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18.4377 · Interpellation · 2018-12-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Dem Gesetz zufolge (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) werden Verwaltungsverfahren in der Sprache der beteiligten Parteien geführt, sofern es sich um eine der vier Amtssprachen der Schweiz handelt.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz zahlen dieselben Lohnbeiträge an die Arbeitslosenversicherung. Wie ist es also möglich, dass einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die ihnen rechtmässig zustehen, wegen ihrer regionalen Herkunft benachteiligt werden (Übersetzungskosten, Verlängerung des Verfahrens, spätere Zahlung der Entschädigung, administrative Schwierigkeiten usw.)?

2. Wie kann es der Bund akzeptieren, dass einige Sprachregionen diskriminiert werden, wenn es um die Zahlung von Insolvenzentschädigungen geht?

3. Wer trägt die Übersetzungskosten, bzw. wer stellt sicher, dass den Versicherten in einem Verfahren zum Erhalt der Insolvenzentschädigung ein Übersetzungsdienst zur Verfügung steht?

4. Welche Massnahmen sieht der Bund oder das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) vor, um sicherzustellen, dass die Versicherten der eidgenössischen Sozialversicherungen nicht diskriminiert werden (durch zusätzliche Kosten, die für Übersetzungen anfallen, und die Verlängerung des Verfahrens)?

Begründung

Das Unternehmen OVS/Sempione Fashion ging vor Kurzem in Konkurs. In diesem Kontext wurden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Romandie und dem Tessin in ihren Verfahren um Insolvenzentschädigung (IE) sprachlich diskriminiert. Der Gesellschaftssitz des Unternehmens war im Kanton Schwyz, daher war die Arbeitslosenkasse dieses Kantons für die IE zuständig. Diese Kasse kommunizierte mit den Versicherten nur auf Deutsch.

Die Verfahrenssprache wird jedoch vom Gesetz festgelegt: Das ATSG regelt das Sozialversicherungsverfahren. Artikel 55 Absatz 1 ATSG schreibt vor, dass Verfahrensbereiche, die nicht durch das ATSG geregelt werden, dem VwVG unterstehen. Das VwVG legt fest (Art. 33a), dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt werden muss, in der Regel in der Sprache der beteiligten Parteien. Daher muss jedes Verfahren, in dem es um eine eidgenössische Versicherung geht, in der Sprache der beteiligten Parteien stattfinden. Dies gilt auch für die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für die Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen (IE) ist jeweils die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem die Betreibung oder der Konkurs gegen den Arbeitgeber eröffnet wurde, unabhängig vom Wohnort der Versicherten. Als kantonale Behörde verwendet die öffentliche Arbeitslosenkasse kraft des Territorialitätsprinzips bei ihrer Arbeit und für ihre Kommunikation die Amtssprache(n) ihres Kantons (Art. 70 Abs. 2 BV; SR 101). Somit ist es rechtskonform, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OVS/Sempione Fashion AG mit der für die Auszahlung ihrer IE zuständigen Schwyzer Arbeitslosenkasse auf Deutsch kommunizieren mussten.

Artikel 33a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021), gemäss dem das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden, findet nur bei Verfahren vor Bundesbehörden Anwendung (Art. 1 Abs. 1 VwVG). Der Umstand, dass die öffentliche Arbeitslosenkasse Leistungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) ausrichtet, fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 33a VwVG.

2. Der Bund respektiert das Recht der Kantone, ihre Amtssprache(n) zu bestimmen, und akzeptiert, dass die Behörden bei ihrer Arbeit und für ihre Kommunikation ausschliesslich die gewählte(n) Amtssprache(n) verwenden.

3. Die Übersetzungskosten muss die versicherte Person bezahlen, da weder im Avig noch im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) eine Gesetzesgrundlage besteht, die eine Übernahme dieser Kosten durch die Arbeitslosenversicherung vorsieht.

4. Zur Unterstützung der Versicherten gibt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) zu den verschiedenen Leistungsarten Informationsbroschüren auf Deutsch, Französisch und Italienisch heraus. Natürlich sind auch alle Antragsformulare für Leistungen in diesen drei Sprachen verfügbar.

Das Seco empfiehlt den kantonalen Arbeitslosenkassen zudem, bei Konkursen, die mehrere Regionen betreffen, andere öffentliche Arbeitslosenkassen für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranzuziehen (Art. 78 Aviv; SR 837.02). Das erleichtert das Vorgehen für die Versicherten aus einer anderen Region.

Antwort des Bundesrates.