18.4409 · Motion · 2018-12-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, per Gesetz einen seitlichen Abstand für das Überholen von Velofahrerinnen und Velofahrern festzulegen.
Begründung
Der seitliche Abstand für das Überholen von Fahrzeugen ist im Strassenverkehrsrecht nicht festgelegt. In Artikel 35 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) heisst es: "Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen." Und in Artikel 34 SVG: "Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren."
Jeder zehnte Velounfall passiert, wenn Velofahrerinnen und Velofahrer von anderen Fahrzeugen überholt oder passiert werden. Da die Velofahrerinnen und Velofahrer besonders verletzlich sind, stellt zu nahes Überholen für sie ein grösseres Risiko dar als für Fahrzeuge mit Karosserie.
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 17.4011, "Regelung des seitlichen Überholabstands bei Velos", erklärt, er sehe keinen Handlungsbedarf in Bezug auf die Präzisierung der bestehenden Regelung. "Der gebotene Abstand beim Überholen von Fahrrädern ist von Fall zu Fall und unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen."
Ich teile diese Ansicht, weshalb ich vorschlage, eine differenzierte Regelung zu erlassen, beispielsweise 1 Meter für Zonen mit beschränktem Fahrzeugverkehr (Begegnungszone, Tempo-30-Zone) und 1,50 Meter auf allen anderen Strassen.
Leider ist auch bei markierten Radstreifen ein ausreichender Abstand nicht garantiert. Studien haben gezeigt, dass die Abgrenzungslinien dazu führen, dass die Autofahrerinnen und Autofahrer den gesamten ihnen zur Verfügung stehenden Platz nutzen und zu nah an die gelbe Linie heranfahren, auch wenn der Abstand für das Überholen eines Velos zu gering ist. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass es auf vielen Strassen gar keine markierten Radstreifen gibt, was das Risiko eines zu nahen Überholens noch mehr erhöht.
Eine gesetzliche Regelung ist nötig für die Sicherheit der Velofahrerinnen und Velofahrer und auch mit Blick auf die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der besonderen Verletzlichkeit von Velofahrenden bewusst.
Er hat es in der Vergangenheit stets abgelehnt, feste Seitenabstände beim Überholen von Velofahrenden vorzuschreiben. Solche sind kaum kontrollier- und durchsetzbar. Diese Überlegungen gelten auch für die vom Motionär vorgeschlagenen differenzierten Abstände. Die geltende Regelung, welche denjenigen, der überholt, zu besonderer Rücksicht auf jene verpflichtet, die er überholen will, ist ausreichend. Im Übrigen wird auf die in der Beantwortung der Interpellation Aebischer Matthias 17.4011 vom 4. Dezember 2017 gemachten Ausführungen verwiesen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.