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Rechtsextreme Terror- und Prepper-Netzwerke in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Fragen zum Hannibal-/Uniter-Komplex

19.1013 · Anfrage · 2019-03-21

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Mehrere Medien haben über rechtsextreme Prepper-Netzwerke in Deutschland, Österreich und Verbindungen in die Schweiz berichtet. Es geht dabei um die reale Bedrohung der Schweiz durch rechtsextreme Netzwerke mit Terrorabsichten. Der Bundesrat wird deshalb um Antwort auf folgende Fragen gebeten:

1. Seit wann ist dem NDB resp. dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) das Prepper-Netzwerk mit Verbindungen in die Schweiz bekannt? Ist der NDB resp. das VBS im Bilde über die Existenz des Vereins Uniter, der Verbindungen in dieses Netzwerk hat?

2. Laufen derzeit in Bezug auf

a. das Prepper-Netzwerk oder

b. den Verein Uniter Abklärungen resp. Ermittlungen seitens NDB oder Bundesanwaltschaft?

3. Ist dem VBS bekannt, wie viele Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sich in paramilitärischen Organisationen vernetzt haben? Wenn ja, wie viele?

4. Aus dem Umfeld dieser Chats stammen gemäss Medienberichten auch zwei Männer aus Norddeutschland, denen die deutsche Generalbundesanwaltschaft vorwirft, sie hätten geplant, Politikerinnen oder Politiker und Aktivistinnen oder Aktivisten aus dem linken Spektrum zu töten: Ist dem VBS die genannte Todesliste bekannt? Befinden sich Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf der kolportierten Todesliste des Netzwerkes? Wie viele? Wurden diese Personen darüber informiert? Welche Schutzmassnahmen wurden getroffen?

5. Gibt es konkrete Zusammenarbeit von Schweizer Sicherheitsbehörden mit Partnerdiensten im Ausland in Bezug auf den vorliegenden Themenkomplex? Wie ist der Erkenntnisstand?

6. Deutsche Ermittler haben Hinweise auf eine spezifische Schweizer Chatgruppe des Netzwerkes zum "Tag X". Hat das VBS Informationen zu dieser Chatgruppe? Wenn ja, wie viele Personen aus der Schweiz waren in dieser Gruppe vertreten? Gibt es Ermittlungen gegen diese Personen?

7. Ist ihm oder den Behörden die Person Andre S. (hannibal) bekannt? War diese Person in den letzten Jahren in der Schweiz?

8. In Deutschland gibt es Hinweise darauf, dass in angelegten Waffendepots unter anderem auch Waffen aus dem Bestand des Bundes sowie der Polizei zu finden sind. Gibt es Hinweise darauf, dass in den Waffendepots auch Waffen der Schweizer Armee oder Polizei vorhanden wären?

9. Sind in den letzten Jahren Angehörige der Armee oder der Polizei in der Schweiz wegen rechtsextremer Gesinnung aufgefallen? Wenn ja, wie viele? Werden diese Vorfälle systematisch erfasst? Welche Massnahmen wurden ergriffen?

Stellungnahme des Bundesrates

Allgemein muss darauf hingewiesen werden, dass weder der Bundesrat noch der NDB sich zu Einzelfällen äussern. Die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) sowie die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) haben Zugang zu allen Informationen über die Aktivitäten des NDB.

1. Der Bundesrat ist sich des Phänomens des Prepper-Netzwerks und des Vereins Uniter in Deutschland und ihrer möglichen Verbindungen oder Kontakte in der Schweiz seit Längerem bewusst.

2./4.5./7.8. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ist berechtigt, sich mit dieser Art von Phänomen zu befassen, wenn Verbindungen zu seinen Aufgaben gemäss Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG, SR 121) bestehen. In diesem Rahmen finden regelmässig Kontakte mit ausländischen Partnerdiensten statt.

Gewalttätig-extremistische Aktivitäten werden als Bestrebungen von Organisationen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten, definiert (Art. 19 Abs. 2 Bst. e NDG).

Terroristische Aktivitäten werden als Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen, definiert (Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG).

Der NDB befasst sich mit Organisationen und Bewegungen, die diese gesetzlichen Grundlagen erfüllen, und arbeitet mit ausländischen Behörden zusammen. Die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit ist aber in der Schweiz untersagt (Art. 5 Abs. 5 NDG).

3. Das Nachrichtendienstgesetz enthält Definitionen von terroristischen und gewalttätig-extremistischen Aktivitäten, die damit auch auf entsprechende Organisationen übertragbar sind und Datenbearbeitungen und Informationsbeschaffungsmassnahmen über deren Mitglieder rechtfertigen. Der Begriff "paramilitärische Organisationen" ist hingegen rechtlich nicht definiert, was Angaben zu Mitgliedszahlen verunmöglicht.

6. Der Bundesrat kann sich nicht zur konkreten Aufgabenerfüllung von Staatsanwaltschaften äussern. Es liegt in deren Zuständigkeit, jeweils zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung erfüllt sind.

9. Bundesbehörden erfassen keine Personendaten aufgrund einer extremistischen Gesinnung. Für eine nachrichtendienstliche Bearbeitung sind ausschliesslich gewalttätig-extremistische Aktivitäten massgeblich.

Jedes Jahr werden bei der Fachstelle Extremismus in der Armee Armeeangehörige infolge Verdachts auf rechtsextremistischen Hintergrund gemeldet. Im Zeitraum von 2014 bis 2018 erhielt die Fachstelle zwischen 16 und 25 Meldungen oder Fragen pro Jahr im Zusammenhang mit Rechtsextremismus. Die Meldungen werden systematisch einem standardisierten Kontrollverfahren unterzogen. Wenn die gesetzlichen Grundlagen gegeben sind, ergreift die Armee Massnahmen, insbesondere die Einleitung einer Personensicherheitsüberprüfung, die Suspension der Einberufung oder die vorsorgliche Abnahme der Waffe.

Die Polizeihoheit liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Der Bund verfügt über keine Angaben zu deren Personal und allfälligen Massnahmen und über keine Rechtsgrundlage zu deren Erhebung.

Antwort des Bundesrates.

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