19.1040 · Anfrage · 2019-06-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat schreibt auf meine Interpellation 18.3208, dass Pflanzenschutzmittel im Interesse der Landwirtschaft zugelassen werden. Das Gesetz sehe eine Abwägung von Nutz- und Nebenwirkungen vor, sodass die Nebenwirkungen kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellten. Müsste jede Schadwirkung ausgeschlossen werden, könnten solche Mittel nicht mehr zugelassen werden.
Hierzu folgende Fragen:
1. Wo ist dieser Prozess der Abwägung transparent beschrieben, wer ist für welche Schritte zuständig, welches sind die Grundlagen, welches die Beurteilungskriterien im Detail?
2. Wie und wo ist der Prozess des Entzuges einer Zulassung beschrieben, wenn z. B. eine schädliche Wirkung auf die Bienen durch eine neue Studie nachgewiesen wird?
Laut Bundesrat hat der Steuerungsausschuss Chemikalien und Pflanzenschutzmittel entschieden, eine Evaluation der Zulassungsprozesse von Pestiziden durchzuführen. Diese Evaluation werde zeigen, ob und welche Anpassungen an den Prozessen nötig sind (siehe Antwort auf meine Interpellation 18.3208).
Hierzu folgende Fragen:
1. Hat der Bundesrat schon erste Erkenntnisse aus der laufenden Evaluation?
2. Wann ist mit dem Abschluss der Evaluation und einer Publikation des Ergebnisses zu rechnen?
3. Inwiefern berücksichtigt die Evaluation der Zulassung von Pestiziden, dass sich die Risikowahrnehmung in der Gesellschaft verändert hat?
4. Kann der Bundesrat angesichts der Dringlichkeit einen Zwischenbericht veröffentlichen?
5. Können schon bald Verbesserungsmassnahmen umgesetzt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
1. Eine Beschreibung des Zulassungsprozesses für Pflanzenschutzmittel findet sich auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Die Aufgaben der Bundesstellen, die an der Zulassung mitwirken, sind in den Artikeln 72 und 73 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) definiert. Für die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln sind das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco, Direktion für Arbeit) sowie Agroscope zuständig. Die Zulassungsstelle ist beim BLW angesiedelt. Die Kriterien für die Bewertung und Bewilligung von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind in den Kapiteln 9BI und 9CI von Anhang 9 zur PSMV festgelegt.
2. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt auf der Grundlage der zurzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen. Diese Anforderungen sind in den letzten Jahren verschärft worden, namentlich in Bezug auf die Nebenwirkungen auf die Umwelt. Pflanzenschutzmittel, welche den vor 20 Jahren geltenden Anforderungen genügt haben, erfüllen die heutigen Kriterien nicht mehr zwangsläufig. Aus diesem Grund hat der Bundesrat ein Überprüfungsprogramm eingerichtet, welches prüfen soll, ob bereits zugelassene Mittel die heutigen Anforderungen erfüllen. Das Überprüfungsverfahren ist in Artikel 29a PSMV definiert und auf der Website des BLW im Detail beschrieben.
Fragen zur Evaluation der Zulassungsprozesse
1./4. Da die Arbeiten noch im Gange sind, wird das Erstellen eines Zwischenberichtes zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend erachtet.
2. Der Abschluss der Evaluation ist für Herbst 2019 und die Publikation des Berichtes bis Ende 2019 vorgesehen.
3. Die Evaluation soll entscheidungsrelevantes Wissen zum Zweck von Optimierungen beschaffen und eine Bewertung der Prozesse vornehmen. Dazu werden die strategischen Grundlagen der Zulassungsstelle mit den rechtlichen Anforderungen verglichen. Die heutige Ausgestaltung der Prozesse und die materiellen Entscheide werden überprüft. Ebenso soll geprüft werden, ob die heutige Organisations- und Lenkungsform zur Leistungserfüllung geeignet ist. Dabei werden auch die berechtigten Erwartungen bezüglich der Transparenz der Verfahren berücksichtigt.
Die subjektive Risikowahrnehmung wird im Rahmen der Zulassung nicht als Kriterium herangezogen. Die Risikobeurteilung stützt sich - wie international üblich - auf naturwissenschaftliche Grundlagen. Dazu gehören physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften sowie das Umweltverhalten der eingesetzten Stoffe.
5. Über allfällige Verbesserungsmassnahmen können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen gemacht werden.
Antwort des Bundesrates.