19.1064 · Anfrage · 2019-12-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In der "GSoA-Zeitung Edition Nr. 167", ist zu entnehmen, dass der Berner ex-GSoA-Sekretär Leibundgut seinen Zivi-Dienst" auf dem Sekretariat der Organisation der Schweizer Jugendverbände absolviert, die sich selber als "die Politische Plattform der Schweizer Jugend" definiert.
Diese Tatsache erstaunt schon, weil es den Armeeangehörigen ausdrücklich verboten ist, sich im Dienst politisch zu äussern oder im Dienst politisch aktiv zu sein. Und Zivildienstleistenden werden dann Stellen angeboten, die sich politisch betätigen.
Fragen:
1. Wieso dürfen Zivildienstleistende in politischen Organisation den Dienst zu leisten?
2. Wer kontrolliert innerhalb des Bundesamtes für Zivildienst die Dienstzuteilungen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Zivildienstgesetz (ZDG; SR 824.0) enthält ein Verbot politischer Tätigkeit: Einsätze, die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen, sind nicht erlaubt (Art. 4a Bst. c ZDG). Die Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) konkretisiert dieses Verbot wie folgt: Zivis dürfen im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen (Art. 4 Abs. 1 ZDV).
Der Ausschluss politischer Tätigkeit bezieht sich somit auf den konkreten Einsatz und nicht auf die Aktivitäten des Einsatzbetriebes oder auf das durch diesen vertretene Gedankengut. Nur der einzelne Einsatz darf keinen politischen Charakter haben und darf nicht mit einer entsprechenden Appellwirkung nach aussen wirksam werden (vgl. Botschaft zur Änderung des ZDG, BBl 2001 6127, S. 6173).
Zivildiensteinsätze bei Einsatzbetrieben, die sich politisch betätigen, sind somit grundsätzlich erlaubt, wenn das erwähnte Verbot respektiert wird und die für Einsatzbetriebe geltenden Anerkennungsvoraussetzungen (Art. 42 ZDG) erfüllt sind. Dies trifft auf Zivildiensteinsätze bei der in der Anfrage erwähnten Schweizerischen Arbeitsgruppe der Jugendverbände (SAJV) zu. Die SAJV ist bei ZIVI seit 2004 im Tätigkeitsbereich Sozialwesen (Jugend) anerkannt, da die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt waren (siehe Art. 2-6 sowie 41-43 ZDG). Die aktuellen Pflichtenhefte dieses Einsatzbetriebs beinhalten die Assistenz der Projektleitung betreffend die von der öffentlichen Hand unterstützten Projekte "Jugendsession" und "Aktion 72 Stunden", das heisst, die Zivis unterstützen die Projektleitung und die ehrenamtlichen Jugendlichen bei organisatorischen Aufgaben, in der Administration, bei der Grundlagenarbeit sowie in der Kommunikation (etwa beim Web-Auftritt). In den öffentlich auf dem Dienstleistungsportal E-ZIVI einsehbaren Pflichtenheften ist explizit festgehalten, dass der Zivi im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben darf, welche bezweckt, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen und religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen (Art. 4a Bst. c ZDG). Die bisher erfolgten Inspektionen des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI) bei diesem Einsatzbetrieb ergaben keine Beanstandungen in Bezug auf dieses Verbot.
2. Das Bundesamt für Zivildienst ZIVI überprüft die Anerkennungsvoraussetzungen der Einsatzbetriebe (Art. 41-43 ZDG) und definiert mit diesen die verbindlichen Pflichtenhefte. Die einsatzpflichtigen Zivis organisieren in einem ersten Schritt selbstständig ihre Einsätze mit anerkannten Einsatzbetrieben. Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung eines Zivis für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 ZDG). Das zuständige Regionalzentrum ZIVI prüft und genehmigt anschliessend die Einsatzvereinbarung zwischen Einsatzbetrieb und Zivi (Art. 19 Abs. 7 ZDG).
Das ZIVI inspiziert und kontrolliert jedes Jahr mehr als 1000 so vereinbarte Einsätze vor Ort. Im Rahmen dieser grossmehrheitlich unangekündigten Inspektionen wird die Konformität der Einsätze mit den rechtlichen Bestimmungen, auch mit dem für Zivis geltenden Verbot politischer Tätigkeit, überprüft.
Antwort des Bundesrates.