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19.3028 · Interpellation · 2019-03-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Artikel 70 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) regelt die Abgabepflicht der Unternehmen. Gemäss Artikel 67b Absatz 1 der Radio- und Fernsehverordnung beträgt der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens 500 000 Franken. Gemäss Artikel 70 Absatz 3 RTVG zählt für die Abgabepflicht - sobald ein Unternehmen grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist - der gesamte Umsatz, unabhängig von dessen mehrwertsteuerrechtlicher Qualifikation, und auch die Höhe der Abgabe richtet sich nach diesem Gesamtumsatz. Dies führt in der Praxis für Unternehmen mit verschiedenen Betriebszweigen zu stossenden Ungerechtigkeiten. Macht etwa ein Viehhändler (Umsätze aus Viehhandel unterliegen nicht der Mehrwertsteuer) aus Viehhandel einen Umsatz von 5 Millionen Franken und führt daneben im gleichen Rechtskleid eine Metzgerei mit einem Umsatz von z. B. 300 000 Franken, so bezahlt er eine RTVG-Abgabe von 2280 Franken. Keine Abgabe zahlt hingegen der Viehhändler mit 10 Millionen Franken Umsatz, der keinen weiteren, mehrwertsteuerpflichtigen Betriebszweig führt. Dieser Umstand führt nicht nur zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern stellt auch eine stossende Ungerechtigkeit dar. Gleiche Tatbestände werden völlig ungleich behandelt. Da die Liste der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen gemäss Artikel 21 des Mehrwertsteuergesetzes lang ist, sind zahlreiche weitere vergleichbare Konstellationen denkbar. Die "Lösung" für solche Fälle bestünde darin, die verschiedenen Betriebszweige in je eine eigene Rechtsform zu überführen. Dies wiederum wäre mit einem KMU-feindlichen, nicht verhältnismässigen finanziellen Aufwand verbunden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

1. Teilt er die Ansicht, dass die angesprochene Regelung in konkreten Fällen zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungerechtigkeiten führt?

2. Teilt er die Auffassung, dass in diesen Fällen gleiche Tatbestände ungleich behandelt werden?

3. Teilt er die Ansicht, dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen hat auf Anfang dieses Jahres die Empfangsgebühr für Betriebe abgelöst. Das neue Abgabesystem ist einfach und effizient, indem es auf dem Gesamtumsatz eines Unternehmens beruht, der im Rahmen der Mehrwertsteuer ohnehin erhoben wird. Für die Unternehmensabgabe ist keine zusätzliche Erhebung von Daten nötig, ebenso keine An- oder Abmeldung bei der Erhebungsstelle und auch keine Kontrolle in den Betrieben. Damit ist ein bedeutender Nachteil der früheren Empfangsgebühr beseitigt, nämlich der grosse Aufwand bei der Erhebung sowohl für die Erhebungsstelle als auch für die betroffenen Unternehmen.

1./2. Es ist klar, dass ein einfaches, effizientes und daher zum Teil auch schematisches Abgabesystem die konkreten Umstände eines Einzelfalles nur bis zu einem gewissen Punkt berücksichtigen kann. Derzeit kann allerdings noch nicht vollständig überblickt werden, welche konkreten Auswirkungen die Unternehmensabgabe in der Praxis hat; hierzu reichen die Erfahrungen noch nicht aus. Der Bundesrat hat jedoch bereits bei seinem Entscheid zur Einführung des neuen Abgabesystems am 18. Oktober 2017 beschlossen, dass er die Auswirkungen des neuen Abgabesystems bis spätestens Mitte 2020 prüfen will, gestützt auf die Erfahrung des ganzen ersten Erhebungsjahres. Dabei wird der Bundesrat auch die Folgen des Systems für die verschiedenen Wirtschaftsbranchen analysieren.

3. Die Frage nach allfälligem gesetzgeberischem Handlungsbedarf stellt sich nach Ansicht des Bundesrates erst nach einer umfassenden Analyse der Auswirkungen der Unternehmensabgabe. Sollte die Bilanz des neuen Abgabesystems Mitte 2020 zeigen, dass Änderungsbedarf besteht, wird der Bundesrat die nötigen Schritte unternehmen.

Antwort des Bundesrates.