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19.3046 · Interpellation · 2019-03-06

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Am 1. Juli 2018 sind die neuen Bestimmungen zur Masseneinwanderung in Kraft getreten. Diese legen fest, dass offene Stellen bei Berufsarten, in denen die Arbeitslosigkeit 8 Prozent erreicht oder überschreitet, dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des jeweiligen Kantons gemeldet werden müssen. Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Wie hoch war die Zahl der Meldungen nach Berufsart, und wie viele Meldungen haben zur Anstellung einer vom RAV vermittelten Person geführt?

2. Wie schätzt der Bundesrat den Verwaltungsaufwand und das Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit dieser Massnahme ein?

3. Bis zum August soll die Liste der Berufsarten aktualisiert werden. Kann diese Frist eingehalten werden?

4. Es ist vorgesehen, dass der Schwellenwert für meldepflichtige Stellen am 1. Januar 2020 von 8 auf 5 Prozent Arbeitslosigkeit sinken wird. Wie viele zusätzliche Berufsarten werden von der Massnahme betroffen sein? Wie wird zum Beispiel im Fall von Berufsarten mit wenig Arbeitnehmenden oder in Branchen mit saisonalen Arbeitsverhältnissen gewährleistet, dass die Bestandsaufnahme richtig durchgeführt wird und die Anstellungsdauer der Personen möglichst genau abbildet?

5. Die Umsetzung der Stellenmeldepflicht obliegt den Kantonen. Wie werden die Kontrollen gewährleistet? Wie hoch sind die damit verbundenen Kosten, und wie werden diese finanziert?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Zwischen Juli 2018 und Februar 2019 waren per Ende Monat durchschnittlich 18 800 Stellen in meldepflichtigen Berufen gemeldet. 48 Prozent davon entfielen auf Berufe im Gastgewerbe (z. B. Service-, Etagen- und Küchenpersonal), 23 Prozent auf diverse produktionsnahe Berufe (z. B. Hilfs-, Lager- und Uhrenarbeiter/-arbeiterinnen), 18 Prozent auf Berufe des Baugewerbes (z. B. Hilfskräfte, Verputzer, Isolierer) und 9 Prozent auf übrige Berufe (z. B. Telefonisten/Telefonistinnen, Marketingfachkräfte, landwirtschaftliche Hilfskräfte, Kuriere).

Der kausale Effekt der Stellenmeldepflicht auf die Besetzung der offenen Stellen durch gemeldete Stellensuchende kann heute noch nicht evaluiert werden.

2. Es werden deutlich mehr Stellen gemeldet als vor Inkrafttreten der Massnahme angenommen. Dies deutet darauf hin, dass die Arbeitgeber die Meldepflicht ernst nehmen. Der Verwaltungsaufwand seitens Wirtschaft und öffentlicher Arbeitsvermittlung dürfte entsprechend höher ausfallen als angenommen. Der Mehraufwand bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung kann für das Jahr 2018 innerhalb des ordentlichen Plafonds für die Betriebskosten sichergestellt werden.

In Erfüllung der Motion der CVP-Fraktion 16.4151, "Monitoring über die Wirkung der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative", wird das Seco jährlich Bericht erstatten über die Umsetzung der Stellenmeldepflicht in der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Umgang der Unternehmen mit der Stellenmeldepflicht. Im Herbst 2019 wird erstmals ein Monitoringbericht zum Vollzug der Stellenmeldepflicht veröffentlicht. Um die Wirkung der Stellenmeldepflicht auf die Arbeitslosigkeit und Zuwanderung beurteilen zu können, sind jedoch Informationen über einen längeren Zeitraum erforderlich.

3./4. Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird auf der Grundlage der Berufsnomenklatur (CH-Isco) plangemäss erstellt. Aufgrund der laufenden Revision der Berufsnomenklatur lässt sich heute noch nicht ermitteln, welche Berufsarten ab dem 1. Januar 2020 der Meldepflicht unterstehen werden. Die CH-Isco wird per Ende August 2019 revidiert sein. Die Liste mit den meldepflichtigen Berufen wird im Monat Oktober 2019 auf der Grundlage der CH-Isco mit Arbeitslosenzahlen von Oktober 2018 bis September 2019 erstellt. Die Arbeitslosenquoten errechnen sich aus dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen. In Berufsarten mit wenigen Erwerbstätigen (bei der aktuellen Liste weniger als 900 Erwerbstätige) müssen Gruppierungen mit verwandten Berufsarten vorgenommen werden, um aussagekräftige Arbeitslosenquoten zu ermitteln. Bei der Berechnung der Arbeitslosenquoten wird bei den Arbeitslosenzahlen auf einen Durchschnitt über 12 Monate abgestellt. Damit werden saisonale Höchst- und Tiefstwerte ausgemittelt. Bei der Erwerbstätigkeit handelt es sich jeweils um eine Momentaufnahme per 31. Dezember. Der Anstellungsdauer kann nicht Rechnung getragen werden, da diese in der Strukturerhebung nicht erhoben wird.

5. Die Kantone sind verpflichtet, die Einhaltung der Meldepflicht wirksam und angemessen zu kontrollieren. Angesichts der gesamtschweizerischen Bedeutung einer konsequenten Anwendung der Stellenmeldepflicht will sich der Bund in Form von Pauschalen an den Kontrollkosten der Kantone beteiligen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Bundesrat am 8. März 2019 einen entsprechenden Gesetzentwurf (BBl 2019 2721) zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Das Gesetz soll nach Möglichkeit am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Kosten hängen von der Anzahl meldepflichtiger Stellen ab und variieren nach Art (am Bildschirm oder vor Ort) und Umfang der Kontrollen (risikobasiert, Stichprobengrösse). Die Kantone sammeln zurzeit erste Erfahrungen. Diese werden bis Mitte 2019 ausgewertet.

Antwort des Bundesrates.