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19.3075 · Interpellation · 2019-03-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Im erläuternden Bericht der Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) wird im Kapitel 2.3.5 von einem Massnahmenpaket zur Trinkwasser-Initiative gesprochen: "... Insbesondere sollen die maximal erlaubte Hofdüngerausbringung pro Fläche gemäss Gewässerschutzgesetz reduziert ... werden ..."

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, genauere Angaben zu dieser Aussage zu machen:

1. Auf welche Werte sollen die betrieblichen maximalen Hofdüngerausbringungen pro Fläche mit der AP 22 plus gesenkt werden, und gilt diese Grenze auch für Betriebe ohne Nutztierhaltung, die Hofdünger abnehmen?

2. Gilt die Grenze für jede Parzelle bzw. jeden Schlag einzeln oder als Mischrechnung für die Fläche des ganzen Betriebs?

3. Wird für höhere Lagen oder für Böden mit tiefer Bodenbelastbarkeit dieselbe Grenze gesetzt?

4. Wie viele Betriebe sind über der heute geltenden Grenze der Hofdüngerausbringung, wie viele Betriebe werden es voraussichtlich mit der vom Bundesrat in der AP 22 plus vorgeschlagenen neuen Grenze sein?

5. Was geschieht mit dem Hofdüngerüberschuss?

6. In welcher Grössenordnung wird die vorgesehene Senkung das Trinkwasser bzw. die mit Ammoniak- und Nitrateinträgen überbelasteten Regionen entlasten?

7. Der Bundesrat anerkennt die wichtigen Anliegen der Trinkwasser-Initiative. Sieht er in der Vorlage AP 22 plus Instrumente vor, um die Bindung der Tierhaltungen (Schweine, Rind, Geflügel usw.) an die eigene Futterfläche des Betriebes zu fördern und damit die Abhängigkeit von den proteinhaltigen Futtermittelimporten zu vermindern?

Stellungnahme des Bundesrates

1./3. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) schlägt der Bundesrat vor, die gemäss Artikel 14 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) maximal erlaubte Hofdüngerausbringung pro Fläche von drei auf zweieinhalb Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare zu senken. Artikel 14 Absatz 6 GSchG bleibt unverändert: Die Obergrenze wird wie bis anhin von den Kantonen aufgrund der Bodenbelastbarkeit, der Höhenlage und der topografischen Verhältnisse abgestuft. Von der DGVE-Limite sind wie bis anhin nur Betriebe betroffen, die selber Nutztiere halten. Betriebe ohne Nutztierhaltung sind weiterhin nicht betroffen.

2. Die maximal zulässige Nährstoffmenge aus Hofdüngern, die pro Hektare ausgebracht werden darf, ist ein Durchschnittswert über die gesamte düngbare Fläche des Betriebs.

4. Gemäss Schätzungen des Bundesrates in der Vernehmlassungsunterlage zur AP 22 plus wirkt sich die heutige Limite von drei DGVE pro Hektare Nutzfläche mit Abstufung pro Zone auf maximal 9700 Betriebe aus. Für die meisten direktzahlungsberechtigten Betriebe begrenzt jedoch die Nährstoffbilanz indirekt die Intensität, weshalb in der Praxis wesentlich weniger Betriebe von der Regelung betroffen sein dürften. Bei einer Senkung auf zweieinhalb DGVE pro Hektare Nutzfläche steigt die Anzahl betroffener Betriebe auf rund 15 000.

5. Der überschüssige Hofdünger kann an andere Betriebe abgegeben werden.

6. Gemäss Schätzungen des Bundesrates (siehe auch Punkt 4) muss aufgrund der heutigen Limite von drei DGVE pro Hektare Nutzfläche Hofdünger von 186 000 DGVE weggeführt werden. Mit der vorgeschlagenen Limite von zweieinhalb DGVE pro Hektare Nutzfläche wäre dies neu Hofdünger von 245 000 DGVE, der weggeführt werden muss. Während der Ausbringung des zusätzlich weggeführten Hofdüngers von 59 000 DGVE ist mit Ammoniakemissionen in der Grössenordnung von 800 Tonnen Ammoniakstickstoff zu rechnen, die nicht mehr beim Hofdünger wegführenden, sondern beim Hofdünger abnehmenden Betrieb anfallen. Dies entspricht zirka 2 Prozent der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft. Der Rückgang der Ammoniakemissionen in stark belasteten Gebieten hat indirekt auch eine kleine Senkung der Nitratauswaschung in diesen Gebieten zur Folge.

7. Die Bindung der Tierhaltung an die Fläche des Betriebs ist im Rahmen der AP 22 plus grundsätzlich über verschiedene Instrumente möglich. Die in der Vernehmlassung zur AP 22 plus eingegangenen Stellungnahmen - einschliesslich der Stellungnahmen zum Massnahmenpaket Trinkwasser-Initiative - werden zurzeit ausgewertet.

Antwort des Bundesrates.