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19.3076 · Interpellation · 2019-03-11

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Nach Angaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (Ensi) vom 12. Dezember 2018, 30. Januar und 7. Februar 2019 kommt es seit Jahren wiederholt zu Vorfällen im Sicherheitsbereich des Kernkraftwerkes Leibstadt (KKL) durch menschliches Versagen. Die den Kernkraftwerkbetreibern in der Folge vom Ensi auferlegten Massnahmen blieben wirkungslos. Ferner fälschte ein Mitarbeiter des KKL über viele Monate Kontrollberichte - auch dies ist Ausdruck menschlichen Versagens. Diese Vorkommnisse im normalen Alltagsbetrieb des KKL zeigen, dass menschliches Versagen als Risikofaktor für einen schweren nuklearen Unfall offenbar nicht genug ernst genommen werden kann.

Die am 7. Dezember 2018 vom Bundesrat beschlossene Verordnungsrevision im Kernenergiebereich hält einen Auslegungsstörfall im Kernkraftwerk Gösgen mit der Häufigkeit von 1 in 10 000 Jahren mit konsekutiver Verstrahlung der Bevölkerung mit einer Kollektivdosis von etwa 30 Personen-Sievert für verantwortbar. Gemäss Ensi (Filmdokumentation https://www.ensi.ch/de/2018/10/18/video-strahlendosis-bei-einem-auslegungsstoerfall/) führt diese Dosis zu etwa drei strahlungsbedingten Krebserkrankungen.

Die Kernkraftwerkunfälle in Tschernobyl 1986 und Fukushima 2011 sind zweifelsfrei auf menschliches Versagen zurückzuführen. Der Unfall von Fukushima hat zu einer kollektiven Strahlendosis von mindestens 48 000 Personen-Sievert (Unscear) bis 110 000 Personen-Sievert (WHO), derjenige in Tschernobyl zu einer Kollektivdosis von mindestens 52 000 Personen-Sievert (IAEA) bis 600 000 Personen-Sievert (Unscear) geführt. Diese Strahlenbelastungen liegen für die Bevölkerung um einen Faktor 1600 bis 20 000 über der Kollektivdosis des genannten Auslegungsstörfalls. Die strahlungsbedingten Krebserkrankungen sind für Fukushima mit 4800 bis 11 000 und für Tschernobyl mit 5200 bis 60 000 zu beziffern.

Fragen an den Bundesrat:

1. Welche Massnahmen sieht er vor, in Anbetracht der Tatsache, dass das Risiko für einen schweren nuklearen Unfall wegen wiederholtem, unkorrigierbarem menschlichem Versagen im Kernkraftwerk Leibstadt während des Alltagsbetriebs massiv höher beurteilt werden muss als dies die in der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501), Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe d, für die Gewährleistung der Sicherheit festgelegten Limiten vorsehen?

2. Teilt er die Auffassung, dass sich die Schweiz das unermessliche Leid und die exorbitanten ökonomischen Schäden durch einen schweren Kernkraftwerkunfall infolge menschlichen Versagens nicht leisten kann?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) wacht darüber, dass die Bewilligungsinhaber ihre Pflichten nach der Kernenergiegesetzgebung einhalten. Das Ensi ist eine in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebundene, von den Bewilligungsbehörden unabhängige Aufsichtsbehörde. Es ordnet alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an.

Der Bundesrat ist somit nicht zuständig zur Anordnung von entsprechenden Massnahmen und nimmt zu den Entscheiden des Ensi inhaltlich keine Stellung.

1. Gemäss Ensi erfüllt das Kernkraftwerk Leibstadt (KKL) die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und weist im internationalen Vergleich einen sehr hohen Sicherheitsstandard auf.

Das KKL sei derart ausgelegt, dass grundsätzlich auch Störfälle, bei denen menschliche Fehler auftreten, beherrscht werden können (fehlertolerantes Anlageverhalten, vgl. Art. 7 Bst. b der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004, KEV; SR 732.11). Die Vorgaben von Artikel 123 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501) werden gemäss Ensi eingehalten. Im Hinblick auf die wiederholt aufgetretenen Vorfälle aufgrund menschlichen Fehlverhaltens habe das KKL verschiedene Verbesserungsmassnahmen ergriffen, unter anderem ein Projekt zur Stärkung der Sicherheitskultur. Das Ensi hat seine Aufsicht über das Werk intensiviert. Der Bundesrat hat keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass das Ensi seine Aufsichtstätigkeit gemäss den gesetzlichen Anforderungen und gestützt auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik ausübt.

2. Im internationalen Vergleich hat die Schweiz sehr strenge Sicherheitsanforderungen, um einen schweren Unfall möglichst auszuschliessen. Darüber hinaus sieht die Strahlenschutzverordnung Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor, sollte ein schwerer Unfall trotz aller getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintreten.

Antwort des Bundesrates.