Wie lässt es sich erklären, dass das Seco einem Schweizer Unternehmen den Isopropanol-Export nach Syrien bewilligt hat, obwohl das EDA mehr als eine Million investiert hat, um genau diese Bestände in Syrien zu vernichten?
19.3117 · Interpellation · 2019-03-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, Antwort auf folgende Fragen zu geben:
1. Gibt es einen genauen Beweis, wohin die fünf Tonnen Isopropanol im Jahr 2014 geliefert wurden?
2. Liegt der sichere Beweis vor, dass diese Substanz zur Herstellung von Medikamenten verwendet wurde? Wenn ja, worin besteht der Beweis?
3. Hat der Bund Sanktionen gegen das betreffende Unternehmen vorgesehen, sollten die exportierten Mengen nicht zur Herstellung von Medikamenten bestimmt gewesen sein?
4. Welche Massnahmen werden ergriffen, um zu gewährleisten, dass ein Export dieser Art in Zukunft dem EDA unterbreitet wird?
5. Was unternimmt die Schweiz, um das internationale Chemiewaffenverbot zu unterstützen und den Druck auf Länder wie Syrien und Russland, die offensichtlich Chemiewaffen eingesetzt haben, zu erhöhen?
6. Hat sich die Schweiz dem Sanktionsregime angeschlossen, das die EU infolge von Verstössen gegen das Chemiewaffenverbot erlassen hat?
Begründung
Die Firma Brenntag Schweizerhall hat im Jahr 2014 fünf Tonnen Isopropanol und 280 Kilogramm Diethylamin nach Syrien geliefert. Diese beiden doppelt verwendbaren Substanzen können genutzt werden, um pharmazeutische Produkte oder das Giftgas Sarin herzustellen. Das Seco bewilligte die Ausfuhr vor dem Hintergrund, dass die Produkte für die Herstellung von Medikamenten bestimmt seien, obwohl der Geschäftsführer dem syrischen Regime nahestand. Im Jahr 2014 wurde der Export von Isopropanol in der Europäischen Union, nicht aber in der Schweiz eingeschränkt. Das EDA scheint von diesem Exportgeschäft nichts gewusst zu haben.
Das Aussendepartement hatte jedoch ein Jahr zuvor eine Million Franken investiert, um zur Vernichtung von 133 Tonnen Isopropanol in Syrien beizutragen, als das syrische Regime akzeptiert hatte, sich von seinen Chemiewaffen zu trennen, nachdem hunderte Zivilpersonen im August 2013 durch den Giftstoff Sarin ums Leben gekommen waren. Trotz der angeblichen Zerstörung des syrischen Chemiewaffenarsenals kam es im Jahr 2017 bei Giftgasangriffen erneut zu Opfern. Berechtigterweise stellt sich die Frage, woher das Material zur Herstellung dieser Chemiewaffen kam, da die Europäische Union den Export dieser Produkte bereits seit mehreren Jahren eingeschränkt hatte. Es gibt also Grund anzunehmen, dass das von der Schweizer Firma gelieferte Isopropanol vielleicht dafür eingesetzt wurde.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Bundesrat hat keine Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des von einer Schweizer Firma nach Syrien gelieferten Isopropanols. Die Abklärungen, welche das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemeinsam mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Jahr 2018 zu der in den Fragen 1 und 2 erwähnten Ausfuhr durchgeführt hat, brachten keine Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des ausgeführten Isopropanols, etwa zur Herstellung des chemischen Kampfstoffes Sarin, zutage. Die betroffene Firma hat dem Seco bestätigt, dass das an das syrische Unternehmen Mediterranean Pharmaceutical Industries (MPI) ausgelieferte Isopropanol vollständig im Herstellungsprozess eines Medikaments verbraucht worden sei. Dazu wurden die internen Produktionsaufzeichnungen ("batch records") von MPI vorgelegt.
3. Da kein Verstoss gegen die Schweizer Gesetzgebung festgestellt wurde, stellt sich die Frage einer Sanktionierung der betroffenen Firma nicht.
4. Durch eine Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) führte der Bundesrat am 1. Juni 2018 eine formelle Bewilligungspflicht für entsprechende Güter und Chemikalien ein. Demnach werden Bewilligungen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr bestimmter Chemikalien (u. a. Isopropanol), Werkstoffe und anderer Güter nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien nicht erteilt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind. Zudem wurde der Schweizer Industrie im Juni 2018 eine Watch-List mit weiteren Geräten und chemischen Verbindungen, welche auch zur Herstellung von Kampfstoffen verwendet werden können, zur Kenntnis gebracht. Diese ist auf der Homepage des Seco abrufbar. Der Export der Güter auf dieser Liste untersteht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 der Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1). In beiden Fällen erteilt das Seco Bewilligungen für den Export entsprechender Chemikalien nach Syrien nur nach Rücksprache mit dem EDA und dem VBS.
5. Als Vertragsstaat des Chemiewaffenübereinkommens (SR 0.515.08) sowie des Genfer Protokolls von 1925 (SR 0.515.105), als Mitglied der Australiengruppe und der International Partnership against Impunity for the Use of Chemical Weapons und gebunden an die Resolution 1540 (2004) des Uno-Sicherheitsrates engagiert sich die Schweiz auf internationaler Ebene aktiv für die Stärkung des Verbots von Chemiewaffen. Ebenso setzt sie sich dafür ein, dass die Verantwortlichen für Einsätze chemischer Waffen in Syrien und anderswo eruiert und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
6. Der Rat der EU hat am 15. Oktober 2018 einen Beschluss und eine Verordnung über restriktive Massnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen angenommen. Diese Rahmenregelung erlaubt es der EU, Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen, die an der Entwicklung und am Einsatz chemischer Waffen beteiligt sind, ungeachtet ihrer Nationalität und weltweit zu verhängen. Es handelt sich um eine neuartige Initiative der EU, Sanktionen nicht wie üblich gegenüber einem bestimmten Staat, sondern horizontal in einem bestimmten Bereich, vorliegend die Entwicklung und der Einsatz chemischer Waffen, zu verhängen. Die möglichen Implikationen derartiger Sanktionen werden vom WBF zusammen mit den mitinteressierten Departementen zurzeit vertieft abgeklärt.
Antwort des Bundesrates.