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19.3126 · Interpellation · 2019-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In Artikel 13 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) werden verwertbare Anteile aufgezählt. Die Kantone müssen dafür sorgen, dass diese Anteile möglichst getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.

In seiner Antwort auf eine Interpellation mehrerer Parlamentarier und Parlamentarierinnen, in der die Verwertung von Plastik gefordert wurde, hat sich der Kanton Waadt auf Artikel 13 VVEA berufen, um zu begründen, weshalb Plastik nicht gesammelt und verwertet wird.

Plastik ist ein Material, das auf anderem Wege als durch Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) verwertet werden kann. Viele Bürgerinnen und Bürger wünschen sich, ihren Plastikabfall trennen zu können. Damit würde die Zahl der Gebührensäcke, die letztlich in einer KVA landen, verringert.

Es ist richtig, dass im Verordnungstext der Begriff "wie" verwendet wird, was andeuten soll, dass es andere verwertbare Anteile geben kann. Manche Kantone scheinen diesen Artikel jedoch als abschliessende Aufzählung zu interpretieren.

Kann der Bundesrat daher nicht Artikel 13 der Abfallverordnung ändern, indem er den Text der Bestimmung um Plastik ergänzt?

Stellungnahme des Bundesrates

In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) werden Abfallfraktionen aufgeführt, bei denen die Kantone dafür sorgen müssen, dass sie so weit wie möglich separat gesammelt und stofflich verwertet werden. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Kantone können nach ihrem Ermessen auch weitere Abfallfraktionen - wie beispielsweise Kunststoffe - getrennt sammeln und stofflich verwerten. Das Ziel der stofflichen Verwertung bei der Einführung neuer Separatsammlungen ist zwingend, die getrennte Sammlung von Abfällen zur Verbrennung ist nicht zulässig.

Im Hinblick auf die separate Sammlung von gemischten Kunststoffabfällen aus Haushalten ist festzuhalten, dass diese meist aus verschiedenen Kunststoffarten bestehen. Zudem liegen sie oft in Form von Verbundverpackungen oder -produkten vor, die - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand getrennt werden können. Die Entwicklung von Verpackungen in den letzten Jahren zeigt zudem eine steigende Tendenz des Einsatzes solcher Verbundverpackungen, um die zunehmend komplexeren Anforderungen beispielsweise betreffend Schutz und Handling des Inhalts gewährleisten zu können.

Die Sammlungen gemischter Kunststoffe haben eine eher geringe Kosten-Nutzen-Effizienz. Dies hat das im Auftrag von acht Kantonen, verschiedenen Verbänden und dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) im Jahr 2017 realisierte Projekt "Kunststoff Recycling und Verwertung" gezeigt: Ein grosser Teil der gemischt gesammelten Kunststoffe muss nach der Sortierung wiederum der Verbrennung zugeführt werden. Damit ergeben sich auch unnötige Transportkilometer, die vermieden werden könnten.

Das Bafu, die Kantone (Cercle Déchets) und die Gemeinden (Schweizerischer Verband Kommunale Infrastruktur) haben im November 2017 eine gemeinsame Haltung und Empfehlungen zur Sammlung von Kunststoffabfällen aus Haushalten formuliert. Dies soll schweizweit einen möglichst einheitlichen und sinnvollen Umgang mit Kunststoffabfällen und deren stofflicher Verwertung ermöglichen:

- Die sortenreine separate Sammlung von PET-Getränkeflaschen ist sinnvoll. Sie soll unbedingt beibehalten werden, weil bei PET-Getränkeflaschen ein hochwertiges Bottle-to-Bottle-Recycling möglich ist.

- Die vom Detailhandel angebotene schweizweite und flächendeckende Sammlung von Kunststoffflaschen wird begrüsst. Hier handelt es sich meist um PE-Kunststoff, der gut verwertbar ist. Zudem ist diese Sammlung für die Konsumentinnen und Konsumenten kostenlos.

- Die separate Sammlung von gemischten Kunststoffabfällen ist skeptisch zu betrachten, da der stofflich hochwertig verwertbare Anteil des Sammelgutes tief ist. Aufgrund der zu erwartenden technischen Innovationen wird die Situation auch in Zukunft laufend beobachtet und bei Bedarf neu beurteilt.

Antwort des Bundesrates.

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