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19.3292 · Interpellation · 2019-03-21

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Gemäss einem Bericht vom 14. März 2019 auf Radio SRF darf Pilatus trotz einem laufenden Prüfverfahren seine Geschäftstätigkeiten in Saudi-Arabien, Jordanien, Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten weiterführen. Gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen ist eine Weiterführung der Tätigkeit bei einem eingeleiteten Prüfverfahren nur dann möglich, wenn ein "überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt".

In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen einbringen:

1. Wo sieht der Bundesrat im Fall Pilatus ein "überwiegendes öffentliches und privates Interesse", um die Weiterführung der Tätigkeit in den genannten Ländern trotz Prüfverfahren zu erlauben?

2. Laut Artikel 13 des Gesetzes teilt die zuständige Behörde dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden. Warum dauert das Prüfverfahren so lange?

3. Wird auch abgeklärt, ob das Unternehmen gegen Artikel 23 des Gesetzes verstossen hat, indem Pilatus es unterlassen hat, die meldepflichtige Tätigkeit zu melden?

4. Unter welchen Bedingungen kann eine Tätigkeit weitergeführt werden, obschon auch strafrechtlich eine Widerhandlung gegen die Meldepflicht abgeklärt wird?

5. Auf den Pilatus-Militärtrainern bilden die Luftwaffen der genannten Staaten ihre Kampfpiloten aus, die später in Jemen ihre Einsätze mit humanitär katastrophalen Folgen ausführen. Handelt es sich bei dieser Ausbildungsunterstützung nicht um Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes?

6. Deutschland liefert Ende 2018 keinerlei Rüstungsgüter mehr nach Saudi-Arabien und hat auch die bereits vereinbarten Exporte gestoppt. Der US-Kongress unterstützt in einer Resolution Sanktionen der USA gegen 17 saudische Menschenrechtsverbrecher. Wie vereinbart der Bundesrat die Weiterführung der Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt dieser internationalen Entwicklungen und der Bundesverfassung, welche die Achtung der Menschenrechte und die Förderung des Friedens zu Zielen der schweizerischen Aussenpolitik erklärt?

7. Ist es für den Bundesrat nicht widersprüchlich, einerseits 13,5 Millionen Franken für die Nothilfe in Jemen bereitzustellen und andererseits trotz laufendem Prüfverfahren die Tätigkeiten von Pilatus in Saudi-Arabien und den anderen im Jemen-Krieg involvierten Ländern weiterlaufen zu lassen?

Stellungnahme des Bundesrates

Zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Interpellation war das betreffende Verfahren noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund können gewisse Fragen nicht abschliessend beantwortet werden.

1. Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Tätigkeit für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zulassen kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt. Dies kann beispielsweise in Fällen angenommen werden, in denen die sofortige Unterlassung der Tätigkeit dem Unternehmen einen erheblichen, nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Schaden zufügen und der Entscheid über die Unterlassung der Tätigkeit einem Präjudiz im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens gleichkommen würde.

2. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum BPS kann ein Prüfverfahren verlängert werden, wenn ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Dies ist vorliegend einerseits im Hinblick auf die geplanten Tätigkeiten sowie die Umstände in den Empfängerländern der Dienstleistungen gegeben. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens werden den betroffenen Unternehmen zudem die verfahrensrechtlich garantierten Teilnahmerechte eingeräumt.

3. Artikel 27 BPS verpflichtet die zur Umsetzung des BPS zuständigen Behörden, vorsätzlich oder fahrlässig begangene Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, von denen sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. In diesen Fällen ist es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte festzustellen, ob tatsächlich ein Rechtsverstoss stattgefunden hat.

4. Artikel 11 Absatz 2 BPS ist gemäss dem Wortlaut anwendbar, wenn die Behörde ein Prüfverfahren nach Artikel 13 BPS einleitet. Artikel 13 Absatz 2 BPS sieht explizit vor, dass die Behörde ein Prüfverfahren durchführt, wenn sie von einer nichtgemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält. Entsprechend ist die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auch in Fällen gesetzlich vorgesehen, in denen die Frage einer Widerhandlung gegen die Meldepflicht im Raum steht. Die Frage, ob tatsächlich eine Widerhandlung gegen das Gesetz vorliegt, wird jedoch unabhängig vom laufenden Verwaltungsverfahren abgeklärt.

5. Der Begriff der "privaten Sicherheitsdienstleistung" umfasst gemäss Artikel 4 Buchstabe a BPS unter anderem die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- und Sicherheitskräften (Ziff. 6), den Betrieb und die Wartung von Waffensystemen (Ziff. 7) sowie die Beratung und Ausbildung von Streit- und Sicherheitskräften (Ziff. 8). Bei den fraglichen Dienstleistungen handelt es sich vorliegend um logistische Unterstützungsleistungen von Streitkräften. Ausbildungsdienstleistungen werden hingegen nach den vorliegenden Informationen nicht erbracht.

6./7. Die Beurteilung der Tätigkeit ist Gegenstand des laufenden Verfahrens. Im Rahmen dessen wird geprüft, ob die Tätigkeit im Widerspruch mit den Zwecken des Gesetzes, namentlich der Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, der Verwirklichung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz, der Wahrung der schweizerischen Neutralität und der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, steht.

Antwort des Bundesrates.