19.3305 · Motion · 2019-03-22
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetzes- und allenfalls Verfassungsänderungen vorzuschlagen, damit Schweizer Dschihad-Touristen das Bürgerrecht entzogen werden kann.
Begründung
Viele Fachleute sind der Meinung, dass der Entzug der Staatsbürgerschaft notwendig ist, um ein Phänomen wie den Dschihad-Tourismus zu bekämpfen. Das gilt sogar für Dschihadisten mit nur einer Staatsbürgerschaft, die durch diesen Schritt staatenlos würden. In seiner Antwort auf meine Frage 19.5161 hat der Bundesrat meiner Einschätzung im Grossen und Ganzen zugestimmt, zumindest mit Blick auf Erwachsene. Er hat in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass die Schweiz dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 de facto nie beigetreten ist. Der Bundesrat hat sich anschliessend auf Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte berufen, der einem Staat lediglich den willkürlichen Entzug der Staatsbürgerschaft verbietet.
In einer Kriegssituation hingegen, an der sich Schweizer Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die sich entschlossen haben, unserer Kultur und insbesondere unserem Land den Krieg zu erklären, ist es schwer vorstellbar, dass eine Massnahme zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit als willkürlich erachtet würde. Das ist insbesondere der Fall, wenn man sich die Tatsache vor Augen führt, dass gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung der Besitz der Staatsbürgerschaft den Schweizer Dschihad-Touristen das Recht gibt, frei in die Schweiz einzureisen; dies ist untragbar.
Der Bundesrat beruft sich überdies auf Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention. Diese Bestimmung verleiht jedoch einzig das Recht, eine Staatsbürgerschaft zu erwerben. Mit dieser Bestimmung wird aber nicht ein allfälliger Entzug der Staatsbürgerschaft geregelt. In jedem Fall ist der Anwendungsbereich der Bestimmung auf minderjährige Personen beschränkt. Dieses völkerrechtliche Hindernis, sofern es denn eines ist - was es noch zu beweisen gilt -, betrifft volljährige Schweizerinnen und Schweizer also nicht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Motionär verlangt, dass bei Dschihadismus-Reisenden das Schweizer Bürgerrecht entzogen wird, auch wenn dies zu einer Staatenlosigkeit führt. Mit der Staatenlosigkeit geht ein Verlust von grundlegenden Rechten einher. Seit der Gründung des Bundesstaates bemüht sich die Schweiz, Staatenlosigkeit als Folge des Schweizer Rechts zu vermeiden (Botschaft vom 9. August 1951 des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, BBl 1951 II 669, 676). Der Vorschlag des Motionärs würde ausserdem dazu führen, dass Personen staatenlos werden, die seit ihrer Geburt das Schweizer Bürgerrecht besitzen und keine Möglichkeit zum Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit haben. Der Bundesrat sieht auch mit Blick auf das Völkerrecht keinen Anlass, seine grundsätzliche Haltung in dieser Frage zu ändern:
Das Recht auf Staatsangehörigkeit wird in einer Reihe von internationalen Abkommen und Erklärungen anerkannt, von denen die Schweiz die meisten ratifiziert hat. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Art. 15). Danach hat jede Person das Recht auf eine Staatsangehörigkeit, und niemandem darf die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) verleiht zudem jedem Kind das Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit (Art. 7). Darüber hinaus sieht auch der Uno-Pakt II gewisse Rechte im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit von Personen vor (bspw. Art. 12 Abs. 4). Nicht zuletzt greift der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit auch erheblich ein in das Privat(- und Familien-)leben der betroffenen Person (Art. 8 EMRK; SR 0.101).
Zudem hat die Schweiz bislang zwei internationale Übereinkommen ratifiziert, die sich vornehmlich mit Staatenlosigkeit auseinandersetzen, und zwar das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosenübereinkommen; SR 0.142.40) und das Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973 (SR 0.141.0), welches die Staatenlosigkeit von Kindern betrifft. Aus den beiden von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen ist allerdings kein Grundsatz zu entnehmen, wonach der Entzug der Staatsangehörigkeit als unwirksam anzusehen wäre, wenn er zu einer Staatenlosigkeit führt. Die Frage, ob eine Verpflichtung zur Vermeidung von Staatenlosigkeit eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt, ist hingegen umstritten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.