19.3503 · Postulat · 2019-05-09
Justiz- und Polizeidepartement
Abschreibungsantrag liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Evaluation durchzuführen zur in den Kantonen angewendeten Praxis zur Mediation und Intervention bei Streitigkeiten innerhalb getrennter Familien. Er soll analysieren, welche Instrumente (wie z. B. begleitete Besuchstreffs, angeordnete Beratungen, durchgeführte Zwangsmassnahmen usw.) welche Wirkung in Bezug auf den Elternkonflikt und das Kindswohl entwickeln.
Basierend auf dieser Analyse und den gemachten Erfahrungen seit der Revision von Artikel 298 (gemeinsame elterliche Sorge als Regel) des Zivilgesetzbuches soll insbesondere dargelegt werden, mit welchen gesetzgeberischen und verfahrenstechnischen Anpassungen gewährleistet werden kann, dass schneller entschieden und konsequenter gehandelt werden kann, wenn amtlich verfügte oder vereinbarte Rechte und Pflichten nicht eingehalten werden (wenn z. B. einem Elternteil durch den anderen der Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert wird).
Begründung
Seit dem 1. Januar 2014 sind die rechtlichen Bestimmungen zum gemeinsamen Sorgerecht in Kraft. Der Vollzug der gemeinsamen elterlichen Sorge ist anspruchsvoll und grundsätzlich von der Kooperation beider Elternteile abhängig. Verweigert ein Elternteil die Kooperation und bricht er willentlich die gerichtlich verfügten oder einvernehmlich (Sorgerechtsvereinbarung) getroffenen Bestimmungen über die gemeinsame Sorge, entstehen oft lange andauernde Konflikte.
Besonders gravierend und belastend sind Fälle, in denen einem Elternteil durch den anderen der Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert wird, was oftmals zu einer Entfremdung des Kindes gegenüber jenem Elternteil führt, der sich an die Vereinbarungen hält. In der Praxis erweist sich das komplexe System mit geteilter Zuständigkeit von Kesb und Gerichten in solchen Fällen oft als zu langsam. Es ist angezeigt, dass hier eine einheitliche Praxis eingeführt wird, welche verhindert, dass Kinder über längere Zeiträume zum Spielball von Konflikten werden.
Der Bundesrat hat in der Antwort auf die Interpellation Graber Konrad 18.4191 zu verstehen gegeben, dass er die verschiedenen Systeme zur Mediation und Intervention bei solchen Konflikten im In- und Ausland aufmerksam beobachtet. Ebenso hat er in seiner Antwort auf die Interpellation Amherd 15.3730 erklärt, dass es nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Einführung des neuen Rechts möglich sei, Schlüsse zu ziehen bezüglich der Umsetzung des neuen Rechts. Dies ist nun zu tun.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.