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19.3507 · Interpellation · 2019-05-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Bundesverwaltung gab es in den letzten Jahren verschiedene, teils umfangreiche Reorganisationen und Umstrukturierungen mit Stellenabbau und -verlagerungen, weitere sind aktuell im Gang. Dazu gehören unter anderem Grossprojekte im Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, im Staatssekretariat für Migration oder auch die Weiterentwicklung der Armee.

Artikel 104 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung (BPV) sieht vor, dass die Verwaltungseinheiten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen einen Stellenabbau so durchführen, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Gemäss Rechtsprechung genügt es nicht, die betroffenen Angestellten in einer Job-Datenbank zu erfassen. Erforderlich ist vielmehr, dass tatsächlich der Kontakt zu möglichen anderen Arbeitgebern innerhalb der Bundesverwaltung hergestellt wird.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Welche Massnahmen stehen den jeweiligen Verwaltungseinheiten bezüglich Weiterbeschäftigung von betroffenen Angestellten innerhalb der Bundesverwaltung zur Verfügung?

2. Wie viele Angestellte waren in den vergangenen fünf Jahren in der Bundesverwaltung von Umstrukturierungen und Reorganisationen betroffen?

3. Wie viele von diesen betroffenen Angestellten konnten in den vergangenen fünf Jahren aufgrund einer internen Stellenvermittlung in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden?

4. Sofern keine Weiterbeschäftigung möglich war, welches waren die vorherrschenden Gründe?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Weiterbeschäftigung von Angestellten, die von einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation betroffen sind, ist in den Artikeln 104ff. der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) sowie in den Ziffern 4 und 6 des Sozialplans für die Bundesverwaltung geregelt. Die Verwaltungseinheiten streben in erster Linie eine Weiterbeschäftigung in der angestammten Verwaltungseinheit an. Ist dies nicht möglich, so sind Stellen im eigenen Departement zu suchen. Ist dies auch nicht realisierbar, ist eine departementsübergreifende Stellensuche vorzunehmen. Zur Erleichterung der Koordination kann das zuständige Departement eine zentrale Koordinationsstelle zur departementsübergreifenden Stellensuche und Vermittlung von Angestellten einrichten. Es können auch Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung gesucht werden, sofern die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel mit der bisherigen Stelle vergleichbar sind. Sind keine zumutbaren Stellen vorhanden, können Angestellten die Teilnahme an Arbeitsvermittlungsprogrammen oder andere Unterstützungsmassnahmen bei der beruflichen Neuorientierung offeriert werden.

2. Umstrukturierungen und Reorganisationen werden im Personalinformationssystem nicht einheitlich erfasst. Es liegen daher keine Auswertungen über die gesamte Bundesverwaltung vor. Bei den von der Interpellantin erwähnten Umstrukturierungsprojekten waren 57 Personen im Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), rund 500 Personen im Staatssekretariat für Migration (SEM) und über 1000 Personen im Bereich Verteidigung im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee betroffen.

3. Wie bei Frage 2 erwähnt, liegen keine Auswertungen über die gesamte Bundesverwaltung vor. Eine Weiterbeschäftigung in der eigenen Organisation oder in der Bundesverwaltung konnte im BIT für 11 Personen und im SEM für alle betroffenen Personen gefunden werden. Im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport musste für 367 Mitarbeitende eine neue Lösung gesucht werden. Mit Stand vom 16. April 2019 konnten 235 Personen intern vermittelt werden. Unter Abzug der externen Vermittlungen und der Pensionierungen besteht bis dato noch keine Lösung für 22 Mitarbeitende. Massgebend dafür war die Bereitschaft, eine andere zumutbare Funktion anzunehmen.

4. Die vorherrschenden Gründe waren, dass die Kompetenzen und Fähigkeiten der Mitarbeitenden nicht auf die vorhandenen Stellenprofile passten oder die Mitarbeitenden nicht bereit waren, unter Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf den Arbeitsweg, eine andere Funktion an einem anderen Arbeitsort anzunehmen.

Antwort des Bundesrates.

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