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Finanzielle Überbrückung für den Abbau der Wartelisten bei erneuerbaren Energien

19.3742 · Motion · 2019-06-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit einer vorübergehenden Verschuldung des Netzzuschlagsfonds zu prüfen, um Finanzierungsspitzen auszugleichen, wenn diese kurzfristig die Einnahmen aus dem Netzzuschlag übersteigen. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Basis dieser Überprüfung einen entsprechenden Erlassentwurf auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen.

Begründung

Die aktuelle Situation beim Netzzuschlagsfonds ist paradox: Auf der einen Seite sind per Ende 2018 Gelder von 999 Millionen Schweizerfranken ausgewiesen, auf der anderen Seite existieren vor allem bei Photovoltaikprojekten sehr lange Wartelisten. Diese wirken hemmend auf Investitionsentscheide und sind damit für den Ausbau von erneuerbaren Energien im Sinne der Energiestrategie 2050 hinderlich. Der Bundesrat legt in seiner Antwort auf die Motion Reynard 18.4272 sowie die Motion Friedl 18.4245 dar, dass die Ausschöpfung der Mittel im Netzzuschlagsfonds u. a. durch Unklarheiten bei der Entwicklung der Auszahlungen in den nächsten Jahren und Artikel 37 Absatz 4 EnG (der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden) verhindert wird. Eine Verschuldung des Netzzuschlagsfonds droht jedoch allerhöchstens für ein paar Jahre, da gemäss den Berechnungen des BFE ab 2027 ein sinkender Mittelbedarf zu erwarten ist: https://www.newsd.admin.ch/ newsd/message/attachments/56222.pdf. Ab dann übersteigen die Einnahmen aus dem Netzzuschlag die prognostizierten Ausgaben. Mit einer vorübergehenden Verschuldung, die keine Belastung des ordentlichen Bundesbudgets bedeuten würde, könnte der allenfalls vorübergehende finanzielle Engpass überwunden werden, und es könnte zumindest ein Teil der Mittel schneller gemäss deren eigentlichem Zweck eingesetzt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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