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19.3787 · Interpellation · 2019-06-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Internet nehmen Hassreden, sogenannte "hate speeches", erschreckend zu. Diese Hetze verbreitet sich unkontrollierbar und ist leider alltäglich bzw. salonfähig geworden. Die Opfer von "hate speeches" werden seelisch, psychisch und emotional sehr verletzt. Bislang gibt es keine einheitliche Definition vom Begriff "hate speech". Die Formen von dieser Art von Hass gründen auf grosser Intoleranz und äussern sich in Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Diskriminierung, Homo- und Transphobie, Sexismus, Ableismus usw. Das Schweizer Recht stellt "hate speech" nur im direkten Zusammenhang mit Rassismus (Antirassismus-Strafnorm, Art. 261 StGB) oder Religion unter Strafe. Das ist nicht ausreichend und auch nicht den heutigen Realitäten entsprechend. Darum stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

1. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Form von Hass?

2. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, "hate speech" unter Strafe zu stellen?

3. Wo sieht der Bundesrat weitere Handlungsmöglichkeiten, um "hate speech" erfolgreich bekämpfen zu können?

4. Wie kann der Opferschutz noch weiter verstärkt werden?

5. Wie können Anbieterinnen und Anbieter von Internetsoftware (Facebook, Google, Twitter usw.) besser zur Verantwortung gezogen werden?

6. Welche Möglichkeiten gibt es, spezialisierte Organisationen zu unterstützen, die Opfern von "hate speech" beistehen und diese moralisch und rechtlich beraten und begleiten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat erachtet es als ständige Pflicht, Hassreden gegen Personen und Bevölkerungsgruppen zu bekämpfen. Denn solche Reden überschreiten die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit. Sie tragen in sich den Keim der Gewalt. Es ist somit im Interesse unserer liberalen Demokratie, gegen sie vorzugehen.

2. Hassreden im Internet können unter die Strafbestimmungen fallen, die auch für Äusserungen in der analogen Welt gelten, namentlich die Artikel 135 (Gewaltdarstellungen), 173ff. (Strafbare Handlungen gegen die Ehre), 180 (Drohung), 181 (Nötigung) und 258ff. (Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden) des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Obwohl "Hass" als Tatmotiv keinen erschwerenden Umstand darstellt, muss das Gericht das Motiv bei der Strafzumessung berücksichtigen (Art. 47 StGB). Das Schweizervolk wird demnächst über eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von Artikel 261bis StGB wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung abstimmen (BBl 2019 3322); diese Änderung wurde vom Parlament am 14. Dezember 2018 verabschiedet (BBl 2018 7861). Darüber hinaus schützen die Artikel 28ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Persönlichkeit. Mit diesem Regime ist ein hinreichender Schutz gewährleistet. Die Schwierigkeiten bei der Anwendung der bestehenden Normen ergeben sich vor allem aus dem grenzüberschreitenden Charakter der Internetdienste. Denn wenn kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht, ist eine Anwendung des Schweizer Rechts aufgrund des Territorialitätsprinzips nur beschränkt möglich (siehe namentlich Interpellation Tornare 17.3734, "Hassrede auf sozialen Netzwerken. Einfach gewähren lassen?"). Der Bundesrat sieht deshalb keinen Bedarf, neue strafrechtliche Bestimmungen einzuführen (siehe ebenfalls Ziff. 5 unten).

3./4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Förderung der kritischen Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen eine der wichtigsten Massnahmen zur Prävention von Hate Speech ist. Seit 2011 engagiert sich der Bund mit der nationalen Plattform "Jugend und Medien" des Bundesamtes für Sozialversicherungen aktiv auf diesem Gebiet. Die Plattform stellt Informationen zur Verfügung, um sicher und verantwortungsvoll mit digitalen Medien umgehen zu können; insbesondere Diskriminierung und Hassreden werden thematisiert. Die Prävention ist vor allem Sache der Kantone. Diesbezüglich ist insbesondere der interkantonale Dienst Schweizerische Kriminalprävention (SKP) anzuführen, der namentlich Ratschläge sowie eine Broschüre zu den Mitteln gegen Belästigungen und Hassreden im Internet veröffentlicht. Des Weiteren können die Opfer von Hassreden Leistungen nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5), insbesondere die Unterstützung der Opferhilfeberatungsstellen, beanspruchen, wenn sie in ihrer psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Hassrede als Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) eingestuft werden kann. Schliesslich können die Opfer im Rahmen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes namentlich die Beseitigung der Verletzung, die Berichtigung der Äusserungen sowie Schadenersatz und Genugtuung erwirken (Art. 28a ZGB).

5. Namentlich aufgrund der Schwierigkeiten bei der Anwendung des Schweizer Rechts im Zusammenhang mit dem Prinzip der Territorialität der Gesetze zieht der Bundesrat seit Jahren Lösungen vor, die auf dem freiwilligen Engagement der Internetmedien beruhen. In diesem Sinne meldet das Fedpol ihnen Inhalte, die zu Hass und Gewalt aufrufen. So hat das Fedpol bei Youtube den Status eines Trusted Flagger, sodass die Meldungen dieses Amtes vorrangig behandelt werden. Facebook verfügt über ein spezielles Meldeformular für Strafverfolgungsbehörden. Das Fedpol ist auch ständig in Kontakt mit Dienstleistungserbringern wie Facebook und Twitter, um die Zusammenarbeit zu verbessern. Der Bundesrat sieht ferner vor, die Probleme bei der Anwendung des Schweizer Rechts gegenüber Internetmedien mit Sitz im Ausland zumindest teilweise zu lösen, indem sie verpflichtet werden, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (siehe die Motionen Glättli 18.3306, "Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen" sowie 18.3379 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, "Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Daten im Ausland"). Er unterstützt auch internationale Bestrebungen, die wirksame Massnahmen gegen Rechtsverletzungen im Internet fördern. Er verfolgt die Entwicklung der Internetmedien weiterhin aufmerksam und prüft stets Anpassungen des landesrechtlichen Instrumentariums.

6. Was die rassistischen Hassreden betrifft, wird die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) dem Thema bei der Subventionsvergabe an Organisationen vermehrt Beachtung schenken. Sie unterstützt Beratungsstellen darin, sich die nötigen Kompetenzen zum Umgang mit Online-Rassismus zu erarbeiten (siehe Interpellation Wermuth 19.3255, "Die liberale Demokratie gegen das Erstarken von Antisemitismus und rechtsextremem Gedankengut verteidigen").

Antwort des Bundesrates.