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19.3904 · Postulat · 2019-06-21

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, in regelmässigen Abständen über die gemäss Artikel 43a ATSG erfolgten Observationen von Versicherten Bericht zu erstatten.

Begründung

Voraussichtlich im September 2019 wird die Observation von Versicherten durch Sozialversicherungen wieder möglich sein. Während der Debatte um Artikel 43a ATSG wurde immer wieder betont, die Observation soll als äusserstes Mittel nur dann eingesetzt werden, wenn alle anderen Abklärungen erfolgt sind respektive aussichtslos wären. Da es sich bei Observationen um einen sehr heiklen Vorgang handelt, bei dem das Risiko besteht, dass die durch die Verfassung garantierte Privatsphäre tangiert ist, soll regelmässig darüber informiert werden, wie viele Observationen durchgeführt wurden. Ein entsprechender Bericht soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

Anzahl der Observationen (gegliedert nach Versicherungsträger), Gründe für die Observation, Anfangsverdacht, Ergebnisse (das heisst, ob Observation zu Verweigerung, Kürzung oder Streichung der Leistungen geführt hat).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erstattet aufgrund von Artikel 76 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) jährlich Bericht über die Durchführung der Sozialversicherungen. In diesem wird er künftig auch über die gemäss Artikel 43a ATSG erfolgten Observationen von Versicherten Bericht erstatten. Er wird sich jedoch auf statistisch erfassbare, quantitative Angaben beschränken. Ein separater Bericht allein über die erfolgten Observationen ist nicht gerechtfertigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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