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Neubehandlung der Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" im Parlament

19.3946 · Motion · 2019-06-21

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt:1. den Bundesbeschluss über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4849 respektive FF 2015 4403) mit sofortiger Wirkung aufzuheben;2. dem Parlament eine Meinungsbildung zur Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" auf Basis von korrekten Informationen zu ermöglichen. Dafür ist dem Parlament eine neue Botschaft zur Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zu unterbreiten oder allenfalls eine Zusatzbotschaft zu einem relevanten, im Parlament hängigen Geschäft.

Begründung

Der Bundesrat hatte im Vorfeld der Beratungen zur CVP-Volksinitiative gegen die Heiratsstrafe mit gravierenden Fehlinformationen gearbeitet. Auch die Gegner der Initiative hatten mit nachweislich falschen Zahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung argumentiert: Statt nur 80 000 Ehepaare sind tatsächlich mehr als fünfmal so viele, sprich 454 000 Paare, von einer steuerlichen Diskriminierung betroffen. Insgesamt sind fast 1,4 Millionen Menschen von der Heiratsstrafe betroffen - über 900 000 Berufstätige und über 400 000 Pensionierte.Das Bundesgericht hat mit der Gutheissung der Abstimmungsbeschwerde zur Volksinitiative bestätigt, dass die Fehlinformationen gravierend waren und der Stimmbevölkerung keine freie Meinungsäusserung gewährt wurde. Das Urteil verdeutlicht ebenfalls, dass nicht nur das Stimmvolk auf Basis von falschen offiziellen Zahlen abgestimmt hat, sondern dass das Schweizer Parlament im selben Ausmass davon betroffen war. Das Parlament hatte sich auf die Botschaft des Bundesrates verlassen, welche nachweislich mit falschen Zahlen versehen war. Damit sich auch das Parlament auf der Basis der korrekten Zahlen äussern kann, ist es unabdingbar, dass das Parlament erneut über die Volksinitiative debattieren kann.Der Bundesrat muss seiner Verantwortung gegenüber dem Stimmvolk sowie dem Parlament nachkommen. Daher soll der Bundesbeschluss über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" (BBl 2015 4849 respektive FF 2015 4403), welcher unter Annahme von falschen Zahlen beschlossen wurde, aufgehoben werden. Somit soll der Bundesrat dem Parlament eine neue Botschaft zur Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" unterbreiten oder allenfalls eine Zusatzbotschaft zu einem relevanten, im Parlament hängigen Geschäft.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nahm am 21. Juni 2019 die schriftlichen Urteile des Bundesgerichtes vom 10. April 2019 betreffend die Aufhebung der Abstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zur Kenntnis und bestimmte das weitere Vorgehen. Der Bundesrat ist verpflichtet, die Urteile umzusetzen. In einem ersten Schritt hat er daher am 21. Juni 2019 den Erwahrungsbeschluss vom 19. April 2016 in Teilen aufgehoben (BBl 2019 4599).Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 2015 über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" (BBl 2015 4849) war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und ist damit unverändert gültig. Weder das Bundesgericht noch der Bundesrat können diesen Beschluss der Bundesversammlung abändern oder aufheben.Die Abstimmung muss grundsätzlich wiederholt werden, da eine Volksinitiative nach Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten ist. Mit der Aufhebung des Erwahrungsbeschlusses am 21. Juni 2019 wurde die Voraussetzung geschaffen, damit die Volksinitiative den Stimmberechtigten wieder vorgelegt werden kann. Für die Durchführung der Abstimmung sind nach Auffassung des Bundesrates die gesetzlichen Fristen nach Artikel 75a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) analog anzuwenden. Nach Artikel 75a Absatz 3bis BPR beträgt die Frist zur Unterbreitung von Volksinitiativen sechzehn Monate, wenn die Frist zum Zeitpunkt zwischen zehn und drei Monaten vor den nächsten Nationalratswahlen zu laufen beginnt. Da die Erwahrung am 21. Juni 2019 aufgehoben wurde und damit die Frist bis zu den nächsten Nationalratswahlen (20. Oktober 2019) rund vier Monate beträgt, muss die Wiederholung der Abstimmung spätestens am 27. September 2020 (ordentlicher Abstimmungstermin nach Art. 2a der Verordnung über die politischen Rechte, VPR; SR 161.11) stattfinden. Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates werden dabei die Hintergründe der Wiederholung sowie die in der Zwischenzeit geschehenen Entwicklungen darlegen.Die vom Bundesgericht monierte fehlerhafte Information der Behörden lag nicht nur den Abstimmungserläuterungen, sondern bereits der Botschaft des Bundesrates und damit auch der parlamentarischen Beratung der Volksinitiative zugrunde. Damit das Parlament die Anliegen der Volksinitiative, d. h. die Frage der Heiratsstrafe, nochmals inhaltlich beraten kann, hat der Bundesrat entschieden, zu dem gegenwärtig in den Räten hängigen Geschäft 18.034, "Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)", eine Zusatzbotschaft auszuarbeiten. Das Parlament wird die Anliegen der Volksinitiative somit im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens diskutieren und allenfalls eine alternative Regelung erarbeiten können. Die Zusatzbotschaft wurde Mitte August zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.Nach Auffassung des Bundesrates hat das Initiativkomitee die Möglichkeit, das Volksbegehren mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder bedingungslos zurückzuziehen, bis der Bundesrat das Abstimmungsdatum festlegt (vgl. Art. 73 Abs. 2 BPR). Der Bundesrat bestimmt die zur Abstimmung stehenden Vorlagen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis BPR jeweils vier Monate vor dem Abstimmungstermin.

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