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19.3956 · Postulat · 2019-07-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die Rechtslage im Hinblick auf die Tarifpflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Musikkonsum von Angestellten im Gemeinschaftsbüro sowie in einem Dienstwagen (z. B. Smartphone oder Autoradio) ausgestaltet ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Frage der Rechnungsstellung bei Betrieben mit mehreren Niederlassungen. Der Bundesrat wird beauftragt, eine Analyse der diesbezüglichen Praxis der Suisa als Verwertungsgesellschaft für Musik und der Rechtsprechung der Gerichte vorzunehmen und aufzuzeigen, wo gesetzlicher Handlungsbedarf besteht, um Kleinbetriebe, welche Musik nicht als Teil ihres Geschäftsmodells einsetzen, tariflich zu entlasten.

Begründung

Es gibt Unternehmen, die neben der Billag/Serafe-Abgabe auch von der Suisa Rechnungen zugestellt bekommen. Die geht so weit, dass mehrere Niederlassungen oder einzelne Kleinbetriebe wie Architekturbüros wegen der Zugänglichmachung von Werken im Dienstwagen eine Rechnung erhalten, währenddessen Läden, Restaurants und Einkaufszentren, die seit Jahren ihre Kunden mit Radiomusik beschallen, nichts bezahlen müssen. Die diesbezügliche Tarifpflicht der Unternehmen ist deshalb zu klären und allenfalls anzupassen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Ermöglicht ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden den Musikkonsum, beispielsweise durch das Zurverfügungstellen eines Abspielgerätes, liegt urheberrechtlich ein Wahrnehmbarmachen vor. Der Arbeitgeber hat deshalb, wie für das Fotokopieren, eine Vergütung zu bezahlen. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür Tarife auf, die das Wahrnehmbarmachen konkretisieren und die Vergütung festsetzen. Die Tarife sind von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) zu prüfen. Genehmigungsentscheide der ESchK können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Genehmigte Tarife sind anschliessend für die Gerichte verbindlich, die Gerichte können aber prüfen, ob die Tarife so ausgelegt werden, dass vom Gesetz nicht vorgesehene Ansprüche geltend gemacht werden. Ist ein Rechnungsempfänger der Auffassung, er sei nicht vom Tarif erfasst, steht ihm der zivilrechtliche Weg offen.

Dabei sieht das Gesetz bereits heute eine Entlastung von Kleinbetrieben vor. Unter dem geltenden Urheberrecht ist bei der Festsetzung der Urheberrechtsvergütung der "aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag" zu berücksichtigen. Kleinbetriebe, welche Musik nicht als Teil ihres Geschäftsmodells einsetzen, sind damit bereits heute tariflich zu entlasten. Dieser Grundsatz wird im Rahmen der Tarife konkretisiert, die wiederum von der ESchK geprüft werden und an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.

Bis Ende 2018 stellte die Billag neben den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen auch die Urheberrechtsvergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a in Rechnung. Sie verschickte also zwei Rechnungen. Mit dem Wechsel von der geräteabhängigen Empfangsgebühr zur allgemeinen Abgabe sind seit Anfang 2019 die Serafe AG für den Einzug der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen und die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Unternehmensabgabe zuständig. Der Einzug der Urheberrechtsvergütung ist von diesen Aufträgen nicht erfasst. Diesen übernimmt neu die Suisa. Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) ist gemäss Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften zuständig (Art. 52 Abs. 1 URG). Das IGE hat eine Untersuchung betreffend Effizienz und Qualität des Vergütungseinzugs durch die Suisa eingeleitet. Nach Abschluss der Untersuchung werden die Ergebnisse veröffentlicht. Der Bundesrat wird die Ergebnisse dieser Untersuchung zur Kenntnis nehmen. Zurzeit ist es verfrüht, über weitere Massnahmen nachzudenken.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.