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Erleichterung der Formvorschriften für die Bekanntgabe von Personendaten bei der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie bei der Unfallversicherung

19.3962 · Motion · 2019-08-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 86a Absatz 5 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und von Artikel 97 Absatz 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zu unterbreiten, gemäss dem die Einwilligung der betroffenen Person auch in einer anderen Form eingeholt werden kann, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

Der Bundesrat soll ferner prüfen, ob in anderen Bundesgesetzen des Sozialversicherungswesens ähnliche Änderungen notwendig sind.

Begründung

Formulierungen, die den elektronischen Geschäftsverkehr behindern, sind so weit wie möglich zu beseitigen. Dies gilt für das Erfordernis der schriftlichen Form in den Artikeln 86a Absatz 5 Buchstabe b BVG und 97 Absatz 6 Buchstabe b UVG für die Einwilligung der betroffenen Person in die Bekanntgabe ihrer Personendaten. Diese Bestimmungen sind also dahingehend zu ergänzen, dass die Einwilligung auch mit anderen Mitteln gegeben werden kann, die den Nachweis durch Text ermöglichen.

Sofern andere Bundesgesetze des Sozialversicherungswesens Bestimmungen enthalten, die den Artikeln 86a Absatz 5 Buchstabe b BVG und 97 Absatz 6 Buchstabe b UVG entsprechen, soll der Bundesrat ferner prüfen, ob weitere Gesetzesänderungen erforderlich sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Rechtsprechung hielt kürzlich fest, dass das Erfordernis der Schriftform für die Einwilligung in die Bekanntgabe von Personendaten in Fällen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, eine Unterschrift der versicherten Person erfordert (BVGer, Urteil A-3548/2018 vom 19. März 2019, E. 4.8.4, betreffend Art. 84a Abs. 5 Bst. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; SR 832.10). Mit dem Erfordernis der Schriftform in Artikel 86a Absatz 5 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) und in Artikel 97 Absatz 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20) wird sichergestellt, dass die unterzeichnende Person sich der Tragweite ihres Handelns bewusst ist, der Absender klar bestimmbar ist und auch die Empfängerin der Willenserklärung davon ausgehen kann, dass sie über eine rechtsgültige Einwilligung verfügt.

Dies ist bei anderen Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, namentlich bei E-Mail, SMS und MMS, in der Regel nicht gegeben. Aus diesem Grund hält der Bundesrat an der Schriftform fest.

Der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist bereits heute die qualifizierte elektronische Signatur. Allerdings fehlen bisher noch staatlich anerkannte elektronische Identifizierungsmittel, die für eine weitere Entwicklung von E-Government notwendig sind. Falls das neue E-ID-Gesetz (BBl 2018 3989) in Kraft tritt, würde mit der E-ID ein wichtiges Instrument für die sichere Identifizierung des Absenders zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist grundsätzlich daran interessiert, den elektronischen Geschäftsverkehr auch in den Sozialversicherungen zu fördern, er will aber zunächst abwarten, ob und in welcher Form das E-ID-Gesetz in Kraft treten wird, bevor er mögliche Änderungen vorschlägt. Aufgrund der zahlreichen Verknüpfungen und Abhängigkeiten ist eine bloss partielle Einführung von einzelnen Elementen des elektronischen Verkehrs weder sinnvoll noch zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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