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Aufnehmen von Case-Management-Massnahmen in die Aufgaben der für den Krankenversicherungsbereich zuständigen Organe

19.3963 · Motion · 2019-08-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zu unterbreiten, mit der Case-Management-Massnahmen in die gesetzlichen Aufgaben der Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung betraut sind, eingeschlossen werden. Mit der Änderung sollen überdies die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, die bei der Umsetzung der Case-Management-Massnahmen zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, erforderlich sind.

Für den Fall, dass die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) verabschiedet wird, ist anstatt einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen eine gesetzliche Grundlage für das Profiling und den Erlass automatisierter Einzelentscheidungen im Sinne des zukünftigen DSG vorzusehen. Dies gilt für sämtliche gesetzlichen Aufgaben der genannten Organe.

Begründung

Case-Management-Massnahmen gehören nicht zum Aufgabenkatalog gemäss KVG. Für die Bearbeitung von Personendaten im Hinblick auf diese Massnahmen können sich die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe folglich nicht auf dieses Gesetz stützen. In diesem Fall ist ausschliesslich Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c DSG anwendbar. Die Krankenversicherungen dürfen Personendaten für Case-Management-Massnahmen somit nur ausnahmsweise und nach Einholen der Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall bearbeiten. Diese Anforderungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Massnahmen und drohen deren Entwicklung und die damit verbundenen Vorteile für die Versicherungen und die betroffenen Personen zu verhindern. Für die Case-Management-Massnahmen müssen besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, aber auch Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Die Gesetzesgrundlage für die Bearbeitung muss folglich auch diese besonderen Kategorien von Personendaten einschliessen.

Mit dem Entwurf zur Revision des DSG wird der Begriff des Persönlichkeitsprofils aufgehoben und der Begriff des Profilings sowie der automatisierten Einzelentscheidung eingeführt. Für den Fall, dass der Revisionsentwurf verabschiedet wird, ist die Gesetzesgrundlage im KVG anzupassen und vorzusehen, dass die zuständigen Organe für die Case-Management-Massnahmen und ihre anderen gesetzlichen Aufgaben Profiling vornehmen und automatisierte Einzelentscheidungen erlassen können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Derzeit sind in der sozialen Krankenversicherung 51 Krankenversicherer und 6 reine Taggeldversicherer tätig. Die Versicherten können den Krankenversicherer frei wählen und grundsätzlich jährlich wechseln. Die Aufgabe der Krankenversicherer ist es, die gesetzlich festgelegten Leistungen zu vergüten (Vergütungsprinzip). Die Krankenversicherung gewährt keine Langzeitleistungen wie Renten. Zuständig für die Kostenübernahme ist der Krankenversicherer, bei dem die Person zum jeweiligen Behandlungszeitpunkt versichert ist.

Die vorliegende Motion führt nicht aus, was unter Case-Management-Massnahmen zu verstehen ist. Davon ausgehend, dass dazu insbesondere die Steuerung und Koordination von Leistungen gehört, ist festzuhalten, dass derartige Massnahmen nicht in den Aufgabenbereich der Krankenversicherer, sondern in denjenigen der Leistungserbringer fallen. Aktuell ist ein Case-Management zwar zulässig, aber nur mit der Einwilligung der betroffenen Versicherten. Einige Versicherer führen zudem besondere Versicherungsformen, die ein Case-Management beinhalten, zu dem sich die Versicherten bei Wahl dieses Modells verpflichten. Ist die betroffene Person einverstanden, kann ein Case-Management auch in der sozialen Krankenversicherung in gewissen Fällen sinnvoll sein. Grundsätzlich ist es jedoch nicht die Aufgabe der Krankenversicherer, die Behandlung der Versicherten zu steuern oder zu koordinieren.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erlaubt den Krankenversicherern bereits eine Bearbeitung von Personendaten, inklusive besonders schützenswerter Gesundheitsdaten, zur Beurteilung von Leistungsansprüchen sowie um Leistungen zu berechnen oder zu gewähren und mit allfälligen Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren (Art. 84 Bst. c KVG). Nach Ansicht des Bundesrates sind damit die aktuellen gesetzlichen Grundlagen zur Datenbearbeitung für die Krankenversicherer und deren Aufgaben ausreichend.

Es ist ferner nicht ersichtlich, für welche Aufgaben die Krankenversicherer ein Profiling mit den Daten der Versicherten benötigen. Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass mit den sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten sorgsam umgegangen wird. Insbesondere möchte er das Risiko zur unerwünschten Risikoselektion, welches eine solche Datenbearbeitung mit sich bringen kann, gering halten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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