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19.3964 · Motion · 2019-08-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zu unterbreiten, mit dem die Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes, dessen Kontrolle oder Aufsicht über die Durchführung betraut sind, ermächtigt werden, den privaten Unfallversicherungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Daten einschliesslich Personendaten bekannt zu geben, die diese für die Koordination der Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen benötigen. Die bekannt gegebenen Daten müssen denselben Berufs- oder Nichtberufsunfall oder denselben Fall einer Berufskrankheit betreffen und dürfen sich ausschliesslich auf die damit zusammenhängenden Umstände und Diagnosen beziehen. Die betroffenen Daten sind gegebenenfalls im Änderungsentwurf zu präzisieren.

Begründung

Der Katalog nach Artikel 97 Absatz 1 UVG ist entsprechend zu erweitern, um die effiziente Zusammenarbeit zwischen der obligatorischen Unfallversicherung und den privaten Unfallversicherern zu garantieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die aus der obligatorischen Unfallversicherung geschuldeten Leistungen sind im Unfallversicherungsgesetz (UVG; SR 832.20) festgelegt, während die Leistungen aus der Zusatzversicherung im Versicherungsvertrag gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) geregelt sind. Entsprechend gibt es im UVG als obligatorischer Sozialversicherungszweig keine Koordinationsvorschriften bezüglich der Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen aus einer Zusatzversicherung nach VVG.

Gesundheitsdaten sind besonders sensible Personendaten, die zu schützen sind und nur in eng definierten Ausnahmefällen weitergegeben werden sollen. Die Zusatzversicherer können die erforderlichen Informationen zur Koordination, Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen beim Versicherten einholen oder sich von diesem schriftlich ermächtigen lassen, die erforderlichen Dokumente beim zuständigen UVG-Versicherer einzuholen. Mit der Einwilligung der versicherten Person ist die Datenweitergabe an Dritte, wie die Zusatzversicherungen, demnach heute schon zulässig.

Um an einem vorsichtigen und zurückhaltenden Umgang mit den besonders sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten festzuhalten, ist auf eine generelle Ermächtigung zur Datenweitergabe ohne Einwilligung der versicherten Person vom UVG-Versicherer an die Zusatzversicherungen zu verzichten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.