19.4002 · Interpellation · 2019-09-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit nunmehr 20 Jahren beschäftigt der Fall des Kinderschänders William W. die Gemüter weit über den Kreis der betroffenen Personen hinaus. Nachdem William W. bereits 1999 wegen Schändung von Kindern verurteilt worden war, vergewaltigte er 2006 im solothurnischen Starrkirch-Wil am helllichten Tag ein damals achtjähriges Mädchen. Deswegen wurde er zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Auf Geheiss des Solothurner Obergerichts kam er danach in ambulante Behandlung mit Bewährungshilfe. Nach zehnjähriger erfolgloser Therapie verfügten die Behörden also, den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechend, wiederum wie schon 1999 ambulante Massnahmen mit Therapie und Fussfesseln. Dabei war klar, dass dies nicht zielführend sei, angesichts des Rückfallrisikos, so die Meinung der Behörden. Aber es sei immerhin "besser als nichts"! Dies entpuppte sich als fatal. Der Mann vergriff sich erneut an Kindern. Das hätte mit einer abermaligen stationären Massnahme verhindert werden können. Nur, diese anzufordern, erschien den Behörden aussichtslos.
Ein Bericht externer Fachleute attestiert den involvierten kantonalen Behörden zwar ein korrektes Verhalten, stellt aber empfindliche Lücken im Strafrecht fest, die im Zuge der laufenden StGB-Revision dringend geschlossen werden müssen. Konkret geht es u. a. um die nicht zweckmässige Aufteilung der Entscheidungskompetenzen. Im Zentrum der Revision muss dabei vor allem der Schutz der Bevölkerung stehen, mit besonderer Beachtung des Schutzes von Jugendlichen und Kindern.
In diesem Zusammenhang richte ich an den Bundesrat folgende Fragen:
1. Erachtet es der Bundesrat als möglich, die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung eines Desasters wie im Fall W. durch die Revision des StGB wirksam zu reduzieren?
2. Welche Lücken im System sind zu schliessen? Mit welchen konkreten Bestimmungen soll dies geschehen? Wie soll beispielsweise erreicht werden, dass therapieresistente und rückfallgefährdete Täter im Hinblick auf den Opferschutz (speziell von Kindern) angemessen beurteilt werden?
3. Besteht nach der Einschätzung des Bundesrates ein Problem betreffend Spannungsfeld Menschenrechte vs. Opferschutz?
4. Die Gesetzesrevision ist im Interesse des Opferschutzes rasch voranzubringen. Welches ist der kürzeste Zeitraum, den der Bundesrat für möglich hält?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Kanton Solothurn hat den Bericht zur Administrativuntersuchung im Fall William W. nicht veröffentlicht. Die Solothurner Behörden gewähren dem Bundesamt für Justiz (BJ) keine Einsicht in den Bericht. Es wurde lediglich eine Zusammenfassung publiziert. Die anlässlich der Medienkonferenz des Kantons Solothurn vom 2. September 2019 erhobenen und anschliessend in den Medien verbreiteten Forderungen an den Bundesgesetzgeber lassen sich deshalb nicht präzis einordnen.
Der Bundesrat ist beauftragt, die Motion 16.3002 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern", umzusetzen. Das BJ hat zusammen mit Vertretern aus den Kantonen die Vollzugspraxis analysiert und in einem Ende 2018 publizierten Bericht Anpassungen des Strafrechts vorgeschlagen. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe ist zu verhindern, dass Straftäter, von denen am Ende der Sanktion noch immer eine gewisse Gefährlichkeit ausgeht, ohne Vorbereitung, Betreuung und Auflagen freigelassen werden. Zu einer solchen Freilassung kann es heute kommen, wenn das Gericht die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ablehnt, der Straftäter keine Reststrafe mehr verbüssen muss und keine andere Massnahme angeordnet werden kann - etwa, weil der Täter nicht die besondere Gefährlichkeit aufweist, die für eine Verwahrung erforderlich ist.
In solchen Fällen sollen darum neu verschiedene freiheitsbeschränkende Instrumente greifen, die ein Gericht auch nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme anordnen kann. Vorgesehen ist zudem, die Verfahren zu beschleunigen, die Zuständigkeiten und Vorgaben bei Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer Sanktion zu vereinheitlichen, Rechtsunsicherheiten in der Praxis zu beseitigen sowie die Rolle der kantonalen Fachkommissionen im Umgang mit gefährlichen Straftätern zu stärken.
3. Menschenrechte und Anliegen des Opferschutzes können in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen. Die vorgeschlagenen Regeln sollen beiden Anliegen angemessen Rechnung tragen und den Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern auf grundrechtskonforme Weise verbessern.
4. Die Arbeiten an der entsprechenden Revision des Strafgesetzbuches sind weit fortgeschritten. Der Bundesrat wird voraussichtlich Anfang 2020 die Vernehmlassung eröffnen.
Antwort des Bundesrates.