Nach welchen Kriterien werden die Schwerpunktthemen des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann definiert?
19.4061 · Interpellation · 2019-09-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
An einer kürzlich abgehaltenen Subkommissionssitzung der Eidgenössischen Finanzkontrolle habe ich die Direktorin des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zu den Tätigkeiten des EBG gegen die Zwangsheirat von Mädchen befragt.
Der erste Teil der Antwort hat mich nicht erstaunt, da es sich um die klassische Aussage der Administration über den Mangel an finanziellen Mitteln und Personal handelte.
Die Fortsetzung hat mich dafür umso mehr überrascht: Die Direktorin erwähnte, dass der Kampf gegen die Zwangsheirat von Mädchen Teil eines nationalen Programmes sei und somit nicht eines der Schwerpunktthemen des EBG.
Auf mein Nachfragen hin hat sie mir bestätigt, dass die erste Priorität ihrer Fachstelle die Gleichstellung von Frau und Mann sei und an zweiter Stelle die häusliche Gewalt stehe.
Ich kann verstehen, dass für das EBG die Bereinigung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern löblicherweise erste Priorität hat, jedoch bin ich verblüfft zu hören, dass häusliche Gewalt das zweite Schwerpunktthema ist und Zwangsheirat von Mädchen nur als allfälliges drittes Thema aufgeführt wird.
Jeder hätte die Prioritäten normalerweise in umgekehrter Reihenfolge gesetzt. Da drängt sich mir die Frage auf, mit welcher Ernsthaftigkeit die Schwerpunktthemen des EBG gesetzt wurden.
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:
1. Nach welchen Kriterien setzt das EBG seine Schwerpunktthemen?
2. Wer entscheidet über diese Schwerpunktthemen?
3. Müsste der Kampf gegen die Zwangsheirat von Mädchen nicht die erste Priorität des EBG sein?
4. Müsste das entschlossene Vorgehen gegen häusliche Gewalt nicht als Schwerpunktthema vor dem Kampf für die Gleichstellung von Frau und Mann stehen?
5. Gedenkt der Bundesrat, beim EBG zu intervenieren, damit die verfolgten Schwerpunktthemen nach nachvollziehbaren humanitären Kriterien festgelegt werden?
6. Zusatzfrage: Das EBG hat ein nationales Programm für die Bekämpfung der Zwangsheirat von Mädchen erwähnt; wie viele Fälle wurden über die letzten fünf Jahre in der Schweiz verzeichnet?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Aufgaben und Kompetenzen des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) sind im Wesentlichen in Artikel 16 des Gleichstellungsgesetzes (SR 151.1) und in Artikel 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (SR 172.212.1) definiert und stützen sich auf Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101). Zu den Aufgaben des EBG gehören die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung. Hierzu gehört auch die Bekämpfung der häuslichen Gewalt, welche für den Bundesrat ein Schwerpunktthema ist.
Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in der Schweiz am 1. April 2018 (SR 0.311.35) misst der Bund dieser Thematik eine noch verstärkte Bedeutung zu. Der Bundesrat hat das EBG als offizielle Koordinationsstelle mit der Begleitung und Evaluation der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller durch die Istanbul-Konvention abgedeckten Formen von Gewalt beauftragt. Am 13. November 2019 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verabschiedet. Die Verordnung, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, stützt sich auf Artikel 386 StGB, welcher dem Bund die Möglichkeit gibt, kriminalpräventive Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen zu ergreifen bzw. entsprechende Projekte oder Organisationen mittels Finanzhilfen zu unterstützen.
Betreffend die Anzahl Fälle von Zwangsheiraten ist schliesslich zu erwähnen, dass gemäss einer zwischen Anfang 2015 und 31. August 2017 im Rahmen des Nationalen Programms gegen Zwangsheiraten durchgeführten Umfrage 905 Kontakte mit den kantonalen Beratungsstellen und den Behörden aufgenommen wurden. Ein Viertel dieser Kontakte betraf Minderjährige.
Antwort des Bundesrates.