19.4084 · Interpellation · 2019-09-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Flugplanmässige Linienflüge gelten als öffentlicher Luftverkehr - zumindest reklamiert das die Luftfahrtbranche für sich. Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs werden unter Mitwirkung der Bevölkerung erarbeitet und beschlossen. Während der öffentlichen Auflage der Fahrplanentwürfe können alle Interessierten Stellung nehmen und Anträge stellen. Dies wird auch rege genutzt, insbesondere werden beabsichtigte Änderungen wahrgenommen, unterstützt oder abgelehnt. Bearbeitung und Beschlüsse von hoheitlichen Aufgaben unterliegen grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip, darum ist es unverständlich, dass die Bestimmung der Flugpläne der Schweizer Linien-Luftfahrt, insbesondere die Belegung der Slots, von einem privaten Verein, der Slot Coordination Schweiz, geheim bestimmt wird und damit der Kenntnisnahme und der Mitwirkung der Bevölkerung entzogen bleibt.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung nachfolgender Fragen:
1. Wer ist Mitglied beim privaten Verein Slot Coordination Schweiz, mit welcher Aufgabe und welcher Kompetenz?
2. In welcher Form erfüllt die Slot Coordination Schweiz hoheitliche Aufgaben?
3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden an die Slot Coordination Schweiz hoheitliche Aufgaben delegiert?
4. Wer bestimmt, welche Aufgaben der Slot Coordination Schweiz dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen und welche Dokumente der Slot Coordination Schweiz in Erfüllung ihrer Aufgaben der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen?
5. Aus welchen Gründen wird die Slotvergabe nicht als öffentliches Fahrplanverfahren behandelt?
6. Welche gesetzlichen Bestimmungen müssten geändert werden, damit die Slotvergaben wie ein öffentliches Fahrplanverfahren behandelt werden müssten?
7. Welche Rolle spielten das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und Skyguide:
a. bei der Bestimmung der Anzahl möglicher Slots an einem Flughafen,
b. bei der Genehmigung der Flugpläne?
8. Welche anfechtbare Verfügung zum Flugplan wird von wem erlassen, und wie wird sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
9. Welche Aufgabe haben BAZL und Skyguide:
a. wenn festgestellt wird, dass infolge der vergebenen Anzahl Slots die bewilligten Betriebszeiten am Flughafen systematisch überschritten werden,
b. wenn trotz systematischer Überschreitung der Betriebszeiten zusätzliche Slots beantragt werden,
c. wenn bei systematischer Überschreitung der Betriebszeiten trotzdem wegfallende Slots wieder belegt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Im Luftverkehr bedeutet der Begriff Slot ("Zeitnische") eine Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens zu einem bestimmten Zeitpunkt nutzen zu dürfen. Slots sind nicht an eine Flugstrecke gebunden.
1. Der Verein Slot Coordination Switzerland (SCS) ist eine nicht gewinnorientierte Organisation: Sie übt ihre Tätigkeit mit den Koordinationsstellen der Flughäfen Genf und Zürich aus. Der Verein untersteht der Aufsicht des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL). Dem Verein SCS gehören die Flughäfen Genf und Zürich sowie die Fluggesellschaften Easyjet, Edelweiss und Swiss an. Die Mitglieder sind zuständig für die Leitung des Vereins, die Anstellung der Geschäftsleitung und die Aufsicht über die Geschäftsführung, die Genehmigung des Budgets und die Entgeltordnung. Die Vereinsmitglieder haben keinen Einfluss auf die Vergabe der Slots; die Zuteilung der Slots erfolgt durch die Koordinationsstellen.
2./3. Grundlagen sind die Verordnung (EWG) Nr. 95/93, in der jeweils verbindlichen Fassung (aktuell Verordnung (EG) Nr. 793/2004), Art. 39a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie die Verordnung über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen (SR 748.131.2). Mit dieser Verordnung wurden die Aufgaben des Koordinators gemäss den europäischen Vorgaben an SCS übertragen. Der Koordinator hat die Slots nach den Vorgaben der EU-Verordnung zuzuteilen. Dabei beachtet er ebenfalls die Empfehlungen der International Air Transport Association. Diese Aufgabe ist unabhängig, transparent und nicht diskriminierend wahrzunehmen.
4. Die SCS unterliegt einem beschränkten Öffentlichkeitsprinzip, nicht jedoch dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3). Informationen, welche vom Koordinator zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 festgelegt. Der Koordinator kann den Zugang zu Informationen einschränken oder verweigern, wenn es sich um schützenswerte Daten handelt.
5. Der Luftverkehr wird im LFG geregelt und untersteht nicht dem Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1). Die Zuweisung der Slots hat von unabhängiger Stelle zu erfolgen; eine Einflussnahme der Öffentlichkeit wie auch der Flughäfen ist nicht möglich. Der Luftverkehr ist Teil eines globalen Marktes und weitgehend liberalisiert. Die Netzwerkplanung und der daraus resultierende Flugplan sind Sache der Fluggesellschaften. Im Gegensatz dazu ist beispielsweise der Schienenverkehr auf nationaler Ebene reguliert. Er richtet sich nach der Fahrplanverordnung bzw. nach einem Fahrplanverfahren und wird, speziell im Regionalverkehr, in einem Bestellverfahren koordiniert und abgegolten.
6. Ein öffentliches Vergabeverfahren wäre nur möglich, wenn die zahlreichen bilateralen Luftverkehrsabkommen und insbesondere das Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU geändert würden. Solche Absichten bestehen nicht.
7.a. Die Anzahl Slots wird durch den Flughafenbetreiber in Zusammenarbeit mit der Skyguide definiert und in einem Koordinierungsausschuss beraten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das BAZL.
b. Die Genehmigung der Flugpläne obliegt gemäss der Luftfahrtverordnung dem BAZL.
8. Die Genehmigung der Flugpläne im Linienverkehr erfolgt durch die zuständigen Luftfahrtbehörden. Nicht betroffene Parteien können die Genehmigung nicht anfechten. Es erfolgt keine separate Publikation, da die von den Fluggesellschaften publizierten Flugpläne mit der Genehmigung übereinstimmen. Vorbehalten bleiben Zugangsgesuche gemäss dem BGÖ. Zudem entfällt für Luftfahrtunternehmen aus dem EWR für Flüge zwischen dem EWR und der Schweiz die Genehmigungspflicht von Flugplänen. Der Anteil der Flugbewegungen im Linien- und Charterverkehr von und nach dem EWR beträgt 78 Prozent.
9. Die Skyguide hat in diesem Zusammenhang keine Verantwortlichkeiten wahrzunehmen.
a. Grundsätzlich werden die Betriebszeiten an den Landesflughäfen eingehalten. Am Flughafen Zürich zählt die halbe Stunde zwischen 23.00 und 23.30 Uhr, die zum Verspätungsabbau genutzt werden darf, zur ordentlichen Betriebszeit. Derzeit sind Anstrengungen zur Reduktion von Verspätungen und gegen Lärmgrenzwertüberschreitungen in den Tagesrand- und Nachtstunden im Gang. Auf der Grundlage des jeweiligen Objektblatts im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt wurde bzw. wird für die Flughäfen Zürich und Genf ein Lärmmonitoring eingerichtet. Die Flughäfen berichten dem BAZL jährlich über die effektive Fluglärmbelastung und weisen bei Grenzwertüberschreitungen Massnahmen aus.
b. Gestützt auf den Monitoringbericht für das Betriebsjahr 2016 hat das BAZL am 23. Juli 2018 für den Flughafen Zürich verfügt, dass zu bestimmten Zeiten keine zusätzlichen Slots vergeben werden dürfen (für Landungen ab 21.00 Uhr und Starts ab 22.20 Uhr).
c. Der Koordinator muss gemäss der EU-Verordnung frei gewordene Slots wieder zuteilen, es sei denn, das BAZL verfügt, dass diese nicht mehr zugeteilt werden dürfen.
Antwort des Bundesrates.