19.4338 · Motion · 2019-09-27
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit für eine natürliche Person, welche ihren einwohnerrechtlichen Meldeort ändert, am neuen Meldeort die bisherigen betreibungsregisterrechtlichen Daten übernommen werden müssen. Stimmt sodann der einwohnerrechtliche Meldeort nicht mit dem tatsächlichen Wohnort (Betreibungsort) überein, so hat das am Betreibungsort zuständige Betreibungsamt vom Amt am einwohnerrechtlichen Meldeort die dort vorliegenden Betreibungsregisterdaten zu übernehmen.
Begründung
Betreibungsregisterdaten eines ehemaligen einwohnerrechtlichen Meldeortes erscheinen heute am aktuellen Meldeort nicht. Dieser unbefriedigende Umstand fördert nicht nur Missbrauch, sondern führt dazu, dass durch einen Umzug ein (einstweilen) sauberer Betreibungsregisterauszug resultiert, was einen potenziellen Vertragspartner rasch einmal dazu verleitet, einen Vertrag abzuschliessen, obwohl er dies bei voller Kenntnis der Bonitätslage des Vertragspartners unterlassen hätte. Dies könnte unterbunden werden, wenn bei einem jeden Umzug beziehungsweise bei einer Veränderung des einwohnerrechtlichen Meldeortes die bisherigen Daten der umziehenden Person dem neu zuständigen Betreibungsamt automatisch mitgeteilt werden müssen.
Im Falle, dass der Meldeort nicht mit dem Betreibungsort übereinstimmen sollte, hat das Betreibungsamt am tatsächlichen Wohnort (Betreibungsort) die Registerdaten desjenigen des Meldeortes zu übernehmen - letzteres erteilt keine Registerauskünfte mehr. Bezüglich Heim-, Heil- oder Gefängnisaufenthalten usw. hingegen wäre Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (ordentlicher Betreibungsort) dem Wohnsitzbegriff von Artikel 23 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches anzugleichen. Ausnahmefälle wären mit entsprechenden Vorbehalten auf der Registerauskunft aufzufangen.
Die Rechtssicherheit erfordert, dass das neu zuständige Betreibungsamt erst dann einen Auszug erteilen darf, wenn gewährleistet ist, dass die Registerdaten des bislang zuständigen Betreibungsamtes ins neue Register übernommen wurden. Für maximal fünf Jahre müsste auf einem Betreibungsregisterauszug am neuen Ort ein Vorbehalt angebracht werden, dass dieser auf Daten aus dem betreffenden Betreibungskreis basiere.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Schweizweite Betreibungsauskunft" vom 4. Juli 2018 zum Postulat Candinas 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", die Voraussetzungen zur Schaffung einer schweizweiten Betreibungsauskunft umfassend untersucht. Es hat sich gezeigt, dass eine lückenlose schweizweite Betreibungsauskunft heute nicht mit vertretbarem Aufwand umsetzbar ist. Der Bundesrat hat sich damals folglich gegen die Schaffung einer solchen Auskunft ausgesprochen.
Zur Verbesserung des geltenden Systems hat das Parlament jedoch zwischenzeitlich die Motion Candinas 16.3335, "Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen", angenommen, die auch der Bundesrat entgegen seinem ursprünglichen Antrag gestützt auf die zwischenzeitlichen Erkenntnisse zur Annahme empfohlen hat (vgl. Frage Candinas 18.5640, "Betreibungsauszüge. Wie wird nun Missbrauch gestoppt?"). Demnach sollen die Betreibungsämter verpflichtet werden, vor der Ausfertigung einer Betreibungsauskunft abzuklären, ob, und wenn ja, seit wann der betreffende Schuldner im Einwohnerregister im Betreibungskreis des angefragten Amtes verzeichnet ist, und dies auf der Betreibungsauskunft festzuhalten. Fällt diese Abklärung negativ aus oder ist der Schuldner erst seit Kurzem am betreffenden Ort angemeldet, so ist dies ein starkes Warnsignal für den Gläubiger. Dieser könnte dann vom Schuldner weitere Informationen zu seinem tatsächlichen beziehungsweise seinem früheren Wohnsitz verlangen. Auf diese Weise kann auch das in der vorliegenden Motion angestrebte Ergebnis mit einem nur geringfügigen administrativen Zusatzaufwand weitgehend erreicht werden. Die von der Motion vorgeschlagene Lösung würde demgegenüber aus Sicht des Bundesrates keine zusätzlichen Vorteile bringen, sondern zu einem erheblichen administrativen Zusatzaufwand für die betroffenen Ämter führen.
Zudem hat der Bundesrat am 16. August 2019 die Vernehmlassung zu einem neuen Adressdienstgesetz eröffnet. Damit soll die Grundlage geschaffen werden, dass das Bundesamt für Statistik einen nationalen Adressdienst bereitstellen kann. Dies würde es den Betreibungsämtern ermöglichen, zuverlässig auf aktuelle und frühere Wohnadressen der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz zuzugreifen. In diesem Kontext wird auch zu prüfen sein, inwieweit und in welchen Fällen dies die Eruierung des aktuellen sowie früheren Meldeorts eines Schuldners erleichtern kann.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.