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19.4353 · Interpellation · 2019-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Europäische Parlament hat im November 2017 die Dublin-IV-Verordnung zuhanden des EU-Ministerrates verabschiedet. Die Revision des Dubliner Abkommens ist die Folge der grossen Migrationsströme von 2015. Der bis dahin gültige Grundsatz, dass für das Asylverfahren das Erstankunftsland zuständig ist, erwies sich als nicht mehr anwendbar, und seither ist die Dublin-III-Verordnung obsolet.

Mit der Einführung von Dublin IV werden die Asylsuchenden das Recht haben, sich in das Land zu begeben, in welchem sich bereits Familienangehörige oder Verwandte aufhalten, wobei diese Begriffe sehr grosszügig ausgelegt werden, unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten in den Herkunftsländern. Zuständig für das Asylverfahren wird das Land sein, in dem die Verwandtschaft der Gesuchsteller wohnt. Zudem werden auch Familien kollektiv ein Asylgesuch stellen können, ohne dass eine individuelle Fallprüfung stattfindet.

Als ein an das Dublin-Abkommen assoziierter Staat ist die Schweiz verpflichtet, die künftigen Weiterentwicklungen zu übernehmen.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Verfügt der Bundesrat über Informationen in Bezug auf den Zeitplan der Beratung der Dublin-IV-Verordnung durch den EU-Ministerrat?

2. Hat sich die Schweiz gegenüber der EU bereits zur neuen Verordnung geäussert, und wenn ja, welche Stellungnahme hat die Schweiz abgegeben?

3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, die Übernahme der geplanten neuen Verordnung würde zu einer problematischen Konzentration von Personen aus den gleichen Herkunftsländern führen und dadurch deren Integration erschweren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Am 4. Mai 2016 publizierte die Europäische Kommission Revisionsvorschläge für die Dublin-III- und die Eurodac-Verordnung. Darin wurde auch ein Vorschlag zur Ausgestaltung eines Korrekturmechanismus vorgelegt, der dazu dienen soll, eine übermässige Belastung einzelner Dublin-Staaten auszugleichen. Der Vorschlag hat für grosse Kontroversen unter den Dublin-Staaten gesorgt, sodass die Beratungen auf Expertenstufe ab Herbst 2016 sistiert wurden und sich bis heute kein Konsens in dieser Frage abzeichnet. Darüber hinaus ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar, ob die neu gewählte Europäische Kommission die bisherigen Revisionsarbeiten fortführen oder allenfalls neue Legislativvorschläge präsentieren wird. Es liegt somit kein Zeitplan für die Beratung der revidierten Dublin-IV-Verordnung vor. Bis zu einer allfälligen Verabschiedung einer Revision wird die geltende Dublin-III-Verordnung angewendet.

2. Als assoziierter Staat ist die Schweiz gemäss Artikel 2 des Dublin-Assoziierungsabkommens an der Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstands im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses im Gemeinsamen Ausschuss beteiligt. Die Schweiz hat sich in diesem Rahmen sowie in anderen Foren auf europäischer Ebene regelmässig zu den Revisionsvorschlägen der Dublin-III-Verordnung geäussert.

In seinen Stellungnahmen hat der Bundesrat eine Revision der Dublin-Verordnung bislang stets begrüsst und sich insbesondere für eine Verteilung der Verantwortung für die Durchführung von Asylverfahren ausgesprochen. Zusammen mit der Angleichung der materiellen Standards im Asylbereich (z. B. im Bereich der Unterbringung) könnte so am besten sichergestellt werden, dass die Verteilung der Schutzsuchenden zwischen den Dublin-Staaten ausgeglichen, deren Rechte gewahrt und Sekundärmigration innerhalb von Europa verhindert werden.

Der Bundesrat hat auch deutlich gemacht, dass er die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Ausdehnung des Familienbegriffs kritisch sieht, weil sie eine weitergehende Regelung der Familienzusammenführung von Asylsuchenden zur Folge hätte. Dies wiederum würde zu aufwendigen Abklärungen führen. Grundsätzlich ist die Überprüfung einer familiären Bindung umso schwieriger, je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad ist. Andere Dublin-Staaten haben ähnliche Vorbehalte angebracht. Der Bundesrat teilt jedoch nicht die Einschätzung des Interpellanten, dass der geänderte Familienbegriff - sollte er eine Mehrheit finden - zu einem faktischen Wahlrecht von Asylsuchenden bezüglich des Wohnorts führen würde, da weiterhin eine Einzelfallprüfung stattfände.

3. Bereits heute sieht die Dublin-III-Verordnung vor, dass bei Dublin-Verfahren geprüft wird, ob sich Familienangehörige oder Angehörige einer asylsuchenden Person in einem Dublin-Staat aufhalten und deshalb eine Familienzusammenführung in dieses Land möglich ist. Sie entspricht damit dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass die Einheit der Familie zu schützen ist. Aus Sicht des Bundesrates besteht kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der Anwesenheit von Personen aus demselben Herkunftsstaat und deren Grad an Integration.

Antwort des Bundesrates.