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19.4364 · Motion · 2019-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass der obligatorische Sonderprivatauszug aus dem Strafregister für junge Leute, die eine ausserberufliche Tätigkeit verrichten, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schützenswerten Personen umfasst, gratis ist.

Begründung

Zur Bekämpfung der Pädophilie wurde vollkommen zu Recht mit Artikel 371a des Strafgesetzbuchs die Verpflichtung eingeführt, dass, wer sich für eine Tätigkeit mit Kindern bewirbt oder eine solche bereits ausübt, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vorzulegen hat. Zahlreiche Organisationen, die mit Kindern arbeiten (z. B. das Schweizerische Rote Kreuz), beschäftigen dafür junge Menschen, die dies ehrenamtlich machen. Diese jungen Leute haben wenig finanzielle Mittel. Damit die Aktivitäten dieser Organisationen zugunsten der Jugend nicht unnötig behindert werden und diesen willigen jungen Leuten nicht unnötige finanzielle Hindernisse in den Weg gestellt werden, ist es angezeigt, dafür zu sorgen, dass dieser Sonderprivatauszug erleichtert bezogen werden kann, indem er - beispielsweise bis zum Alter von 25 Jahren - kostenlos ist.

Damit keine Missverständnisse aufkommen, möchte ich betonen: Es geht mir überhaupt nicht darum, die Verpflichtung, dass für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt mit Minderjährigen ein solcher Sonderprivatauszug vorzulegen ist, infrage zu stellen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Ausstellung eines Sonderprivatauszuges aus dem Schweizerischen Strafregister ist eine Dienstleistung der Bundesverwaltung, für welche nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) eine Gebühr erhoben werden kann. Der Bundesrat hat diese in Artikel 30 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) geregelt und auf 20 Franken festgelegt.

Er kann nach Artikel 46a Absatz 4 RVOG eine Ausnahme von der Gebührenerhebung vorsehen, sofern dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Dienstleistung gerechtfertigt ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine Gebühr Tätigkeiten verhindern oder erschweren würde, die für die Gesellschaft oder den Einzelnen existenziell sind. Die Leistung von Freiwilligenarbeit - namentlich auch durch Jugendliche - ist zwar unbestrittenermassen ein wertvoller Beitrag an das gesellschaftliche Leben. Dabei wird das Engagement der Freiwilligen durch den mit dem Einholen und Vorlegen eines Sonderprivatauszugs verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand ein Stück weit erschwert. Auch im Vergleich mit anderen Fällen fehlt es aber an einem überwiegenden öffentlichen Interesse, das einen generellen Verzicht auf eine Gebührenerhebung in dem von der Motion erwähnten Bereich zu rechtfertigen vermöchte. Bereits vor der Einführung des Sonderprivatauszugs mussten Freiwillige teilweise einen gebührenpflichtigen Privatauszug einholen, damit Organisationen und Private überprüfen konnten, ob eine strafrechtliche Verurteilung oder ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Im Übrigen werden die Kosten für einen Sonderprivatauszug regelmässig direkt der entsprechenden Organisation in Rechnung gestellt und von dieser auch bezahlt.

Die Unentgeltlichkeit des Sonderprivatauszuges für eine gewisse Kategorie von Freiwilligen käme einer Finanzhilfe durch den Bund gleich (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen, SuG; SR 616.1). Ob sich eine solche Finanzhilfe aber rechtfertigen liesse, ist fraglich, da sie an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. So ist für eine Finanzhilfe nach SuG u. a. erforderlich, dass der Bund ein Interesse an der Erfüllung der Tätigkeiten der Freiwilligenorganisationen hat, dass diese ihre Aufgaben ohne Finanzhilfe (in diesem Fall Gebührenerlass) nicht hinreichend erfüllen können und dass deren zumutbare Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten dazu nicht ausreichen. Diese Voraussetzungen erscheinen für die vorliegenden Konstellationen nicht generell gegeben. Hinzu kämen schwierige Abgrenzungsfragen: So müsste etwa unterschieden werden, ob die Freiwilligenarbeit zugunsten einer gewinnorientierten oder einer nicht gewinnorientierten Institution erbracht wird. Freiwilligenarbeit lässt sich aber nur schwer definieren. Und auch das Festlegen einer Altersgrenze dürfte Abgrenzungen und eine Schematisierung mit sich bringen, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen würden.

Aus diesen Gründen ist die verlangte Ausnahme von der Gebührenerhebung für den Sonderprivatauszug nicht gerechtfertigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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