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Keine Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle bei teilprivatisierten Unternehmen des Bundes

19.4371 · Motion · 2019-09-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG, SR 614.0) so zu ändern, dass teilprivatisierte Unternehmen des Bundes nicht mehr vom Anwendungsbereich erfasst sind und damit die Finanzaufsichtskompetenz der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gegenüber diesen Unternehmen entfällt.

Begründung

Gemäss der aktuell geltenden Finanzkontrollgesetzgebung des Bundes besteht unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen u. a. eine Finanzaufsichtskompetenz der EFK bei Unternehmungen, an denen der Bund kapitalmässig mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist (Art. 8 Abs. 1 Bst. e FKG). Das ist im Moment bei Swisscom der Fall, wird sich allerdings in Zukunft nach Plänen des Bundesrates auch auf die Ruag beziehen.

In Bezug auf Swisscom entsprach es indessen der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, dass der unternehmerischen Autonomie der im liberalisierten Fernmeldemarkt tätigen Swisscom Rechnung getragen und die Finanzaufsichtstätigkeiten der EFK "mit Blick auf die Rechtsform als Aktiengesellschaft, die damit verbundene strengere Organhaftung sowie das Postulat der Gleichbehandlung der Aktionäre mit Zurückhaltung ausgeübt" werden.

Als börsenkotierte Publikumsgesellschaft unterliegt Swisscom neben den organisationsrechtlichen Sonderbestimmungen des TUG sowie der aktienrechtlichen Grundordnung gleichzeitig und ergänzend auch den Vorschriften des Kapitalmarkt- bzw. Börsenrechts. Namentlich muss Swisscom dabei das (im Vergleich zum relativen Gleichbehandlungsgebot des Aktienrechts strengere) kapitalmarktrechtliche Gleichbehandlungsgebot gegenüber allen Aktionären, die straf- und aufsichtsrechtlichen Insidernormen sowie die Regeln der sogenannten "Ad-hoc-Publizität" (Informationsgebot bei potenziell kursrelevanten Tatsachen) einhalten. Prüfungstätigkeiten inkl. damit verbundene Aktenzugangsrechte der EFK führen zu heiklen Abgrenzungen und ungeklärten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem selektiven und privilegierten Zugang des Mehrheitsaktionärs zu vertraulichen und allenfalls börsenrelevanten Informationen. Vor diesem Hintergrund sieht sich insbesondere der Verwaltungsrat von Swisscom aufgrund der De-facto-Organschaft der EFK sowie der gleichzeitig zu beachtenden zwingenden aktienrechtlichen Kompetenzordnung (Finanzkontrolle als unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates) mit einem letztendlich unauflösbaren Zielkonflikt konfrontiert, wenn er der EFK Zugang zu Informationen gewährt und extensive Finanzkontrolltätigkeiten zulässt. Diese Problematik wird sich auch bei geplanten Teilprivatisierungen ergeben.

Dieser Zielkonflikt muss durch Anpassung des FKG entschärft werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Alle wirtschaftlich und politisch bedeutenden Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, verfügen über eine unabhängige und staatlich zugelassene Revisionsstelle, welche die Jahresrechnung prüft und die zuhanden der Generalversammlung ein Prüftestat abgibt. Es findet also bereits aufgrund des Aktienrechts eine professionelle Finanzprüfung statt. Für die börsenkotierte Swisscom gelten zusätzlich die strengen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften.

Erhält eine teilprivatisierte AG oder eine ihrer Tochtergesellschaften Subventionen, so kann die Eidgenössische Finanzkontrolle ihre Finanzaufsicht ausüben (Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Finanzkontrollgesetzes). Ihre Prüfkompetenzen werden nicht eingeschränkt. Sie kann deshalb weiterhin Prüfungen wie im Fall der Postauto AG vornehmen. Auch die übrigen Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht werden nicht eingeschränkt (Informations- und Anhörungsrechte, Corporate-Governance-Steuerungsmöglichkeiten usw.).

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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