Lexipedia

19.4378 · Motion · 2019-10-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Da sich bei der Abschaffung der Heiratsstrafe voraussichtlich Verzögerungen von mehreren Jahren ergeben und um der Verfassung zu entsprechen, wird der Bundesrat ersucht, dem Parlament eine Übergangslösung zu unterbreiten. Dabei sollen Verheiratete im Umfang von 1,4 Milliarden Franken (abzüglich Ausfälle durch Erhöhung der Kinderabzüge) entlastet werden, beispielsweise durch:

1. Erhöhung des Sozialabzuges für Ehepaare gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG);

2. Erhöhung des Zweiverdienerabzuges für Ehepaare gemäss Artikel 33 Absatz 2 DBG

Die Massnahmen können sowohl einzeln wie auch in Kombination zur Anwendung gelangen. Ziel muss es sein, die steuerlich nicht der Verfassung entsprechend belasteten Ehepaare zu entlasten.

Eine Minderheit (Caroni, Fetz, Hefti, Noser, Zanetti Roberto) beantragt die Ablehnung der Motion.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Zielsetzung, die verfassungswidrige steuerliche Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren zu beseitigen. Er hat dem Parlament zu diesem Zweck die Vorlage 18.034 (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) unterbreitet. Diese sieht die Einführung einer alternativen Steuerberechnung vor. Dabei wird für ein Ehepaar die Steuerbelastung sowohl bei gemeinsamer wie bei getrennter Besteuerung ermittelt. Der tiefere der beiden Steuerbeträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt.

Die Vorlage befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung. Der Ständerat hat Rückweisung an den Bundesrat beschlossen, zwecks Erstellung einer breiten Auslegeordnung, die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates ist ihm gefolgt. Die bundesrätliche Vorlage wurde insbesondere dafür kritisiert, dass sie keine zivilstandsunabhängige Besteuerung bewirkt und zu substanziellen Mindereinnahmen führt.

Die grundsätzlich gleiche Kritik kann gegen die vorliegende Motion vorgebracht werden. Sie beruht zwar auf einem technisch anderen Ansatz, indem Ehepaare über Abzüge entlastet werden sollen. Dieser Ansatz ist weniger zielgenau als der Vorschlag des Bundesrates. Je nach konkreter Ausgestaltung sind in qualitativer Hinsicht die Wirkungen aber vergleichbar.

Vor diesem Hintergrund erkennt der Bundesrat keine Erfolgsaussichten für die Motion. Würde das Parlament die vorgeschlagene Lösung befürworten, hätte es sie im Rahmen der hängigen Vorlage beschliessen oder die Rückweisung an den Bundesrat entsprechend formulieren können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.