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19.4401 · Interpellation · 2019-12-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In seiner Stellungnahme zur dritten Frage meiner Interpellation 19.3012 hat der Bundesrat die gestellte Frage nicht beantwortet. Ich erlaube mir deshalb, die Frage zu präzisieren, für den Fall, dass sie nicht klar war.

Bei der Untersuchung einer herbizidtoleranten GVO-Pflanze ist es nicht notwendig, die Herbizidanwendung im Anbau zu testen. Dies ist absurd. Die Tests werden an GVO-Pflanzen durchgeführt, die bei ihrem Wachstum nie auch nur einen Tropfen Herbizid erhalten haben. Man würde normalerweise erwarten, dass im Rahmen der Entwicklung einer herbizidtoleranten Pflanze während deren Wachstum ein Herbizid versprüht wird. Warum wird also vom Gesuchsteller nicht verlangt, dass er im Rahmen der Untersuchungen die Pflanze unter realen Anbauvoraussetzungen testet?

Der Schlussbericht der Runden Tische zur GVO-Risikoevaluation aus dem Jahr 2018 hält auf Seite 11 fest, dass "zudem der Anbau mit und ohne Behandlung zu testen [ist], wobei auf eine geeignete Versuchsanordnung [...] zu achten ist". Wird der Bundesrat seine Anforderungen an das Inverkehrbringen von GVO anpassen, indem er verlangt, dass der Anbau mit Behandlung ebenfalls untersucht wird? Wird der Bundesrat die bestehenden Bewilligungen widerrufen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Umwelt ist im Gentechnikgesetz (GTG; SR 814.91) sowie in der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) geregelt. Gemäss den heutigen Vorschriften dürfen GVO die biologische Vielfalt und deren Funktionen weder kurz- noch langfristig beeinträchtigen; dabei sind auch Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen zu beachten (Art. 6 GTG; Art. 7 FrSV). Da das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und waldwirtschaftlichen Zwecken aufgrund eines Moratoriums verboten ist, dürfen keine Bewilligungen erteilt werden (Art. 37a GTG).

Die Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sind in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) sowie in der Futtermittel-Verordnung (FMV; SR 916.307) definiert. Was die Lebensmittel betrifft, so ist in Anhang 1 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51) im Detail aufgeführt, welche Angaben das Bewilligungsgesuch enthalten muss, welches beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einzureichen ist. Kraft dieser Verordnung können die Behörden bereits heute von der Gesuchstellerin eine Behandlung der Kulturen mit Pflanzenschutzmitteln verlangen. Eine erneute Überprüfung bereits bewilligter GVO-Erzeugnisse erscheint überdies angesichts der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht notwendig, um die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Im Übrigen verzichten die Marktakteure seit 2004 darauf, die heute in der Schweiz zugelassenen GVO-Erzeugnisse zu importieren.

Die Interpellation Chevalley wirft die Frage nach dem Vorhandensein und der Sicherheit von Herbizidrückständen auf. Die Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH; SR 817.021.23) legt namentlich fest, welche Höchstwerte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln toleriert werden. Diese Werte gelten sowohl für gentechnisch veränderte wie auch für herkömmliche Erzeugnisse. Die Höchstwerte für Rückstände werden im Zuge der periodischen Revisionen der VPRH regelmässig überprüft und an diejenigen der Partner in der Europäischen Union angepasst. Der Vollzug und die Einhaltung der Höchstwerte sind Sache der Produzenten und der Verteiler und werden von den zuständigen Kantonsbehörden kontrolliert.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die heutigen Kenntnisse, die Lebensmittelgesetzgebung und insbesondere die oben genannten Verordnungen ausreichen, um den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen.

Antwort des Bundesrates.