Zögerliche Umsetzung der Motion 18.3018, "Korrekter Einsatz der Bundesgelder für die Kugelfangsanierung"
19.4415 · Interpellation · 2019-12-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird betreffend der ausstehenden Umsetzung der Motion 18.3018 um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Trifft es zu, dass die Umsetzung der Motion erst in der 1. Hälfte 2022 stattfinden soll?
2. Falls dies zutrifft: Weshalb wird das an sich einfache Anliegen nicht bereits früher umgesetzt?
3. Falls die Umsetzung im Rahmen einer (Teil-)Revision der Umweltschutzgesetzgebung erfolgen soll: Ist sich der Bundesrat bewusst, dass im Moment aufgrund fehlender Bundesgelder auf erforderliche Sanierungen vorerst verzichtet wird? Erachtet dies der Bundesrat als zielführend?
4. Ist es notwendig, dass die Bundesversammlung zum Instrument der Parlamentarischen Initiative greift, um diese Gesetzesänderung voranzutreiben?
Begründung
Die Motion 18.3018 beauftragt den Bundesrat, Artikel 32e Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 so zu ändern, dass für alle Schiessanlagen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten durch den Bund abgegolten werden.
Beide Räte haben die Motion im 2018 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates
1) Gemäss derzeitiger Planung wird der Entwurf zur Änderung von Artikel 32e des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) im zweiten Halbjahr 2020 in die Vernehmlassung geschickt. Dies bedeutet, dass die Änderung Anfang 2022 in Kraft treten kann.
2) Der Bundesrat will im Zuge der Änderung des genannten Artikels des USG weitere Anpassungen in Bezug auf belastete Standorte und Böden vornehmen. Im Hinblick auf einen effizienten Ablauf der Konsultation des Parlaments, der Bundesverwaltung sowie der Kantone und weiterer interessierter Kreise ist es gerechtfertigt, alle Änderungen an diesem Artikel gleichzeitig vorzunehmen.
3) Die beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eingegangenen Abgeltungsgesuche machen deutlich, dass gewisse Sanierungen von den heutigen Pauschalen profitieren und deshalb wahrscheinlich rascher durchgeführt werden, während andere Sanierungsvorhaben wiederum verzögert werden, weil die Kantone auf die Abgeltung von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten warten. Für die Planung der Sanierungsmassnahmen sind indessen in jedem Fall die Kantone zuständig. Sie müssen dabei die Risiken für die Umwelt berücksichtigen.
4) Die Gesetzesänderung tritt voraussichtlich Anfang 2022 in Kraft. Eine parlamentarische Initiative würde keine Beschleunigung der Revision bewirken.
Antwort des Bundesrates.