19.4417 · Interpellation · 2019-12-10
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:
1. Warum soll mit der Beantragung eines Kredits beim Parlament bis 2021 zugewartet werden? Die Mittel sollen dazu dienen, die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt umzusetzen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2. Welche konkreten Massnahmen will der Bund ergreifen (Ausbildung, Präventionskampagne, Spezialgesetz)?
3. Sollte ein nationales Programm zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen nicht schneller umgesetzt werden?
4. Würde ein gesondertes Bundesgesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt nicht zu einer Reduktion von Fällen häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen führen?
5. Würde ein Sondergerichtshof (Straf- und/oder Zivilgericht) eine schnellere Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt und eine bessere Betreuung der Opfer ermöglichen?
6. Ist eine quantitative Studie zu häuslicher Gewalt und zu sexueller und sexistisch begründeter Gewalt im Allgemeinen geplant?
Begründung
Im Jahr 2018 wurden den Behörden in der Schweiz 18 522 Fälle häuslicher Gewalt gemeldet. Dies entspricht fast 51 Fällen pro Tag! 27 Personen wurden dabei getötet, 24 davon waren Frauen. Das heisst, es sterben zwei Frauen pro Monat.
Auf europäischer Ebene schneiden in diesem Bereich nur Frankreich und Deutschland schlechter ab als die Schweiz. Die Schweiz muss eine klare Politik gegen Femizide führen!
Der Bundesrat hat am 13. November 2019 die Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Stärkung der Prävention gegen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen angekündigt, sofern sich das Parlament bereit erklärt, einen Betrag von drei Millionen Franken aus dem Budget 2021 bereitzustellen. Wichtig ist, dass diese Massnahmen rasch umgesetzt werden und ein wirksamer Aktionsplan auf der Grundlage bewährter Praktiken in anderen Ländern erarbeitet wird. Spanien hat beispielsweise spezifische Rechtsvorschriften erlassen, ein Sondergericht geschaffen und spezielle Ausbildungen des Gerichtspersonals ins Leben gerufen.
Wir brauchen eine umfassende quantitative Studie zu häuslicher Gewalt und sexueller und sexistisch begründeter Gewalt. Im Gegensatz zu anderen Ländern verfügt die Schweiz zu diesem Phänomen nur über unvollständige Zahlen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Für die am 13. November 2019 verabschiedete Verordnung (SR 311.039.7) hat der Bundesrat im Rahmen des Budgets 2021 einen Kredit von 3 Millionen Franken beantragt, über den das Parlament in der Wintersession 2020 entscheiden wird. Im laufenden Jahr erarbeitet der Bund die Grundlagen für die Finanzhilfevergabe ab 2021 (Richtlinien, Formulare, Eingabe- und Entscheidverfahren). Ein positiver Entscheid des Parlaments vorausgesetzt, ist 2021 das erste Jahr, in dem Gesuche eingereicht und Gelder vergeben werden können.
2. Die Schweiz wird dem Europarat im Februar 2021 den ersten Staatenbericht zur Umsetzung des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die sog. Istanbul-Konvention (SR 0.311.35), unterbreiten. 2020 werden auf Bundes- und Kantonsebene die dazu nötigen Informationen und Daten erhoben. Der Bericht wird entlang des ausführlichen Fragebogen des Europarates (https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016805c95b0) aufzeigen, welche konkreten Massnahmen von Bund und Kantonen ergriffen worden sind, darunter auch Massnahmen in den Bereichen der Prävention, der Aus- und Weiterbildung sowie der Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen.
3. Der für die Umsetzung der Istanbul-Konvention 2018 eingesetzte Ausschuss von Bund und Kantonen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Europarats zum ersten Staatenbericht der Schweiz den Handlungsbedarf prüfen und über die Erarbeitung eines nationalen Aktionsplans zu deren Umsetzung befinden.
Bereits heute engagiert sich der Bund umfassend in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Eine im November 2018 vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG publizierte Übersicht zeigt die aktuell auf Bundesebene geleisteten ständigen Aufgaben und laufenden Massnahmen auf; es sind dies über 80 Tätigkeiten und Geschäfte (https://www.ebg.admin.ch/dam/ebg/de/dokumente/haeusliche_gewalt/istanbul-konvention/%C3%9Cbersichtspublikation_Istanbul_Konvention.pdf.download.pdf/EBG_%C3%9Cbersichtspublikation_Istanbul_Konvention_Nov2018_d.pdf).Die Übersicht wird periodisch aktualisiert.
Die Kantone, in deren Zuständigkeit ein Grossteil der Massnahmen gegen Gewalt fallen (Strafverfolgung, Opferschutz, Prävention), haben ihrerseits 2018 eine Bestandesaufnahme verfasst und sieben Schwerpunkte für die kommenden Jahre verabschiedet (https://csvd.ch/app/uploads/2018/11/181023_Bestandsaufnahme_Istanbul_d_def.pdf).
4. Der Bundesrat misst dem Kampf gegen häusliche Gewalt grosse Bedeutung bei. Sowohl das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 (BBl 2018 7869), welches am 1. Juli 2020 bzw. am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird, als auch die bereits getroffenen Arbeiten zur Umsetzung der Istanbul-Konvention sind Beleg dafür. Der Bund verfügt jedoch nicht über die verfassungsmässige Kompetenz, alle Aspekte des Gewaltschutzes gesetzlich zu regeln (BBl 2017 7307, 7362). Generell hängt die Frage, ob es gerechtfertigt ist, ein Spezialgesetz zu schaffen oder eher bestehende Gesetze zu ergänzen, vom Inhalt der geplanten Massnahmen ab.
5. Die Organisation der Straf- und Zivilgerichte liegt grundsätzlich in der Autonomie der Kantone (Art. 122 und 123 BV). Der Bund darf in diese Autonomie nur so weit eingreifen, wie dies für den ordnungsgemässen Vollzug des Bundesrechts erforderlich ist. Die Strafprozessordnung des Bundes sieht keine besonderen Gerichte vor; die eidgenössische Zivilprozessordnung macht den Kantonen nur ausnahmsweise und punktuell Vorgaben zur Gerichtsorganisation. In diesem Zusammenhang erachtet der Bundesrat die Ausbildung und Sensibilisierung der Richterinnen und Richter für das Phänomen der häuslichen Gewalt und die Unterstützung der Opfer im Strafverfahren als zentral.
6. Nach erfolgter Prüfung der Machbarkeit einer umfassenden Bevölkerungsbefragung zum Vorkommen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (s. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Steinmann 19.3756) wird das EBG noch dieses Jahr in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik ein Detailkonzept erarbeiten.
Antwort des Bundesrates.