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Erhöhung der maximalen Entschädigungspflicht bei Opfern von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

19.442 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Gleichstellungsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 5

...

Abs. 4

... Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der zwölf Monatslöhnen entspricht.

...

Begründung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt es mit verschiedenen Mitteln zu bekämpfen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei auch die Entschädigung für die Opfer. Diese erfolgt nach Massgabe der Schwere der vorliegenden sexuellen Belästigung und beträgt heute maximal sechs Monatslöhne. Dabei wird für die Berechnung auf den Schweizer Durchschnittslohn abgestützt. Gerade bei besonders schlimmen Fällen von sexueller Belästigung wie zum Beispiel einer Vergewaltigung ist eine Maximalentschädigung von sechs Monatslöhnen viel zu tief. Aus diesem Grund soll das Gleichstellungsgesetz dahingehend angepasst werden, dass die Maximalentschädigung neu bei zwölf Monatslöhnen liegt.

Das ist eine vertretbare Erhöhung der Entschädigung, die das Opfer in seiner privaten und beruflichen Situation stärkt.

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