19.4438 · Interpellation · 2019-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Zurecht gibt es heute sehr viele kritische Stimmen gegenüber Formen von Überwachung, die mit Big Data, künstlicher Intelligenz, Gesichts- und Bewegungserkennung funktionieren. Mit Schrecken musste ich aber feststellen, dass auch in der Schweiz solche Systeme aufkommen. Etwa hat die türkische Firma Ekin Technology hiesigen Polizeikorps offenbar Angebote mit "intelligenter Technologie zur Gesichtserkennung" gemacht. Das Produkt ist gemäss Medienberichten beim Bund in der Prüfung. Der Bundesrat wird gebeten zum Stichwort mobile und permanente intelligente Datenerfassung und -auswertung folgende Fragen zu beantworten:
1. Gemäss welchen rechtlichen Grundlagen werden solche Systeme in der Schweiz geprüft? Werden auch die Aspekte Datenschutz und Schutz der Privatsphäre berücksichtigt?
2. Wie sieht die Rechtslage in der EU aus?
3. Wie kann beispielsweise verhindert werden, dass ein Produkt zwar die Zulassung für Geschwindigkeitsmessung bekommt aber gleichzeitig auch Gesichtserkennung einsetzt?
4. Sind heute das wahllose Filmen und die Speicherung von personenbezogenen Daten durch die Polizei oder nichtstaatliche Akteure erlaubt? Wo und für welchen Zweck dürften solche Analyseinstrumente eingesetzt werden?
5. Wird bei der Zulassung und Bewilligung von solchen und ähnlichen System unterschieden, ob die Auswertung der Überwachungsdaten ein Mensch vornimmt, oder eine Künstliche Intelligenz im Hintergrund arbeitet?
6. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, welche staatlichen und nichtstaatlichen Akteure in der Schweiz bereits mit solchen oder ähnlichen Systemen arbeiten oder Tests durchführen?
7. Wie wird sichergestellt, dass auch nicht unter dem Stichwort "Smart City" eine Überwachung der Bürgerinnen und Bürger mit solchen Systemen Einzug auf Schweizer Strassen hält?
Stellungnahme des Bundesrates
Was den in der Interpellation genannten Fall betrifft, wurde das METAS tatsächlich von einem Unternehmen bezüglich eines neuen, mit einem Gesichtserkennungssystem ausgestatteten Geschwindigkeitsmessgeräts kontaktiert.
Die weiteren Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:
1./4. Wenn mit einem technischen Hilfsmittel zur Geschwindigkeitsmessung auch Personen oder Nummernschilder erkennbar sind, so gilt die entsprechende Aufzeichnung als Bearbeitung von Personendaten. Die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und private Personen richtet sich nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1). Gemäss dem DSG dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Ausserdem muss die Datenbearbeitung verhältnismässig sein. Die Bearbeitung von Personendaten durch die Kantons- und Gemeindebehörden ist grundsätzlich im kantonalen Recht geregelt, wobei ähnliche Grundsätze wie im DSG gelten, so insbesondere das Erfordernis der ausreichenden gesetzlichen Grundlage. In einem Fall des Kantons Thurgau betreffend ein System zur automatischen Verkehrsüberwachung ist das Bundesgericht beispielsweise zum Schluss gekommen, dass die gesetzliche Grundlage nicht ausreichend sei (Urteil 6B_908/2018).
2. Im Recht der EU ist die Bearbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, zum Beispiel zur Gesichtserkennung, untersagt. Eine solche Datenbearbeitung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein, insbesondere, wenn die Datenbearbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Bearbeitung von solchen Daten in Strafsachen ist nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist.
3. Die Zulassung durch das METAS bezieht sich ausschliesslich auf die Anforderungen an das Geschwindigkeitsmessgerät als Messgerät. Ob ein solches Gerät auch für Geschwindigkeitskontrollen verwendet werden kann, muss im Einklang mit den Datenschutzvorschriften rechtlich festgelegt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel für die Geschwindigkeitskontrolle findet sich in Artikel 9 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013, siehe ebenfalls SR 741.013.1). Das Inverkehrbringen und die Kontrolle der Geschwindigkeitsmessmittel richten sich nach den Anforderungen der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261). Diese umfassen auch Anforderungen bezüglich Integrität, Übertragung und Schutz von Daten.
5. Im geltenden Bundesrecht wird nicht unterschieden, ob die Auswertung von einer natürlichen Person oder einer Maschine durchgeführt wird. Der Entwurf über die Revision des Datenschutzgesetzes enthält demgegenüber neue Pflichten bei Entscheidungen, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten beruhen (Art. 19 Abs. 1). Die betroffene Person kann insbesondere verlangen, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird (Art. 19 Abs. 2).
7. Die Bundesverfassung sowie die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone bieten hinreichende Garantien, mit denen eine unverhältnismässige Überwachung der Bürgerinnen und Bürger verhindert werden kann.
Antwort des Bundesrates.