19.4532 · Interpellation · 2019-12-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Aus den Mitteilungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Veterinärwesen (BLV) vom 12. Dezember 2019 geht hervor, dass die Verwendung von Chlorothalonil ab dem 1. Januar 2020 verboten ist. Dieser Entscheid ist längst fällig und zu begrüssen.
Zudem werden neu auch alle Metaboliten von Chlorothalonil als relevant und als krebserregend eingestuft. Das heisst, nicht nur ein Metabolit als relevant eingestuft sondern alle Metaboliten. Daher müssen die Wasserversorger jetzt für alle Metaboliten den Grenzwert von 0.1 Mikrogramm pro Liter gewährleisten, um die minimale Trinkwassersqualität einzuhalten. Infolge dieses Entscheides bitte ich den Bundesrat folgend Fragen zu beantworten:
1. Welche Wasserversorger mit wie vielen angeschlossenen Einwohner und Einwohnerinnen sind betroffen?
2. Wie unterstützt der Bund die Kantone damit die Wasserversorger rasch möglichst allen Einwohnern und Einwohnerinnen unbelastetes Trinkwasser zur Verfügung stellen können?
3. Welche Kosten fallen bei den Gemeinden, den Kantonen und dem Bund an?
4. Wer übernimmt diese Kosten?
5. Kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung?
6. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass wenn im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen nur Pestizide mit Metaboliten-Konzentrationen von weniger als 0,1 Mikrogramm pro Liter zugelassen worden wären (wie er das als Option in der Antwort auf die Motion 19.4314 vorschlägt) die aktuelle Belastung der Bevölkerung mit krebserregenden Metaboliten hätte verhindert werden können?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bund besitzt keine eigenen Daten zur Anzahl der betroffenen Wasserversorger und Einwohnerinnen und Einwohner. Teilweise wurden in den vergangenen Monaten etwa in den Kantonen Zürich, Aargau und Solothurn oder im Berner Seeland Überschreitungen des Höchstwertes gemessen. Die Zulassung von Chlorothalonil wurde durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) per 1. Januar 2020 mit sofortiger Wirkung entzogen. Das bedeutet, dass das Produkt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verkauft oder verwendet werden darf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse Abbauprodukte dieses Fungizids langfristig negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnten (und nicht, weil die Gefährlichkeit der Abbauprodukte nachgewiesen wurde). Zudem teilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Einschätzung der EU-Kommission, dass Chlorothalonil als wahrscheinlich krebserregend eingestuft werden muss. Somit sind auch alle Grundwassermetaboliten als relevant anzusehen. Es besteht durch die Abbauprodukte keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung und die Konsumentinnen und Konsumenten können das Trinkwasser weiterhin konsumieren.
2. Das BLV pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit dem kantonalen Vollzug und dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zwecks Planung der Überwachung sowie der Kontrolle der Wasserqualität. Namentlich verfolgt das BLV in enger Zusammenarbeit mit diesen Akteuren den Einfluss des Verbotes von Chlorothalonil auf das Trinkwasser, um zu analysieren, wie schnell sich die Rückstände der Metaboliten abbauen. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse wird im Sommer 2020 über eine allfällige Anpassung der Weisung 2019/1 "Umgang mit dem Risiko durch Chlorothalonil-Rückstande im Trinkwasser" des BLV entschieden. Daneben sind insbesondere die Trinkwasserversorger gefordert abzuklären, ob beispielsweise durch die Ausscheidung von Zuströmbereichen oder die Erschliessung einer weiteren vom Ackerbau unabhängigen Trinkwasserquelle nachhaltige Lösungen gefunden werden können, um den Konsumentinnen und Konsumenten mittel- und langfristig einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.
3.-5. Je nach den örtlichen Gegebenheiten und den gewählten Massnahmen sind die Kosten sehr unterschiedlich. Eine allgemein gültige Aussage dazu ist daher nicht möglich. Die Trinkwasserversorgung fällt in die Zuständigkeit der Kantone, welche auch die Finanzierung der Wasserversorgung regeln. Die Kantone haben die Wasserversorgung grösstenteils an die Gemeinden delegiert. Das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) sieht als allgemeinen Grundsatz das Verursacherprinzip vor. Ob Kosten überwälzt werden können, muss jedoch jeweils im konkreten Fall geprüft werden. Eine generelle Aussage zur Kostenüberwälzung kann daher nicht gemacht werden (in diesem Sinn auch die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation 19.4250 und die Fragen 19.5435 und 19.5556).
6. Ein besserer Schutz des Zuströmbereichs für Trinkwasser ist grundsätzlich zu begrüssen. Wenn im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen nur Pflanzenschutzmittelprodukte eingesetzt werden dürften, welche nicht zu Metaboliten-Konzentrationen von über 0,1 Mikrogramm pro Liter führen, dann ist davon auszugehen, dass im Trinkwasser auch keine Metaboliten über diesem Wert zu finden wären. Zu bedenken ist aber zugleich, dass die meisten Metaboliten kein Risiko für die Gesundheit darstellen und dass - wie bei Chlorothalonil - spezifische Verbote ausgesprochen werden können.
Antwort des Bundesrates.