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19.4549 · Interpellation · 2019-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Untersuchungen belegen, dass toxikologisch relevante Mengen der in die Umwelt ausgebrachten Pestizide mehr oder weniger weit verdriftet werden - dies selbst bei optimaler Ausbrinungstechnik. Eine aktuelle Untersuchung aus Italien beispielsweise wies relativ hohe Pestizidkontaminationen von Kinderspielplätzen im Umfeld von Intensivkulturen nach. Eine andere Untersuchung aus Deutschland fand relevante Kontaminationen von Pestiziden selbst in Naturschutzgebieten weit weg von der nächsten Anwendung. Deshalb führen immer mehr Gemeinden in Europa auf ihrem Perimeter einen Mindestabstand zwischen mit Pestiziden behandelten Kulturen und Siedlungsflächen ein.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. ist bekannt, inwieweit in der Schweiz Wohngebiete, insbesondere Kinderspielplätze und Schulareale, mit Pestiziden kontaminiert sind?

2. von welchen Anwendungen diese Pestizide stammen, welcher Anteil auf Anwendungen im Siedlungsgebiet zurückgeht und welcher aus Kulturen im Landwirtschaftsgebiet stammt?

3. ob die Kontamination mit abnehmender Distanz zu den nächsten Anwendungsgebieten zunimmt;

4. ob unmittelbar an landwirtschaftliche Kulturen angrenzendes Grünland mit den eingesetzten Pestiziden kontaminiert ist insbesondere auch bei nach ÖLN bewirtschafteten Intensivkulturen wie Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, sowie Spezialkulturen wie Reben und Obst?

5. welche Auswirkungen aufgrund der Resultate im Hinblick auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit und die Milchqualität zu erwarten sind?

6. welche Möglichkeiten es gibt, die Kontamination von Siedlungen durch kritische Pestizide zu verhindern?

7. ob ein Abstand von generell 150 m zwischen mit Pestiziden behandelten landwirtschaftlichen Kulturen einerseits und Siedlungsgebieten andererseits eine Verbesserung der Situation bringen könnte und wie sich diese Anforderung in der Schweiz auswirken würde?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1-3)

Der Eintrag eines Pflanzenschutzmittels (PSM) in die Luft wird im Rahmen des Zulassungsprozesses beurteilt. Dabei werden Prozesse wie die Volatilität (Verdampfen des Wirkstoffs) und auch der photochemische Abbau in der Luft berücksichtigt. Die meisten PSM sind kaum flüchtig. Für PSM mit hoher Volatilität werden Studien verlangt, wie sich diese von Bodenoberflächen und Pflanzen verflüchtigen. Im Rahmen der Zulassung müssen für diesen Eintragsweg in angrenzende Flächen mögliche Risiken für Mensch und Umwelt bewertet werden.

Eine gemeinsame Messkampagne zur allfälligen Verfrachtung von PSM auf dem Luftweg wird im Sinne eines Pilot-Projektes im Frühling 2020 von verschiedenen Kantonen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestartet.

Zu 4 und 5)

Ein Teil der Spritzbrühe kann ausserhalb der behandelten Parzellen abdriften. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss anhand von Modellen überprüft werden, mit welcher Pflanzenschutzmittelmenge Anwohnerinnen und Anwohner sowie Spaziergängerinnen und Spaziergänger in naher Umgebung in Kontakt kommen können. PSM dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei werden spezifisch auch besonders gefährdete Personengruppen wie Kinder berücksichtigt. Auch die in den Produkten selbst maximal zulässigen Rückstände sind beschränkt.

Zu 6)

Wie bereits erwähnt, werden PSM einer spezifischen Risikobewertung unterzogen, um sicherzustellen, dass eine mögliche Abdrift kein Risiko für die Gesundheit der Menschen in der Umgebung darstellt. Wenn dies der Fall sein könnte, werden in der Zulassung Sicherheitsabstände als Verwendungsbedingungen festgelegt. Sind diese Abstände nicht ausreichend, darf das Produkt nicht zugelassen werden.

Zu 7)

In der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) werden keine Abstände zu Siedlungsgebieten verlangt. Die Einführung eines generellen Abstands zu solchen Gebieten würde die Risiken durch die Abdrift verringern. Die heutige Regelung mit der Festlegung eines produktspezifischen Abstandes aufgrund der Risikobeurteilung während des Zulassungsverfahrens (vgl. Antwort 6) ist jedoch zweckmässiger. Gemäss georeferenzierten Daten des Kantons Zürich befinden sich 28 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb von 150 m einer Bauzone. Diese Zahl berücksichtigt die isolierten Siedlungen ausserhalb der Bauzone nicht. Die Folgen einer solchen Massnahme wären daher erheblich.

Antwort des Bundesrates.