19.455 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-19
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Parlamentsrecht (allenfalls Art. 69 ParlG) ist so zu ändern, dass vorgesehen ist, dass jeweils in der Weihnachtszeit im Parlamentsgebäude unter dem traditionell beim grossen Treppenaufgang aufgestellten Weihnachtsbaum auch eine Weihnachtskrippe aufgestellt wird.
Begründung
Es ist Tradition, dass während der Wintersession der eidgenössischen Räte im grossen Treppenaufgang des Parlamentsgebäudes unter der Kuppel vor den drei Eidgenossen beim Rütlischwur ein grosser Weihnachtsbaum aufgestellt wird.
In einem christlichen Land scheint es mir jedoch angezeigt, in der Weihnachtszeit symbolisch an die christlichen Wurzeln unseres Landes zu erinnern, dessen gewählte Repräsentanten wir sind. Dies umso mehr unter den Augen von Arnold von Melchtal, Walter Fürst und Werner Stauffacher, diesen drei Männern, die mit den ersten Worten des Bundesbriefs (in nomine Domini amen) dieses Land, das sie im Namen der drei Urkantone geschaffen haben, ausdrücklich unter den Machtschutz Gottes gestellt haben.
Die Weihnachtskrippe ist ein Zeichen des Christentums; sie gehört in der ganzen abendländischen Zivilisation und besonders in der Schweiz zum Brauchtum und symbolisiert die Solidarität in der Familie.
Dementsprechend beantrage ich, dass unter dem traditionellen Weihnachtsbaum eine Weihnachtskrippe aufgestellt wird.
Denkbar ist, dass die Krippe im Turnus jeweils von einem Kanton gestaltet wird und dass Institutionen beigezogen werden, die im Bereich der Betreuung von behinderten Menschen oder von Kindern und Jugendlichen in schwierigen Verhältnissen tätig sind.
Mit der vorliegenden Initiative nehme ich ein Begehren wieder auf, das ich an die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung gerichtet hatte und das diese am 23. Mai 2019 abgelehnt hat mit der Begründung, das Geforderte würde den Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Staates verletzen. Allerdings verpflichtet dieser Grundsatz den Staat lediglich dazu, sich in seinen Handlungen nach aussen jeglicher konfessionellen oder religiösen Erwägungen zu enthalten, die die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger in einer pluralistischen Gesellschaft tangieren könnten (so namentlich BGE 123 I 296). Ganz bestimmt geht vom blossen Aufstellen einer Weihnachtskrippe keinerlei Gefahr aus, irgendjemanden in seiner Freiheit einzuschränken, wird doch dadurch niemand gezwungen, irgendeiner Religion anzugehören. Das Gleiche gilt ja übrigens auch für den Schweizerpsalm, für die Präambel der Bundesverfassung oder das Schweizerkreuz.