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Welche Gebührenordnungen von Ämtern, Instituten und weiteren Amts- und Dienststellen des Bundes benachteiligen die peripheren Regionen der Schweiz?

19.4565 · Interpellation · 2019-12-20

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Leistungen von Ämtern, Instituten und weiteren Amts- und Dienststellen des Bundes werden in vielen Bereichen in Rechnung gestellt. Leider gibt es heute aber Bundesstellen, beispielsweise das ESTI (siehe auch Interpellation 18.4198), deren Verrechnungspraxis die peripheren Regionen und insbesondere das Berggebiet klar benachteiligen. Sie verrechnen Fahrten nach gefahrenen Kilometern und nach Zeitaufwand (Fahrzeit wird als Arbeitszeit berechnet) und nicht pauschal. Dies führt dazu, dass Leistungen des ESTI in peripheren Regionen deutlich teurer sind, als in den Städten und Agglomerationen. Eine Änderung der Verrechnungspraxis wäre deswegen aus mehreren Gründen dringend nötig. Erstens widerspricht diese Schlechterstellung der peripheren Regionen der Service Public Definition des Bundes. Zweitens steht diese Praxis auch in einem deutlichen Widerspruch zur Politik des Bundesrats, der mit verschiedenen Massnahmen (Regionalpolitik, Infrastrukturprojekte, Tourismusförderung etc.) mithilft dafür zu sorgen, dass das Leben und Arbeiten in den peripheren Regionen und im Berggebiet möglich bleibt und die Nachteile gegenüber den städtischen Zentren so gering wie möglich ausfallen. Es stellen sich somit folgende Fragen:

1. Gibt es weitere Bundesämter, Institute oder sonstige Amts- und Dienststellen des Bundes mit ähnlichen Gebührenordnungen? Wenn ja, welche sind dies genau?

2. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit keine Benachteiligung der peripheren Regionen durch effektiv verrechnete Fahrtkosten entsteht?

3. Ist er bereit in der ganzen Bundesverwaltung dafür zu sorgen, dass künftig nur noch distanzunabhängige Fahrtenpauschalen (Kilometer und Fahrzeit) verrechnet werden?

4. Wenn nein, ist er bereit die Dienststellen in die Peripherie zu verlagern, damit auch einmal die Städte und Agglomerationen die hohen Kosten der effektiv verrechneten Fahrkosten tragen müssen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Ja, es gibt weitere ähnliche Gebührenverordnungen wie die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1), welche unter anderem die Reise- und Transportkosten allgemein als zu verrechnende Auslagen festlegt (Art. 6 AllgGebV). Weitere Einzelbeispiele wären etwa die Eichgebührenverordnung (SR 941.298.1) und die Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (SR 741.511).

2. Der Bundesrat kann nach Artikel 46a Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, sofern dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Dienstleistung gerechtfertigt ist (vgl. auch Art. 3b Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes; EleG, SR 734.0). Ein solches liegt allerdings nicht vor, wenn - wie im Elektrizitätsbereich - die Betriebsinhaber die Verantwortung für den guten Zustand ihrer Anlagen tragen und für allfällige Schäden haften (vgl. Art. 20 und 27 ff EleG), womit sie ein grosses Interesse an der Minimierung der Haftungsgefahr haben. Obwohl die Öffentlichkeit ein Interesse am Schutz vor einer Tätigkeit mit erheblicher Gefahr hat, überwiegt hier das Interesse der Betriebsinhaber.

Allfällige Ausnahmen müssten zudem für alle Gebührenpflichtigen gelten und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsneutralität beachten. Regelungen im Gebührenbereich eignen sich daher nicht für den Ausgleich regionaler Unterschiede und auch nicht als Massnahmen und Instrumente zur Unterstützung von ländlichen Regionen und Berggebieten bei deren spezifischen Herausforderungen im Umgang mit dem Strukturwandel. Geeignet sind hingegen etwa die weitgehend aufeinander abgestimmten Instrumente und Massnahmen wie zum Beispiel der Finanzausgleich, die Neue Regionalpolitik (NRP) und Infrastrukturprojekte.

3. Gemäss Artikel 46a Absatz 3 RVOG und der Gerichtspraxis gilt für die Gebührenfestlegung das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. So dürfen die Gebühren nicht höher sein als die tatsächlich zu deckenden Kosten bzw. die Gebühren dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen. Pauschalgebühren führen dazu, dass die vorgeschlagene Kostenreduktion für die Randregionen durch alle Gebührenpflichtigen getragen werden müsste, was im Widerspruch zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip wäre.

4. Wie der Bundesrat bereits früher festgehalten hat, lehnt er weitere Dezentralisierungen bestehender Verwaltungseinheiten aus finanziellen Gründen ab. Hingegen bestätigt er seine bisherige Politik, bei der Schaffung neuer Verwaltungseinheiten auch die Möglichkeit einer Dezentralisierung zu prüfen. Dabei bildet insbesondere die Wirtschaftlichkeit ein wichtiges Prüfkriterium. Gleichzeitig hält er aber auch fest, dass regionalpolitische Massnahmen nicht primär mit einer Dezentralisierung der Bundesverwaltung zu verfolgen sind. Viel bedeutungsvoller sind diesbezüglich die regionalpolitischen Instrumente und Programme, die in Zusammenarbeit mit den Kantonen umgesetzt werden.

Antwort des Bundesrates.

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