Erträge aus Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank gehen an die Altersvorsorge
19.481 · Parlamentarische Initiative · 2019-09-19
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung, der die Verwendung des Reingewinns der Schweizerischen Nationalbank (SNB) regelt, ist so zu ändern, dass die Erträge aus Negativzinsen gesondert erfasst werden, nicht dem Reingewinn zugeschlagen werden und stattdessen voll der eidgenössischen Altersvorsorge zukommen.
Das Gesetz bestimmt, ob diese Erträge ausschliesslich der AHV zugutekommen sollen oder ein Anteil davon auch der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
Begründung
Seit der Einführung von Negativzinsen auf SNB-Girokontoguthaben im Jahr 2015 sind der Nationalbank rund 8 Milliarden Franken zugeflossen. Unbestritten ist einerseits, dass es sich bei der Erhebung von Negativzinsen um eine sinnvolle und zweckmässige währungspolitische Massnahme handelt. Ebenso unbestritten ist andererseits aber auch, dass es sich dabei um eine ausserordentliche Massnahme handelt, deren Ende aus heutiger Sicht alles andere als absehbar ist, und die zur Folge hat, dass die Altersvorsorgeeinrichtungen aller drei Säulen wegen den Ertragsausfällen auf festverzinslichen Anlagen massive Mindereinnahmen erleiden.
Es entspricht folglich ausgleichender Gerechtigkeit, wenn diese Mindereinnahmen bei der Altersvorsorge durch die Sondererträge der SNB aus den Negativzinsen abgefedert bzw. teilkompensiert werden. Ob diese Erträge ausschliesslich der ersten Säule zufliessen sollen oder ein Teil davon auch an die zweite Säule, eventuell gar an die dritte Säule gehen soll, ist vom Gesetzgeber zu regeln.
Der Reingewinn, der aus herkömmlicher Tätigkeit der SNB generiert wird und gemäss Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone geht, wird mit vorliegender Initiative nicht signifikant beeinflusst. Dafür haben Bund und Kantone aber Gewähr, dass zugunsten der Altersvorsorge des Schweizervolkes so lange eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen wird, bis die mit weniger mit Kursrisiken behafteten festverzinslichen Anlagen wieder Zinserträge generieren.