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19.497 · Parlamentarische Initiative · 2019-11-15

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um Artikel 20 Absätze 2 bis 3 des KVG wie folgt zu ändern:

Art. 20 Finanzierung, Aufsicht

...

Abs. 2

Das Departement setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Dieser wird so festgesetzt, dass die Gesamteinnahmen der Institution den Betrag von 20 Millionen Franken nicht überschreiten. Das Departement erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel.

Abs. 2bis

Der Verwaltungsaufwand der Institution darf nicht mehr als 7,5 Prozent der Gesamtausgaben betragen.

Abs. 3

Das Departement übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus. Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.