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19.5485 · Fragestunde. Frage · 2019-09-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Antwort auf meine Frage 19.5398 wird ausgeführt, dass die Asylsuchenden ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hätten.

Betrifft Asylantragsteller:

- Wie viele Eritreer haben solche Papiere abgegeben?

- Bei wie vielen Asylantragstellern ist die Identität gesichert?

- Wie viele haben Alter und Namen bloss glaubhaft gemacht?

Familiennachzug:

- Wie viele Eritreer haben solche Papiere abgegeben?

- Bei wie vielen Familiennachzüglern ist die Identität gesichert?

- Wie viele haben Alter und Namen bloss glaubhaft gemacht?

Stellungnahme des Bundesrates

Wie bereits in der Antwort auf die Frage 19.5398 ausgeführt, müssen Asylsuchende gemäss Artikel 8 des Asylgesetzes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht u. a. ihre Identität offenlegen. Die Identität einer asylsuchenden Person gilt als erstellt, wenn diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurde und sie die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Es wird im Rahmen des Asylverfahrens nicht statistisch ausgewiesen, ob die Identität einer asylsuchenden Person nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Hingegen wird statistisch erfasst, ob eine asylsuchende Person Identitätspapiere eingereicht hat. Ist es einer asylsuchenden Person nicht gelungen, ihre Identität glaubhaft zu machen, wird diese weder als Flüchtling anerkannt noch vorläufig aufgenommen. Auch der Familiennachzug wird nicht bewilligt. 2018 haben insgesamt 600 eritreische Staatsangehörige im Rahmen von Asylgesuchen und Gesuchen um Familiennachzug Identitätspapiere eingereicht. Vom 1. Januar bis 31. August 2019 wurden 377 eritreische Identitätspapiere abgegeben.

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