20.1003 · Anfrage · 2020-03-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die sogenannte Mindestquote (Legal Quote) in der zweiten Säule, nach der ertragsbasierten Methode berechnet, ist keine Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer, sondern ein Mindestanteil des Versicherungsunternehmens an der Risiko- und der Kostenprämie sowie am Nettokapitalertrag.
Die ertragsbasierte Methode bewirkt einen negativen ökonomischen Anreiz. Selbst Lebensversicherern, die sich ernstlich am Kundenwohl orientieren wollen, ist dies unter dem Wettbewerbsaspekt nicht möglich, weil die von Herrn Merz ausgeheckte Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) dem trickreichsten unter ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dieser Vorteil ist ein immanenter Bestandteil der ertragsbasierten Methode; er macht sowohl das Wettbewerbssystem als auch das Rechtssystem ineffizient.
Wenn z. B. ein Versicherer beschliesst, Maklern oder seinen eigenen Agenten höhere Entschädigungen zu vergüten, so erscheint die Ausschüttungsquote zwar höher, jedoch ergibt sich daraus keinerlei Gewinn für die Versicherten.
Wann wird der Bundesrat eine Gesetzesänderung vorschlagen oder eine Verordnungsänderung erlassen, die dieser Abzockerei zulasten der obligatorisch Versicherten ein Ende setzt?
Wann wird er Massnahmen vorschlagen, die den Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten in den Stiftungsräten einen wirksamen Kündigungsschutz bieten? Bis dahin werden diese Vertreterinnen und Vertreter nämlich die Abzockerei weiterhin hinnehmen müssen, und die sogenannte paritätische Verwaltung bleibt eine Farce.
Wann beabsichtigt der Bundesrat, Makler und Broker dazu zu verpflichten, ihren Kunden auch Vorsorgeeinrichtungen zu empfehlen, die ihnen keine Provisionen bezahlen?
Sind dies nicht alles Voraussetzungen für jegliche Änderung des BVG?
Schliesslich kann meines Erachtens eine Gesamtlösung der Rentenfrage nur mit einem Umlageverfahren gefunden werden, wobei für alle versicherten Risiken eine Ersatzquote von mindestens 75 Prozent gelten sollte.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Kollektivlebensversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) spielt in der beruflichen Vorsorge eine wichtige Rolle. Sie ermöglicht es gerade KMU, die entsprechenden Risiken rückzudecken. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dadurch insbesondere die Gefahr von Sanierungsmassnahmen bannen. Über die Kollektivlebensversicherung wurden per Ende 2018 die Risiken von rund 1,9 Millionen aktiven Versicherten an private Lebensversicherer transferiert. Rund eine Million sind einer Sammeleinrichtung mit Vollversicherung angeschlossen. Die privaten Lebensversicherer bedienen zudem rund 260 000 Rentnerinnen und Rentner in der beruflichen Vorsorge.
Dass die privaten Lebensversicherer für die entsprechende Risikoübernahme angemessen entschädigt werden müssen, steht für den Bundesrat ausser Frage. Die Versicherungsgesellschaften unterliegen strengen Eigenmittel- und Solvenzvorschriften und dürfen im Gegensatz zu den Vorsorgeeinrichtungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) keine Unterdeckung ausweisen. Um eine angemessene Partizipation der Versicherten an den Überschüssen sicherzustellen, hat der Gesetzgeber das Instrument der Mindestquote eingeführt (Art. 37 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,VAG; SR 961.01). Dieses Instrument hat sich grundsätzlich bewährt. Die Zahlen zeigen, dass die Beteiligung der Versicherten in jedem betrachteten Jahr über der Mindestbeteiligung lag. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote für die der Mindestquote unterliegenden Verträge lag in den 13 Normaljahren seit 2005 (ohne 2008) bei 92,3 Prozent, wie die Zahlen der FINMA zeigen.
Die Mindestquote ist aber nicht das einzige Instrument zum Schutz der Versicherten im Bereich Kollektivleben. Diesem Schutz dienen insbesondere auch die strengen Transparenzvorschriften zur Betriebsrechnung (Art. 37 Abs. 2 VAG) und die präventive Tarifkontrolle (Art. 38 VAG), welche für den Bereich Kollektivleben Berufliche Vorsorge weiterhin gilt.
Der Bundesrat trägt indes der durch die anhaltend tiefen Zinsen begründeten grossen Herausforderungen der Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge bewusst mit der umfassenden Reform der 2. Säule Rechnung, die er am 13. Dezember 2019 in die Vernehmlassung gegeben hat.
Einen besonderen Kündigungsschutz für die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter des paritätischen Organs hält der Bundesrat für systemfremd und nicht zielführend. Hingegen sieht der Bundesrat Anpassungsbedarf bei der Entschädigung von Vermittlertätigkeiten und schlägt deshalb in der ans Parlament überwiesenen Botschaft vom 20. November 2019 zur "Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge" (19.080) entsprechende Massnahmen vor.
Antwort des Bundesrates.