20.1049 · Anfrage · 2020-09-24
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Ist der Bundesrat bereit, die künftigen Ausrichtungen von Bundesbeiträgen an kantonal finanzierte Hochschulen an Bedingungen zu knüpfen? Die Prüfung eines Systemwechsels hätte Vorteile für die Hochschulen. Erhöhungen der Grundbeiträge des Bundes könnten zum Beispiel verbunden werden mit der Verpflichtung für die Trägerkantone, in der entsprechenden BFI-Leistungsperiode die kantonalen Beiträge mindestens im selben Ausmass anzuheben. Weitere Bedingungen wie beispielsweise ein Verbot der Senkung von Kantonsbeiträgen während einer zu bestimmenden Zeit könnten formuliert werden.
Die Erfahrung zeigt, dass es immer wieder berechtigte Diskussionen gab über die Forderung nach Erhöhung der Bundesbeiträge während gleichzeitig kantonale Trägerbeiträge gesenkt wurden. Mit dem Verzicht, künftig bedingunslos die Grundbeiträge zu erhöhen, könnte nicht nur diese leidige Diskussion vermieden werden, viel wichtiger bekämen die Hochschulen mindestens gleichviel zusätzliche Mittel, wie ihnen vom Bund ausgerichtet werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Das ab dem 1. Januar 2015 etappenweise in Kraft getretene Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG, SR 414.20) bildet die Grundlage für die gemeinsame gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination durch Bund und Kantone. Zur Koordination gehört auch die gemeinsame Finanzplanung in der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK). Nach Artikel 41 Absatz 1 HFKG "stellt [der Bund] zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt".
Die Berechnung der Grundfinanzierung von Bund und Kantonen an die kantonalen Universitäten (UH) und Fachhochschulen (FH), welche erstmals für die BFI-Botschaft 2021-2024 (BBl 2020 3681) gemäss HFKG erfolgte, basiert zum einen auf den Referenzkosten pro Studentin und Student (Lehr- und Forschungskosten). Zum andern berücksichtigt die SHK die Finanzplanungen des Bundes und der Kantone, die Prognosen zur Entwicklung der Studierendenzahlen und der Teuerung sowie die von ihr festgelegten hochschulpolitischen Schwerpunkte. Von den so ermittelten Gesamtbeträgen finanziert der Bund gemäss Artikel 50 HFKG über die Grundbeiträge 20 Prozent bei den UH und 30 Prozent bei den FH. Den jeweils restlichen Teil finanzieren die Kantone. Mit Artikel 50 HFKG, der seit dem 1. Januar 2020 in Kraft ist, werden die Grundbeiträge des Bundes künftig zu gebundenen Ausgaben, die innerhalb einer Finanzierungsperiode nur einer allfälligen jährlichen Teuerungskorrektur unterliegen. Der Bund ist verpflichtet, die im HFKG festgelegten Finanzierungsanteile zu übernehmen. Für die Kantone besteht keine analoge rechtliche Verpflichtung. Der Bundesrat geht aber davon aus, dass die Kantone die gemeinsam beschlossene Finanzplanung ebenfalls honorieren.
Die Botschaft zum HFKG (BBl 2009 4561) hielt diesbezüglich fest, dass der Systemwechsel bundesseitig zu keinem Mehraufwand und zu keinen Änderungen am bisherigen Verhältnis der Aufteilung der Kosten für die Grundfinanzierung zwischen Bund und Kantonen führen soll.
Gemäss Artikel 69 HFKG unterbreitet der Bundesrat dem Parlament alle vier Jahre einen Bericht u.a. über die Wirksamkeit der aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen. Die erste solche Evaluation wird in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführt. Der Bundesrat ist bereit, die Frage des Verhältnisses der Aufteilung der Kosten für die Grundfinanzierung zwischen Bund und Kantonen im Rahmen dieser Evaluation in geeigneter Art und Weise aufzunehmen. Auf der Basis der Evaluation und nach Anhörung der SHK wird der Bundesrat über allfälligen Handlungsbedarf entscheiden und gegebenenfalls notwendige Anpassungen mit der BFI-Botschaft 2025-2028 beantragen.
Antwort des Bundesrates.