20.3015 · Motion · 2020-03-02
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vorzunehmen, um bezahlte Unterschriftensammlungen bei Initiativen und Referenden zu verbieten. In Anlehnung an das Genfer Modell soll der Bundesrat Spielraum für Parteien, Gewerkschaften und Verbände vorsehen, die sich bei Unterschriftensammlungen engagieren.
Begründung
Der Bundesrat hat 2004 die Möglichkeit untersucht, bezahlte Unterschriftensammlungen zu verbieten, hat dann aber entschieden, von einem Verbot abzusehen. Die Dinge haben sich seither jedoch geändert. Um sicherzustellen, dass Initiativen und Referenden zustande kommen, werden bezahlte Unterschriftensammlungen in der Schweiz zur allgemein angewandten Praxis. Die jüngsten Skandale im Zusammenhang mit dem Referendum gegen den Vaterschaftsurlaub und gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung belegen die Fehlentwicklung des Systems, das zu Lügen und unlauteren Methoden anstiftet.Diese Kommerzialisierung der Instrumente der direkten Demokratie verursacht ausserdem einen Imageschaden für die Freiwilligen, die sich aus eigener Überzeugung und unentgeltlich engagieren.Die Tatsache, dass die Unterschriftensammlung finanziell entschädigt wird, kann ausserdem den Prozess der politischen Willensbildung beeinflussen. Solche Vorgehensweisen gefährden die Volksrechte und schaden der Glaubwürdigkeit der Demokratie.Der Kanton Genf kennt heute als einziger Kanton eine Gesetzesbestimmung, die bezahlte Unterschriftensammlungen bestraft. Gemäss Artikel 183 Buchstabe d Ziffer 3 des Genfer "Loi sur l'exercice des droits politiques" (LEDP-GE, deutsch: Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte) macht sich strafbar, wer gegen Bezahlung für eine Initiative oder ein Referendum Unterschriften sammelt oder sammeln lässt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass sich jemand nur dann strafbar macht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Anzahl der gesammelten Unterschriften und der Höhe der Bezahlung besteht. Diese Auslegung ermöglicht es den Sekretariaten von Parteien, Gewerkschaften und Verbänden, sich trotz des Verbots weiterhin bei Unterschriftensammlungen zu engagieren. Um zu verhindern, dass sich die Skandale der letzten Monate wiederholen, muss ein Verbot der "Bezahlung pro Unterschrift" bei der Unterschriftensammlung eingeführt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verurteilt allfällige willentliche Täuschungen im Rahmen von Unterschriftensammlungen für eidgenössische Volksbegehren, wie sie jüngst Anlass zur Interpellation 19.3520 Reynard "Die Möglichkeit schaffen, die eigene Unterschrift im Rahmen einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative oder ein Referendum zurückzuziehen" und zur Motion 19.4431 Hurni "Betrug bei Unterschriftensammlungen soll im Namen der direkten Demokratie bekämpft werden" gegeben haben. Die Forderung nach einem Verbot des bezahlten Sammelns wurde in der Vergangenheit wiederholt erhoben. Die Frage wurde zuletzt in der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 2012 zur Interpellation 12.3146 Wermuth "Gewerbsmässiges Sammeln von Unterschriften" sowie bereits im Bericht des Bundesrates vom 21. April 2004 über die Zweckmässigkeit einer Strafbarkeit der Bezahlung von Unterschriftensammlungen (in Erfüllung des Postulats 01.3210 "Verpönung des Bezahlens von Unterschriftensammlungen" der Staatspolitischen Kommission des Ständerats) behandelt.Die Argumente gegen ein solches Verbot gelten nach wie vor. Es sind im Wesentlichen drei:Zunächst muss die Kausalität zwischen Bezahlung und unlauterem Vorgehen beim Sammeln von Unterschriften hinterfragt werden. Aus Einzelfällen kann nicht darauf geschlossen werden, dass beim bezahlten Unterschriftensammeln generell unlautere Methoden angewendet werden.Weiter könnte das Verbot den Zugang zu den Volksrechten für gewisse Akteure einschränken. Das am Sammelergebnis orientierte Bezahlen der Unterschriftensammlerinnen und -sammler kann für finanzschwächere Komitees aus der Zivilgesellschaft, die sich nicht auf etablierte Strukturen und Verteilkanäle stützen können, günstiger sein als zum Beispiel ein Massenversand von Unterschriftenbögen mit grossem Streuverlust. Ein Verbot könnte also dazu führen, dass nur noch etablierte, finanzstarke Gruppierungen es schaffen, das Unterschriftenquorum zu erreichen.Schliesslich würde ein solches Verbot Abgrenzungsfragen aufwerfen, namentlich, wenn sammelnde Organisationen eigenes Personal für die Unterschriftensammlung einsetzen. Der Motionär möchte diesen Abgrenzungsproblemen mit Sonderregelungen für gewisse Akteure begegnen. Solche Sonderregelungen sind jedoch kaum praktikabel und lassen sich im Hinblick auf die politischen Rechte nicht rechtfertigen, da sie zu einer Benachteiligung finanzschwächerer Komitees führen können.Der Bundesrat sieht deshalb ein Verbot des bezahlten Sammelns als unverhältnismässig und nicht zielführend an. Es liegt in der Verantwortung der Komitees sicherzustellen, dass für ihr Volksbegehren mit lauteren Methoden gesammelt wird - unabhängig davon, ob sie bezahlte Unterschriftensammlerinnen und -sammler dafür einsetzen oder nicht.