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20.3073 · Interpellation · 2020-03-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gene Drive ist ein biologischer Kopiermechanismus, bei dem Organismen im Labor geschaffene Gene an alle ihre Nachkommen weitervererben. So können ganze Populationen verändert oder ausgerottet werden. Einmal in die Umwelt freigesetzt, sind diese Eingriffe nicht mehr rückholbar. Angesichts der komplexen Interaktionen von natürlichen Ökosysteme, ist die unbeabsichtigte Freilassung Gene-Drive-Organismen (GDO) mit erheblichen Risiken verbunden.

Bei GDO sind strengste Sicherheitsauflagen und detaillierte Risikoprüfung geboten. Dies entschied die 14. Vertragsstaatenkonferenz (COP 14) über die biologische Vielfalt im November 2018. Auch die EKAH empfiehlt die Stärkung des Vorsorgegedankens, eine strenge internationale Regelung sowie Entscheidungskriterien für Ausnahmesituationen.

In den Niederlanden wurde die GVO-Verordnung bereits 2016 geändert. 2019 hat auch Deutschland eine strengere Sicherheitsstufe für Laborexperimente beschlossen. Solche Massnahmen gewährleisten Sicherheit ohne Innovation zu behindern.

Die Schweiz hat die Möglichkeit verpasst, den Umgang mit Gene Drives im Rahmen der Revision der Einschliessungsverordnung und der damit verknüpften Freisetzungsverordnung zu regeln. Die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung von GDO in der Umwelt kann nur dann effektiv verhindert werden, wenn Gene Drives statt einer Meldepflicht einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wäre eine strikte Anwendung des Vorsorgeprinzips angesichts der mit Gene Drives verbundenen Risiken nicht folgerichtig?

2. Warum folgt die Schweiz dem Entscheid der COP14 nicht, indem sie wie andere EU-Ländern die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen erhöht?

3. Ist eine Bewilligungspflicht mit detaillierter Risikoprüfung und eine entsprechende Anpassung der Einschliessungsverordnung und der damit verknüpften Freisetzungsverordnung zu erwarten bzw. vorgesehen?

4. Wird in der Schweiz bereits staatlich finanzierte Gene-Drive-Forschung betrieben? Welche Institutionen sind daran beteiligt?

5. Die EKAH empfiehlt zum Vollzug von Gene Drives eine internationale Meldestelle, bei der Risikoinformationen zusammenfliessen und somit aufgeklärte Entscheidungen getroffen werden können. Werden von den Bundesbehörden Informationen über Forschungs- und Freisetzungsvorhaben in den Nachbarländern gesammelt und ausgetauscht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Anwendung der Gene-Drive-Technologie auf Organismen, die zum Zwecke der Fortpflanzung in der Umwelt freigesetzt werden, mit schwer abschätzbaren Risiken verbunden ist. Solche Verwendungszwecke erfordern ein Vorgehen nach dem Vorsorgeprinzip, welches dem Gentechnikgesetz (GTG; SR 814.91) zugrunde liegt. Nach Artikel 5 Absatz 2 GTG gelten alle Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt, als gentechnisch veränderte Organismen (GVO). Dazu zählen auch Organismen, die mittels aktueller Gene-Drive-Technologie verändert wurden.

Das GTG sieht für den Einsatz von GVO abhängig von der Gefahr, die diese Organismen für Menschen, Tiere und die Umwelt darstellen, eine Bewilligungs- oder Meldepflicht vor. In strengen Verfahren werden die Risiken fallweise und vertieft geprüft und angemessene Massnahmen definiert, welche gewährleisten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die biologische Vielfalt geschützt werden. Bei begründeten Zweifeln über die Art oder den Umfang der möglichen Gefährdung sieht die Gesetzgebung vor, dass ein Bewilligungsgesuch eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder eingestellt wird.

Für Anwendungen in geschlossenen Systemen (z. B. Forschung in Labors oder Gewächshäusern) werden seit mehr als 20 Jahren detaillierte Risikoermittlungen und -bewertungen durchgeführt. Anhand dieser Prüfungen lassen sich Tätigkeiten abhängig von der Art des Organismus vor und nach der genetischen Veränderung und der Art der Tätigkeit einordnen. Dies trifft auch auf Organismen zu, die durch Gene-Drive-Technologie verändert wurden. Die Ausgestaltung sowie die einzelnen Schritte der Risikoermittlung und -bewertung sind in der Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912) definiert. Aufbauend darauf schreibt die ESV spezifische Sicherheitsmassnahmen vor, welche verhindern, dass gefährliche Organismen entweichen können. Inzwischen haben die meisten europäischen Länder ein solches System in ihrer Gesetzgebung verankert.

2. Die schweizerische Gentechnikgesetzgebung erfüllt die Anforderungen der Biodiversitätskonvention (CBD; SR 0.451.43), des Protokolls von Cartagena (SR 0.451.431) sowie des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung (SR 0.451.431.1). Eine Verschärfung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen ist daher nicht erforderlich. Überdies geht die Schweizer Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz der Biodiversität, das Beschwerderecht, die Haftpflicht, die Würde der Kreatur und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten weit über die internationalen Verpflichtungen, die Beschlüsse der COP 14 und die EU-rechtlichen Vorschriften hinaus. Entsprechend dem Verhandlungsmandat des Bundesrates für die COP 14 hat sich die Schweiz für die Anwendung des Vorsorgeprinzips engagiert.

4. Bis heute wurde in der Schweiz kein Gesuch um Freisetzung von Organismen eingereicht, die mittels Gene-Drive-Technologie verändert wurden. Informationen über die Forschung in geschlossenen Systemen sowie über Freisetzungsversuche sind öffentlich zugänglich und können sowohl in elektronischer Form als auch im Bundesblatt eingesehen werden.

5. Eine solche Meldestelle existiert bereits. Die Vertragsparteien der CBD und des Protokolls von Cartagena haben Informationsstellen eingerichtet (Clearing House Mechanism CHM und Biosafety Clearing House BCH), um die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, die Weitergabe von Wissen und den Informationsaustausch zu fördern und zu erleichtern. Überdies verpflichtet das Protokoll von Cartagena die Vertragsstaaten, ihre Entscheidungen und ihre Bewertungen der Umweltrisiken über das BCH öffentlich zugänglich zu machen.

Unter der Schirmherrschaft der Europäischen Umweltagentur pflegt die Schweiz auf dem Gebiet der Risiken im Zusammenhang mit den neuesten Entwicklungen der Gentechnik eine vielfältige Zusammenarbeit und beteiligt sich an einem europaweiten fachlichen Austausch zwischen den Kontrollbehörden für biologische Sicherheit.

Antwort des Bundesrates.