20.3074 · Interpellation · 2020-03-09
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Ein Forscher in führender Position bei Agroscope ist Inhaber eines Patentes auf einem Züchtungsverfahren, das er in seiner eigenen Firma vermarktet. Agroscope kann dieses Verfahren trotz Patentschutz für die Grundlagenforschung anwenden. Wird daraus eine neue, kommerziell interessante Pflanzensorte entwickelt, fliessen Lizenzgebühren in die Firma des Mitarbeiters. Bei Weiterentwicklung und Verbesserung des Verfahrens fliesst das neue Wissen in die Firma des Mitarbeitenden. Eine Gewinnbeteiligung für Agroscope gibt es dabei nicht.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Warum wird die Forschungsanstalt nicht beteiligt am allfälligen Gewinn, wenn Wissen zugunsten eines Unternehmens generiert wird?
2. Finanziert der Bund mit öffentlichen Geldern die Geschäftsgrundlage und deren Weiterentwicklung eines privaten Unternehmens?
3. Der neueste Freisetzungsversuch von gentechnisch verändertem Mais mit dem patentierten Weizenresistenzgen Lr34 im teuren und mit grossem Aufwand gesicherten Protected Site der Agroscope dient gemäss den Gesuchstellern der Grundlagenforschung. In Folge der Freisetzungsversuche könnte das Gen Lr34 kommerzialisiert genutzt oder weitere Patente beantragt werden. Ist die Agroscope am allfälligen Nutzen dieser Freisetzungsversuche beteiligt?
4. Zwischen Forschung und Unternehmen kann es oft zu Interessenskonflikten kommen. Hat der Bund verbindliche Regeln, wie er mit solchen Interessenskonflikten umgeht?
5. Welche Kontrollinstanz des Bundes prüft die Rechtmässigkeit solcher Vertragsbedingungen?
6. Gibt es Richtlinien, wie der Bund mit Erfindungen bzw. Patente und deren Weiterentwicklung umgeht, die mit Bundesgeldern an Hochschulen, Forschungsinstitutionen und Startups entwickelt werden?
7. Wie viele durch Bundesgelder mitfinanzierte Patente werden jährlich von der ETH/EPFL, Forschungsinstitutionen sowie von Startups angemeldet? Wie gross sind die Einnahmen aus solchen Patenten? Wem kommen diese Einnahmen zugute?
8. Erkennt der Bundesrat einen diesbezüglichen Regelungsbedarf?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2.
Im beschriebenen Fall wird ein durch die Universität Basel patentiertes Züchtungsverfahren in der öffentlichen Grundlagenforschung genutzt. Ein Spin-Off Unternehmen der Universität Basel besitzt die exklusive Nutzungslizenz für dieses Patent und verwertet dadurch die Erfindung. Ein Forscher von Agroscope ist an dieser Firma beteiligt. Die Weiterentwicklung des Züchtungsverfahrens wird ausschliesslich durch EU-Gelder für Spitzenforschung finanziert und findet bei Agroscope statt. Erkenntnisse daraus müssen publiziert werden und sind somit der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Sie dienen nicht primär der Weiterentwicklung der Geschäftsgrundlage des Spin-Off Unternehmens. Die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen öffentlicher Institutionen steht Dritten immer offen und ist grundsätzlich erwünscht. Indes besteht der Gewinn für Agroscope darin, dass neue Erkenntnisse sofort zugänglich sind, publiziert und zugunsten einer standortangepassten Züchtung für die Praxis eingesetzt werden können.
3. Agroscope betreibt im Auftrag des Bundes die Protected Site und stellt diese der Forschungsgemeinschaft zur Beantwortung von Forschungsfragen mit gentechnisch veränderten Pflanzen im Freiland zur Verfügung. Das erwähnte Freisetzungsexperiment dient ausschliesslich der Grundlagenforschung und wird von der Universität Zürich durchgeführt. Agroscope ist an diesem Forschungsprojekt zur Lr34 Resistenz in Mais inhaltlich nicht beteiligt.
4. Neben den arbeitsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Bundes bestehen weitergehende Weisungen der Departemente und Verwaltungseinheiten, insbesondere zur Meldungs- und Bewilligungspflicht von Nebentätigkeiten und zur wissenschaftlichen Integrität in der Forschung.
Darüber hinaus fasst der Bundesrat im "Verhaltenskodex Bundesverwaltung" die wichtigsten Grundsätze und Regeln zusammen, die den guten Ruf, die Glaubwürdigkeit und das Ansehen des Bundes erhalten und stärken und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen vermeiden sollen.
5. Die einzelnen Forschungsinstitutionen stehen unter direkter Aufsicht der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsgremien. Darüber hinaus unterstehen die Forschungsinstitutionen der Kontrolle der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und der parlamentarischen Aufsichtskommissionen.
6. In den rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Forschungsinstitutionen des Bundes sind die Rechte an Immaterialgütern geregelt. Die Rechte an Patenten, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, gehören von Gesetzes wegen dem jeweiligen Arbeitgeber (Art. 332 OR). Für die Übertragung von Rechten können vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern getroffen werden, wobei die "Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsverträge" anwendbar sind.
7. Da nur die Daten der Patentanmelder, bzw. der Erfinder erfasst werden, ist eine Aussage zur Zahl der durch Bundesgelder mitfinanzierten Patente nicht ohne weiteres möglich. Angaben dazu, wie die Forschung für die entsprechenden Patente finanziert wurden, liegen in den Datenbanken nicht vor. Der ETH-Bereich weist gemäss Geschäftsbericht des ETH-Rats für das Jahr 2019 224 Patente aus.
Der bei der Verwertung von Immaterialgütern erzielte Gewinn wird bei der ETH nach einem in der Verordnung des ETH-Rates über die Immaterialgüter im ETH-Bereich festgelegten Schlüssel verteilt. Alle Forschungsinstitutionen können aufgrund vertraglicher Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern Abgeltungen vereinbaren. Der ETH-Bereich weist gemäss Finanzbericht des ETH-Rats für das Jahr 2019 8 Mio. Franken an Erträgen aus der Nutzung von Patenten und Lizenzen aus.
8. Der Bundesrat erachtet die derzeitige Regelung als ausreichend.
Antwort des Bundesrates.