Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im AHVG. Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital richtig bewerten
20.3078 · Motion · 2020-03-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 9 Absatz 2. Buchstabe f AHVG wie folgt zu ändern: "...der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken zuzüglich eines marktüblichen Risikozuschlags."
Begründung
Artikel 9 Absatz 2. Buchstabe f AHVG legt die Berechnungsmethode für die Höhe des Zinsabzuges auf dem investierten Eigenkapital für die Abrechnung der AHV fest. Diese Methode wird in Artikel 18 Absatz 2 AHVV detaillierter geregelt und jährlich vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einer Mitteilung festgelegt. Für das Jahr 2019 legte das BSV diesen Zinsabzug auf 0,0 Prozent fest.
Dieser Betrag ist offensichtlich unrealistisch. Kein Unternehmen hat einen internen Refinanzierungssatz von 0 Prozent. Ökonomisch würde ein solcher Eigenkapitalzins bedeuten, dass Unternehmen ihr Eigenkapital als risikolos einstufen, obschon das Eigenkapital Träger aller unternehmerischen Risiken ist. Dieser Eigenkapitalzinssatz ist auch daher unrealistisch, weil er nicht den Marktbedingungen der Unternehmen entspricht, insbesondere nicht den Marktbedingungen der über 99 Prozent aller KMU in der Schweiz.
Der Grund für das unrealistische Ergebnis ist die im Gesetz festgelegte Berechnungsmethode. Sie stützt den Zinsabzug für Eigenkapital alleine auf kotiertes Fremdkapital ab. In den Wirtschaftswissenschaften und der Praxis gilt es indes als erstellt, dass der Eigenkapitalzins höher sein muss als derjenige für das Fremdkapital, schliesslich ist Eigenkapital risikoreicher als Fremdkapital. Unabhängig vom aktuellen Zinssatz ist das Ergebnis der im Gesetz festgelegten Berechnungsmethode daher in jedem Fall stossend.
Die Praxis des Bundes in anderen Gesetzen berücksichtigt diesen Unterschied. Etwa im Stromversorgungsgesetz sehen die "Erläuterungen zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) für das Tarifjahr 2020" vor, dass der Eigenkapitalzins aus einem risikolosen Zinssatz plus einer kapitaladjustierten Marktrisikoprämie besteht. Setzt man die entsprechenden Werte für die einzelnen Parameter ein, so ergibt sich ein Eigenkapitalkostensatz von 6,96 Prozent. Auch die Gesamtkapitalzinsen, die etwa von der Swisscom oder von der Post publiziert werden, legen eine Verzinsung des Eigenkapitals über 5 Prozent nahe.
Aus den genannten Gründen muss die gesetzliche Berechnungsformel für die Bestimmung des Zinsabzuges für Eigenkapital insofern angepasst werden, als dass sie einen risikoadäquaten Zuschlag auf die kotierten Fremdkapitalzinsen vorsieht. Mit dem Risikozuschlag wird das Eigenkapital richtig, d.h. risikoadäquat sowie konsistent mit anderen Methodologien des Bundes, bewertet.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist ein sogenannt gemischtes Einkommen, nämlich das Ergebnis aus dem kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital. Für die AHV, die über keinen eigenen Veranlagungsapparat verfügt, wird es von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht dem sog. Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschied zwischen dem ins Geschäft investierten Eigenkapital am Schluss des laufenden und jenem am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die dabei zu vergleichenden Eigenkapitalbestände sind nach den einkommensteuerrechtlichen Regeln zu ermitteln, die keinen Risikokapitalzuschlag vorsehen.
Die AHV hat die Funktion, den infolge Alters oder Todes dahinfallenden Arbeitsverdienst zu ersetzen. Entsprechend sind die Renten zu bemessen. Die AHV erfasst demzufolge vom Einkommen der Selbstständigerwerbenden nur die Arbeitseinkünfte und nicht auch ein allfälliges Kapitaleinkommen. Mit dem Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital soll dasjenige Einkommen ausgeschieden werden, welches im Unterschied zum Erwerbseinkommen in der AHV nicht beitragspflichtig ist. Der Eigenkapitalzins reflektiert in diesem Fall nicht die Refinanzierungskosten einer selbstständigerwerbenden Person, sondern den Vermögensertrag dieses Kapitals auf dem Markt. Somit wird der Zinssatz nach der üblichen Rendite berechnet, welche Anleger und Anlegerinnen durchschnittlich am Kapitalmarkt erzielen könnten. So fliesst der Ertrag auf dem Kapital auch in das von den Steuerbehörden und den AHV-Ausgleichskassen ermittelte Einkommen ein.
Eine Erhöhung des Zinssatzes mit einem Risikozuschlag hätte zur Folge, dass nicht nur das Kapitaleinkommen, sondern auch ein Teil des Arbeitseinkommens der Beitragserhebung entzogen würde. Dies würde gleichzeitig eine Reduktion des Beitragssubstrats bedeuten, was selbst für die einzelnen betroffenen Beitragspflichtigen nicht günstig wäre, bilden die beitragspflichtigen Erwerbseinkommen doch die Grundlage für die Rentenberechnung. Überhöhte Eigenkapitalzinssätze hätten bei Selbstständigerwerbenden mit bedeutendem Eigenkapital zur Folge, dass ihre Leistungsanwartschaften in der ersten Säule geschmälert würden und sie sich wegen der Massgeblichkeit des in der AHV versicherten Einkommens keine angemessene zweite Säule (freiwillige Versicherung) aufbauen könnten.
Demgegenüber hat die Gewährung eines Risikozinssatzes im Rahmen des Stromversorgungsrechts eine ganz andere Funktion: Auf dem regulierten Strommarkt soll die Berücksichtigung des Risikos einen angemessenen Betriebsgewinn der Netzbetreiber sicherstellen. Eine Übertragung dieser Funktion auf die AHV wäre nicht sachgerecht.
Im Übrigen berücksichtigt auch die Eidgenössische Steuerverwaltung bei kalkulatorischen Zinssätzen auf dem Eigenkapital keine Risikozuschläge. So entspricht der Zinssatz für den Abzug auf Eigenkapitalfinanzierung nach Artikel 25abis Absatz 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen und beläuft sich gemäss Rundschreiben vom 13. Januar 2020 aktuell auf 0 Prozent.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.