Apotheken. Auch die Leistungen vergüten, die über die Medikamentenabgabe hinausgehen, und Gesundheitskosten sparen. Wann kommt dieser einfache, aber viel bringende Wandel?
20.3083 · Interpellation · 2020-03-11
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In Anbetracht der ständig steigenden Gesundheitskosten erhöhen sich die Krankenkassenprämien exponentiell. Sie belasten das Budget der Versicherten und insbesondere der Familien enorm. Auch wenn das Problem unendlich komplex ist, gibt es einfache Lösungen, dank denen sich umfangreiche Einsparungen erzielen lassen. Eine solche einfache Lösung wäre, auch die Leistungen von Apothekerinnen und Apothekern zu vergüten, die über die Medikamentenabgabe hinausgehen. Den Beweis dafür liefert das Freiburger Modell zur Medikamentenversorgung in Pflegeeinrichtungen. 2016 lagen die mittleren Medikamentenkosten pro Tag und Bewohnerin oder Bewohner von Pflegeeinrichtungen im Kanton Freiburg bei 4.80 Franken und in der ganzen Schweiz bei 8.55 Franken. Dieses Modell sollte nicht nur im Kanton Freiburg wiedereingeführt, sondern auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden.
Verschiedene parlamentarische Vorstösse (insbesondere die Motionen Ettlin 18.4079 und SGK 18.3387 sowie die Interpellation Vonlanthen 18.3542) weisen in diese Richtung, haben aber bis heute keine Wirkung gezeitigt.
Der Risikoausgleichsmechanismus der Krankenversicherung wird oft als Hindernis angeführt. Tatsächlich erlaubt es das zweckmässige Freiburger Modell der pharmazeutischen Beratung nicht, den Versicherern individuelle Daten zu liefern für die neue Methode, den Risikoausgleich zu berechnen. Doch dies ist nichts als ein Scheinproblem. Es liesse sich in zwei Schritten einfach aus dem Weg schaffen:
Erstens mit einer Änderung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) von geltend:
h. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln,
in neu:
h. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen im Zusammenhang mit nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
Zweitens könnte bei dieser Gesetzesänderung auch das Pflichtenheft der Apothekerinnen und Apotheker um die Pflicht erweitert werden, dem Versicherer die Daten zu liefern, die die Medikation einer jeden Patientin oder eines jeden Patienten betreffen und für die Berechnung des Risikoausgleichs notwendig sind. Diese Leistung müsste bei der Vereinbarung des Vergütungsvertrags zwischen Versicherern und Apothekerinnen und Apothekern berücksichtigt werden.
Wann und wie will der Bundesrat diese einfachen Änderungen zur Umsetzung dieses zweckmässigen Modells vorlegen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat vorgesehen, mit der Vernehmlassungsvorlage des zweiten Paketes von Kostendämpfungsmassnahmen eine Gesetzesanpassung zu unterbreiten, mit welcher Apothekerinnen und Apotheker sowie weitere Gesundheitsfachpersonen im Rahmen von organisierten und qualitätsgesicherten Programmen zur Früherkennung und Prävention sowie Betreuung von Patienten mit chronischen Krankheiten weiter gehende Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen können, als dies bei der selbstständigen Leistungserbringung ausserhalb von Programmen derzeit vorgesehen ist. Er hat damit die Anliegen der Motion 18.3387 der SGK-N "Sinnvolle Patientensteuerungsprogramme im KVG ermöglichen", der Motion 18.3977 Humbel "Abbilden der Leistungen der Apotheker zur Qualitätssicherung und Kostendämpfung im Krankenversicherungsgesetz" und der Motion 18.4079 Ettlin Erich "Kostendämpfende Apothekerleistungen ermöglichen" aufgenommen.
Dies ist ein erster Schritt in einem kontrollierten Bereich, wo Grundlagen für Kosteneinsparungen bestehen und die Kontrolle der Entwicklungen hinsichtlich Mengen und Kosten gewährleistet scheint. Weitergehende Leistungen von Apothekerinnen und Apothekern sind sorgfältig zu prüfen, da die Ausweitung bei Einzelleistungen immer auch das Risiko von ungerechtfertigten Mehrkosten mit sich bringen.
2. Weiter führt die Interpellantin den Risikoausgleich an, dessen Durchführung durch das "Freiburger Modell" nicht behindert werden soll. Sie schlägt vor, zusätzlich zur Gesetzesanpassung die Apotheker und Apothekerinnen zu verpflichten, den Versicherern die relevanten Daten der Medikation jedes einzelnen Patienten zuzustellen, damit die gemeinsame Einrichtung den Risikoausgleich berechnen kann. Der Bundesrat hat am 14. September 2018 zum "Freiburger Modell" und den Anforderungen an die Daten, die der gemeinsamen Einrichtung zur Berechnung des Risikoausgleichs zugestellt werden müssen, Stellung genommen (18.3542 Ip Vonlanthen "Senkung der Gesundheitskosten durch Fortsetzung bzw. gesamtschweizerische Generalisierung des Freiburger Modells einer pauschalen Abrechnung der Medikamentenkosten in Pflegeheimen"). Er ist der Ansicht, dass die gesetzliche Lage schon heute eine pauschale Abgeltung der Arzneimittel in Pflegeheimen erlaubt, wenn zusätzlich die Daten der bezogenen Arzneimittel der Pflegeheimbewohner und -bewohnerinnen den Versicherern zugestellt werden. Er bedauert, wenn auf dieser Basis bisher keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte; zuständig sind nach wie vor die Tarifpartner. Die in der Interpellation vorgeschlagene Ergänzung des Pflichtenhefts des zuständigen Heimapothekers zur Lieferung der Daten an die Versicherer erachtet er als einen möglichen Weg.
Antwort des Bundesrates.